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Urteil

5 StR 98/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewaltanwendung mit Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht begründet Raub, auch wenn die Wegnahme zeitlich verzögert nach medizinisch bedingter Abwesenheit des Opfers erfolgt. • Ein vom Täter vorgestellter abweichender Kausalverlauf ist unerheblich, wenn die tatsächliche Wirkung der Gewalt die Verteidigungsfähigkeit des Opfers jedenfalls so weit beseitigt, dass die Wegnahme ermöglicht wird. • Für die raubspezifische Einheit von Nötigungshandlung und Wegnahme kommt es auf die nötigungsbedingte Schwächung der Verteidigungsfähigkeit des Gewahrsamsinhabers an; ein kurzer zeitlicher Abstand (hier bis zu zwei Stunden) kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Raub bei verzögerter Wegnahme nach medizinisch bedingter Abwesenheit des Opfers • Gewaltanwendung mit Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht begründet Raub, auch wenn die Wegnahme zeitlich verzögert nach medizinisch bedingter Abwesenheit des Opfers erfolgt. • Ein vom Täter vorgestellter abweichender Kausalverlauf ist unerheblich, wenn die tatsächliche Wirkung der Gewalt die Verteidigungsfähigkeit des Opfers jedenfalls so weit beseitigt, dass die Wegnahme ermöglicht wird. • Für die raubspezifische Einheit von Nötigungshandlung und Wegnahme kommt es auf die nötigungsbedingte Schwächung der Verteidigungsfähigkeit des Gewahrsamsinhabers an; ein kurzer zeitlicher Abstand (hier bis zu zwei Stunden) kann ausreichend sein. Der 58-jährige Angeklagte besuchte seine Mutter und fasste nach dem gemeinsamen Kaffee den Entschluss, Bargeld, Schmuck und ihr Auto zu stehlen. Er veranlasste sie, die Augen zu schließen, schlug ihr mit einem stumpfen Gegenstand gegen den Kopf und verletzte sie schwer, so dass eine stationäre Behandlung erforderlich wurde. Er begleitete die Verletzte zum Rettungsdienst, steckte deren Wohnungsschlüssel ein und nutzte die Krankenhauseinlieferung, um in die Wohnung zurückzukehren. Dort entwendete er mindestens 4.500 Euro Bargeld, Goldschmuck und nahm den Autoschlüssel an sich und fuhr weg. Das Landgericht verurteilte ihn wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe. Dagegen richtete sich seine Revision, die der Bundesgerichtshof verworfen hat. • Tatvorsatz: Der Angeklagte handelte mit Wegnahmevorsatz und Zueignungsabsicht; die Gewaltanwendung sollte die Wegnahme ermöglichen und diente der Überwindung oder Unterdrückung des Widerstands. • Finalitätslehre: Gewalt oder Drohung müssen nach Tätervorstellung Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein; hier lag solche subjektiv-finale Verknüpfung vor. • Irrtum über Kausalverlauf: Eine Fehlvorstellung des Täters (erwartete Bewusstlosigkeit) hebt die finale Verknüpfung nicht auf, wenn die tatsächliche Wirkung der Gewalt die Verteidigungsfähigkeit des Opfers in einer dem Täter erkennbaren Weise beseitigt. • Zeitlich-räumlicher Zusammenhang: Es ist nicht erforderlich, dass Nötigungsort und Ort der Wegnahme identisch sind; maßgeblich ist, ob die nötigungsbedingte Schwächung des Opfers fortwirkt und die Wegnahme ermöglicht. • Einzelfallentscheidung: Die Umstände des Einzelfalls entscheiden über die zulässige zeitliche Differenz; hier lagen zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme jedenfalls nicht mehr als zwei Stunden, weshalb die Elemente noch eine raubspezifische Einheit bilden. • Rechtsfolgen: Aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen entspricht die Verurteilung wegen vollendeten besonders schweren Raubes der rechtlichen Bewertung und ist nicht zu beanstanden. • Anwendung maßgeblicher Normen: Entscheidung stützt sich auf die Voraussetzungen des Raubes (§ 249 StGB) und die Anforderungen an die raubspezifische Einheit von Nötigung und Wegnahme sowie auf die Rechtsprechung zur finalen Verknüpfung. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts bleibt in der Rechtsfolge bestehen. Der Angeklagte wurde wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass die Gewaltanwendung mit Wegnahmevorsatz und die später erfolgte Wegnahme trotz zeitlicher Verzögerung noch eine raubspezifische Einheit bilden, weil die Verletzungen die Verteidigungsfähigkeit der Geschädigten so weit beseitigten, dass die Wegnahme ermöglicht wurde. Ein vom Täter angenommener abweichender Kausalverlauf ändert an der Strafbarkeit nichts, wenn die tatsächliche Wirkung der Gewalt für den Täter erkennbar die Wegnahme begünstigt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.