Beschluss
VI ZR 346/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
• Ein erheblicher Beweisantrag ist vom Gericht zu würdigen; die Nichtvernehmung benannter Zeugen kann eine aufhebungsreife Gehörsverletzung darstellen.
• Pflichten zur Verschwiegenheit nach WpHG und KWG begründen nicht ohne Weiteres ein Vernehmungsverbot nach § 376 ZPO; anonymisierbare Angaben sind zulässig.
• Bei behaupteten flächendeckenden fehlerhaften Beratungen kann eine Stichprobe erheblich sein und den Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB stützen.
Entscheidungsgründe
Gehörsverletzung durch Unterlassen wesentlicher Zeugenvernehmung bei behaupteter flächendeckender Falschberatung • Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. • Ein erheblicher Beweisantrag ist vom Gericht zu würdigen; die Nichtvernehmung benannter Zeugen kann eine aufhebungsreife Gehörsverletzung darstellen. • Pflichten zur Verschwiegenheit nach WpHG und KWG begründen nicht ohne Weiteres ein Vernehmungsverbot nach § 376 ZPO; anonymisierbare Angaben sind zulässig. • Bei behaupteten flächendeckenden fehlerhaften Beratungen kann eine Stichprobe erheblich sein und den Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 249 BGB stützen. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblicher Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren durch die A. AG. Die Beklagten waren Vorstände der inzwischen insolventen A. AG, die Anlageberatung betrieb und Provisionen erhielt. Zwischen März 2005 und Juni 2008 erwarben die Kläger auf telefonische Empfehlung Genussscheine und weitere Papiere für insgesamt 44.329,89 €. Die Kläger behaupten, sie seien nicht ausreichend über Teil- und Totalverlustrisiken informiert worden und die Vorstände hätten systematisch falsche Beratungssysteme etabliert. Zur Untermauerung berufen sie sich auf eine Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K., wonach bei 1.111 geprüften Depots ausschließlich Genussscheine hoher Risikoklassen vorhanden gewesen seien. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein mit Rüge der Gehörsverletzung wegen Nichtvernehmung zweier benannter Zeugen. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 Abs. 7 ZPO begründet, weil das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem es die Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen B. und T. unterließ. • Das Berufungsgericht hielt den Vortrag zur Stichprobe für erheblich: Ein Stichprobenergebnis, nach dem alle 1.111 geprüften Depots Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 enthielten, hätte den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Verhalten der Beklagten tragen können (§§ 826, 249 BGB). • Die Ablehnung der Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht stützte sich auf eine Auskunft der Bundesanstalt, wonach die Zeugen aufgrund von Vorschriften nach WpHG und KWG der Verschwiegenheit unterlägen. Der BGH stellte jedoch fest, dass § 376 Abs. 1 ZPO nur Pflichten zur Amtsverschwiegenheit erfasst; die von WpHG/KWG geregelte Verschwiegenheit ist andersartig und begründet nicht generell ein Vernehmungsverbot. • Selbst wenn Schutzinteressen Dritter bestehen können, wäre die Vernehmung nicht von vornherein ausgeschlossen: Die Zeugen hätten anonymisierte Aussagen zur Zusammensetzung der Depots und zum Prüfverfahren machen können; personenbezogene Daten Dritter wären nur mit Einwilligung oder anderweitiger Rechtsgrundlage offenlegbar gewesen. • Die Vorschrift zur Zeugnisverweigerung (§ 383 ZPO) greift nur, wenn die Zeugen von ihrem Recht Gebrauch machen; eine solche Erklärung lag nicht vor. Auch die berufsethische Verschwiegenheit als Wirtschaftsprüfer (§ 43 WPO) schützt überwiegend den Auftraggeber, sodass nicht ohne Weiteres ein generelles Aussageverbot folgte. • Mangels Vernehmung der Zeugen ist eine vorweggenommene Beweiswürdigung erfolgt; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei vernehmungsbedingtem ergänztem Beweis die Klägerbehauptungen als erwiesen angesehen hätte. Deshalb ist das Berufungsurteil im angegriffenen Umfang aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger stattgegeben und das Urteil des Oberlandesgerichts im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung in weiten Teilen zurückgewiesen worden war. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da die Unterlassung der Vernehmung der benannten Zeugen eine schwerwiegende Gehörsverletzung darstellt, die auf das Ergebnis durchschlagen konnte. Das Berufungsgericht muss nunmehr den erheblichen Beweisantrag durch Vernehmung der Zeugen prüfen und dabei auch anonymisierte Angaben zulassen sowie Abwägungen zur Verschwiegenheit nach WpHG/KWG und etwaiger Einwilligungen berücksichtigen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wurde auf bis zu 45.000 € festgesetzt.