Entscheidung
VIII ZB 4/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140616BVIIIZB4
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIIIZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 4/16 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2016 auf- gehoben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.010,10 €. Gründe: I. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kläger für ihre von den Beklagten angemietete Wohnung in G. die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 €. Dies lehnten die Beklagten ab. Daraufhin haben die Kläger gegen sie auf die vorbezeichnete Zustimmung geklagt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landge- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unzu- lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels Erreichens der Berufungsbeschwer von mehr als 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 €). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wir- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 €. Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich ge- mäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis 2 3 4 5 - 4 - nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (Se- natsbeschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, aaO Rn. 8 mwN; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, juris Rn. 5 f.). Da das Amtsgericht die Beklagten verurteilt hat, einer Erhöhung der Nettokaltmiete von 121,01 € um 24,05 € auf 145,06 € ab 1. April 2015 zuzustimmen und die Beklagten diese Verurteilung mit ihrer Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt ha- ben, beträgt im Streitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.010,10 € (42 x 24,05 €). 3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdever- fahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 08.10.2015 - 1 C 534/15 - LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2016 - 5 S 331/15 - 6