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Entscheidung

VI ZR 525/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR525
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:210616BVIZR525.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 525/15 vom 21. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung er- scheint aussichtslos. Es sind keinerlei Gesichtspunkte dafür erkennbar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des 1 - 3 - Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Bundesgerichtshofs erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Galke Wellner von Pentz Offenloch Müller Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 13.08.2014 - 11 O 24/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 03.08.2015 - 5 U 149/14 -