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Entscheidung

5 StR 194/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210616B5STR194.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 194/16 vom 21. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 9. Februar 2016 im gesamten Rechtsfolgen- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision, mit der er die Verlet- zung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtli- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafrahmenverschie- bung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 - 3 - a) Die Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kommt im Falle einer alkoholbedingten Verminderung der Schuld- fähigkeit in Betracht, wenn diese auf einer Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beein- trächtigender Alkoholrausch ist jedoch dann nicht uneingeschränkt vorwerfbar, wenn der Täter alkoholkrank oder -überempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als schulderhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines un- widerstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit einschränkt, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 – 3 StR 216/12, NStZ 2012, 687, und vom 15. September 2015 – 5 StR 341/15). b) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen es als möglich erscheinen, dass eine derartige Alkoholerkrankung des Angeklagten zum Zeit- punkt der Alkoholaufnahme gegeben war. Im Urteil ist festgestellt, dass der An- geklagte schon seit Jahrzehnten Alkohol im Übermaß konsumiert. Bis zu seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im November 2011 nahm er jahre- lang an Treffen der Anonymen Alkoholiker teil. Seine Bemühungen, sein Alko- holproblem aufzuarbeiten, blieben allerdings stets erfolglos. An das ihm nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung im Rahmen der Führungs- aufsicht auferlegte Alkoholverbot hielt er sich nicht, sondern trank weiterhin re- gelmäßig und in erheblichem Maße, insbesondere Bier und Schnaps. Auch zur Tatzeit betrug seine Blutalkoholkonzentration 2,8 Promille. Überdies kommen nach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten zu seiner möglicherweise gegebenen Alkoholabhängigkeit hirnorganische Beein- trächtigungen und eine dissoziale Persönlichkeitsstruktur hinzu. Angesichts die- 3 4 - 4 - ser Feststellungen hätte sich das Landgericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB mit der Frage auseinander- setzen müssen, ob dem Angeklagten aufgrund einer Alkoholerkrankung sein Alkoholkonsum uneingeschränkt vorgeworfen werden kann. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfeh- lerfreier Erörterung eine Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen hätte. Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Dies zieht die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach sich, da diese untrennbar mit den Feststellungen zum Strafausspruch und der Höhe der Freiheitsstrafe verbunden ist. Die Sache bedarf daher zum ge- samten Rechtsfolgenausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Sander Berger Bellay Feilcke 5 Frau RinBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Un- terschrift gehindert. Sander