Beschluss
4 StR 1/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ausbremsen im fließenden Verkehr begründet nicht schon ohne Feststellungen zur konkreten Gefährdung und zum Schädigungsvorsatz den tatbestandsmäßigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB).
• Ununterbrochene, nötigende Einwirkung vom Ausbremsen bis zur Flucht kann zueinander in natürlicher Handlungseinheit stehen, so dass Tatbestände tateinheitlich verbunden werden.
• Maßnahmen nach §§69, 69a StGB bedürfen bei fehlender Regelvermutung einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter; deswegen ist der Rechtsfolgenausspruch dazu aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Ausbremsen: keine Tatbestandsmäßigkeit ohne konkrete Gefährdung und Vorsatz • Ausbremsen im fließenden Verkehr begründet nicht schon ohne Feststellungen zur konkreten Gefährdung und zum Schädigungsvorsatz den tatbestandsmäßigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315b StGB). • Ununterbrochene, nötigende Einwirkung vom Ausbremsen bis zur Flucht kann zueinander in natürlicher Handlungseinheit stehen, so dass Tatbestände tateinheitlich verbunden werden. • Maßnahmen nach §§69, 69a StGB bedürfen bei fehlender Regelvermutung einer tatrichterlichen Gesamtwürdigung von Tat und Täter; deswegen ist der Rechtsfolgenausspruch dazu aufzuheben. Zwei Angeklagte verfolgten in einem Pkw den Nebenkläger, der in einer Spielothek 700 Euro gewonnen hatte. Sie planten, ihn mit einer erfundenen Behauptung zu konfrontieren und zur Herausgabe des Geldes zu bewegen. Auf einer Landstraße bremste der Mitangeklagte ohne verkehrsbedingte Veranlassung bis zum Stillstand ab; der Nebenkläger musste ebenfalls stark abbremsen, um einen Auffahrunfall zu vermeiden. Der Angeklagte B. stieg in das Fahrzeug des Nebenklägers, forderte ihn auf, zu folgen, und konfrontierte ihn zusammen mit dem Mitangeklagten am Festplatz aggressiv. B. schlug den Nebenkläger, durchsuchte das Auto, nahm das Portemonnaie mit 700 Euro und würgte ihn kurz; der Nebenkläger entkam und floh. Die Strafkammer verurteilte beide u.a. wegen Nötigung, Raub und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; der Revision des B. gab der BGH in Teilen statt. • Das Landgericht hat das Ausbremsen als fahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§315b Abs.1 Nr.2, Abs.4 StGB) gewertet. Der Senat hält diese Würdigung für nicht von den Feststellungen gedeckt. §315b setzt eine verkehrsfeindliche Gesinnung, die konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen bedeutenden Werts sowie (mindestens bedingten) Schädigungsvorsatz beim Missbrauch des Fahrzeugs voraus. • Die Feststellungen zeigen zwar ein zweckwidriges Ausbremsen ohne verkehrsbedingte Veranlassung, aber nicht, dass eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert verwirklicht oder zumindest konkret in Kauf genommen wurde. Es fehlen Feststellungen zum Wert der Fahrzeuge und zum erforderlichen Schädigungsvorsatz; die Annahme eines ‚Beinaheunfalls‘ wird nicht getragen. • Aufgrund der ununterbrochen andauernden nötigenden Einwirkung vom Ausbremsen bis zur Flucht sind die gegen den Nebenkläger verwirklichten Tatbestände nach natürlicher Handlungseinheit tateinheitlich zu verbinden; der Schuldspruch ist insoweit anzupassen. • Weil durch die Änderung des Schuldspruchs der Strafausspruch seine Grundlage verliert und das Landgericht nicht geprüft hat, ob Entschuldigung und Zahlung des Angeklagten (mögliche Strafmilderung nach §§46a Abs.1, 49 Abs.1 StGB) zu berücksichtigen sind, wurde der Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. • Auch die verhängten Maßnahmen nach §§69, 69a StGB können nicht bestehen bleiben; die Prüfung der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen erfordert eine tatrichterliche Gesamtwürdigung von Tat und Täter, soweit die Persönlichkeit in der Tat zum Ausdruck gekommen ist. Die Revision des Angeklagten B. führte teilweise zum Erfolg: Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass B. der Nötigung in Tateinheit mit Raub und mit Körperverletzung in zwei Fällen schuldig ist; beim Mitangeklagten S. wurde der Schuldspruch dahin geändert, dass er der Nötigung in Tateinheit mit Raub schuldig ist. Der Strafausspruch sowie die festgestellten Rechtsfolgen wurden insoweit aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des B. wurde verworfen. Die Maßnahmen nach §§69, 69a StGB blieben nicht bestehen, weil ihre Festsetzung eine tatrichterliche Gesamtwürdigung erfordert.