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Entscheidung

2 StR 582/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:150616U2STR582
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:150616U2STR582.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 582/15 vom 15. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 5. Oktober 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaub- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die unbeschränkt eingelegte und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen führte der in einem Fernzug von Brüssel nach Frankfurt am Main reisende Angeklagte am 5. März 2015 im Auftrag un- bekannt gebliebener Dritter in einer Reisetasche 981 Gramm Heroingemisch mit 38,7 Gramm Heroinhydrochlorid nach Deutschland ein; dabei wusste er, dass das Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Nach Passieren der Grenze wurde das Rauschgift von Zollbeamten entdeckt und der Angeklagte festgenommen. 1 2 - 4 - 2. Das Landgericht hat den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung angegeben hatte, ihm sei der Inhalt der ihm von Bekannten übergebenen Rei- setasche unbekannt gewesen, neben einer Reihe von Indizien auch aufgrund einer früheren Einlassung gegenüber der Ermittlungsrichterin für überführt an- gesehen; bei dieser Vernehmung hatte er angegeben, „von Leuten“ gebeten worden zu sein, die Reisetasche nach Frankfurt zu bringen und dort an „Leute“ zu übergeben. Seinen weiteren Angaben, er sei von den „Leuten“ in Antwerpen mit dem Tode bedroht worden und habe deshalb gegenüber den Zollbeamten den Besitz der Reisetasche in Abrede gestellt, ist das Landgericht ersichtlich nicht gefolgt; es hat seine früheren Angaben nur „im Kernbereich“ für glaubhaft angesehen, soweit der Angeklagte angegeben hatte, die Reisetasche im Auf- trag Dritter transportiert zu haben. Mit der ergänzend angeführten weiteren Beweiserwägung, der Angeklag- te habe – wenn er denn tatsächlich durch Drohungen zum Transport der Reise- tasche veranlasst worden sein sollte – zweifelsfrei damit gerechnet, dass er Drogen transportiere (vgl. UA S. 11), hat das Landgericht ersichtlich lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass seine Einlassung in der Hauptverhandlung auch unter Zugrundelegung seiner früheren Angaben nicht glaubhaft erschei- nen. Diese hypothetische Beweiserwägung gab keinen Anlass zur näheren Prü- fung der Frage, ob die Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands im Sinne des § 35 StGB vorgelegen haben könnten (BGH, Beschluss vom 26. August 1993 - 1 StR 495/93, BGHR StGB § 35 Abs. 1 Gefahr, gegenwär- tige 2; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 1994 - 1 StR 481/94, juris Rn. 8). 3 4 - 5 - 3. Da der Schuld- und Strafausspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler aufweist, war die Revision des Angeklagten mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen. Fischer Appl Ott Zeng Bartel 5