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Beschluss

3 StR 128/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eintragungen im Handelsregister genießen nur beschränkten öffentlichen Glauben; sie belegen nicht ohne weiteres die inhaltliche Richtigkeit einer Anmeldung. • Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die beurkundete Angabe der besonderen öffentlichen Glaubwürdigkeit des Registers unterfällt; dies ist bei der formalen Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung nicht der Fall. • Bei tateinheitlicher Verurteilung ist die Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs (z. B. wegen mittelbarer Falschbeurkundung) auch auf die tateinheitlich beurteilten übrigen Taten auswirkend, sodass ggf. eine neue Hauptverhandlung erforderlich ist. • Für die Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen dem Angeklagten die Günstigkeitsregelung des § 46b StGB (Kronzeugenregel) zugutekommen kann, wenn sie zur Tatzeit galt.
Entscheidungsgründe
Keine mittelbare Falschbeurkundung durch Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister • Eintragungen im Handelsregister genießen nur beschränkten öffentlichen Glauben; sie belegen nicht ohne weiteres die inhaltliche Richtigkeit einer Anmeldung. • Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass die beurkundete Angabe der besonderen öffentlichen Glaubwürdigkeit des Registers unterfällt; dies ist bei der formalen Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung nicht der Fall. • Bei tateinheitlicher Verurteilung ist die Aufhebung eines Teils des Schuldspruchs (z. B. wegen mittelbarer Falschbeurkundung) auch auf die tateinheitlich beurteilten übrigen Taten auswirkend, sodass ggf. eine neue Hauptverhandlung erforderlich ist. • Für die Strafzumessung ist zu berücksichtigen, dass in bestimmten Fällen dem Angeklagten die Günstigkeitsregelung des § 46b StGB (Kronzeugenregel) zugutekommen kann, wenn sie zur Tatzeit galt. Der Angeklagte und ein Mitbeschuldigter planten eine fingierte Kapitalerhöhung der E.-AG durch Ausgabe von 100.000.000 Aktien. Zur Vortäuschung der Bareinlage wurde ein Zeichnungsschein vorgelegt, der falsche Angabens hinsichtlich der Einzahlung enthielt, und eine gefälschte Bankbestätigung wurde beim Notar eingereicht. Der Angeklagte holte die gefälschte Bestätigung ab und reichte sie ein; Notar und Registergericht bemerkten die Fälschung nicht und trugen die Kapitalerhöhung in das Handelsregister ein. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs und Urkundenfälschung sowie mittelbarer Falschbeurkundung; der Angeklagte legte Revision ein. • Der Senat hob den Schuldspruch im Fall I und Teile der Einzelstrafen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. • Zur mittelbaren Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB): Das Handelsregister ist zwar ein öffentliches Register, doch erstreckt sich der besondere öffentliche Glaube nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der eingetragenen Tatsache der Durchführung einer Kapitalerhöhung (§ 188 AktG). • Nur solche Registerangaben sind strafbewehrt beurkundet, die nach Sinn und Zweck und der Verkehrsanschauung mit der "vollen Beweiswirkung für und gegen jedermann" versehen sind; dies ist bei der Eintragung der Kapitalerhöhung nicht gegeben, da das Register nur die Abgabe der Anmeldung, nicht deren inhaltliche Wahrheit garantiert. • Die gesetzliche Publizität des Handelsregisters (§ 15 HGB) begründet keine allgemeine Beweiswirkung für die inhaltliche Richtigkeit gegenüber Jedermann; § 15 Abs. 3 HGB wirkt nur gegen den Unternehmensträger. • Mangels besonderer Beweiskraft der Eintragung fehlt daher die Voraussetzung für eine mittelbare Falschbeurkundung; damit berührt die Aufhebung wegen § 271 Abs. 1 StGB auch die tateinheitlich beurteilte Urkundenfälschung. • Zur Strafzumessung in den übrigen Fällen: Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte in bestimmten Fällen Aufklärungshilfe im Sinne des früheren § 46b StGB geleistet hat; wegen der damals günstigeren Rechtslage wäre dies zu berücksichtigen gewesen. • Wegen dieser Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in den betroffenen Fällen andere Einzelstrafen festgesetzt hätte; eine Abänderung durch den Senat nach § 354 Abs. 1a StPO ist daher nicht angezeigt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Duisburg insoweit auf, als der Angeklagte im Fall I verurteilt worden ist sowie hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II–V und der hieraus resultierenden Gesamtstrafe; die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründend führte der Senat aus, dass die Eintragung der Durchführung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister keine derart besondere Beweiskraft besitzt, dass hieraus eine mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 Abs. 1 StGB) zu konstruieren wäre; dies macht eine Aufhebung erforderlich und berührt zugleich die tateinheitlich beurteilten Urkundenfälschungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die zur Tatzeit geltende Fassung des § 46b StGB dem Angeklagten günstigere Rechtsfolgen bringen kann, weshalb die Strafzumessung in mehreren Fällen neu zu prüfen ist.