Beschluss
XII ZB 665/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei externer Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts ist der zur Barwertermittlung heranzuziehende Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zins) grundsätzlich geeignet.
• Eine Modifikation des BilMoG-Zinses durch Wegfall des Risikozuschlags nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV ist nicht gerechtfertigt.
• Der vom Versorgungsträger gewählte Rechnungszins darf nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen.
• Tarifvertragliche Verweisungen auf steuerliche Abzinsungsgrundlagen (hier 6 %) rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Anwendung eines deutlich höheren Diskontierungszinssatzes im Versorgungsausgleich.
Entscheidungsgründe
BilMoG-Zins als maßgeblicher Abzinsungsfaktor bei externer Teilung betrieblicher Anrechte • Bei externer Teilung eines betrieblichen Versorgungsanrechts ist der zur Barwertermittlung heranzuziehende Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zins) grundsätzlich geeignet. • Eine Modifikation des BilMoG-Zinses durch Wegfall des Risikozuschlags nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV ist nicht gerechtfertigt. • Der vom Versorgungsträger gewählte Rechnungszins darf nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen. • Tarifvertragliche Verweisungen auf steuerliche Abzinsungsgrundlagen (hier 6 %) rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Anwendung eines deutlich höheren Diskontierungszinssatzes im Versorgungsausgleich. Die Eheleute heirateten 1991 und schlossen 2011 eine notariell beurkundete Vereinbarung, die den Versorgungsausgleich bis 30.4.2011 regelte. Die Ehefrau erwarb innerhalb des relevanten Zeitraums ein betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG. Lufthansa ermittelte den Ausgleichswert unter Verwendung eines 6%-Rechnungszinses gemäß tarifvertraglichem Verweis auf steuerliche Bewertungsgrundlagen und schlug 20.168,48 € vor. Das Amtsgericht wies die externe Teilung zu diesen Bedingungen an. Das Oberlandesgericht erhöhte nach Gutachten den Ausgleichswert und setzte einen niedrigeren Zins (3,95 %) an. Die Lufthansa legte Rechtsbeschwerde ein, mit dem Ziel, die erstinstanzliche Bewertung wiederherzustellen. • Rechtsgrundlagen: Versorgungsausgleichsgesetz, insbesondere § 5, § 14, § 17, § 45 VersAusglG; Betriebsrentengesetz § 4 Abs. 5; handelsrechtlicher Abzinsungszins § 253 Abs. 2 HGB; Regelungen der RückAbzinsV sowie tarifvertragliche Verweisungen (§ 10 TV-Betriebsrente) und steuerliche Vorgaben (§ 6a EStG). • Grundsatz: Für die Ermittlung des Barwerts eines rückstellungsfinanzierten betrieblichen Anrechts ist regelmäßig der handelsbilanziell zu verwendende Diskontierungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (BilMoG-Zins) geeignet, weil er marktorientiert ist und die Interessen von Versorgungsträger und Berechtigtem in Einklang bringt. • Glättungseffekt: Der BilMoG-Zins ist geglättet über sieben Jahre; dies kann zu temporärer Unter- oder Überbewertung führen, rechtfertigt aber nicht generell eine Abkehr von diesem Zinssatz, weil er langfristig marktkonforme Entwicklungen abbildet. • Modifikation unzulässig: Eine Entfernung des Risikoaufschlags nach §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV ist nicht sachlich zu begründen; weder die Insolvenzsicherung durch Pensions-Sicherungs-Verein noch Liquiditäts- oder Kostenerwägungen rechtfertigen die Absenkung. • Tarifliche Verweisungen: Dass der Tarifvertrag für Abfindungsberechnungen auf steuerliche Rechnungsgrundlagen (hier 6 %) verweist, begründet nicht automatisch die Anwendung dieses höheren Zinssatzes im Versorgungsausgleich, weil bei tatsächlicher Abfindung andere Bewertungsmaßstäbe gelten und die tarifvertragliche Norm auf den Abfindungszeitpunkt abstellt. • Halbteilungsgrundsatz: Der Versorgungsausgleich muss im Ergebnis die gleiche Teilhabe am ehezeitlichen Versorgungsvermögen gewährleisten; die Wahl eines unrealistisch hohen Rechnungszinses, der zu systematischer Unterbewertung führt, wäre mit Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar. • Entscheidungskompetenz: Da das Beschwerdegericht die notwendigen Feststellungen zum Barwert bei Anwendung des BilMoG-Zinses getroffen hatte, konnte der Senat selbst über die Sache entscheiden und den Beschluss des OLG abändern. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde der Lufthansa AG teilweise stattgegeben und die Entscheidung des OLG aufgehoben bzw. abgeändert: Als zulässiger Abzinsungszinssatz kommt der BilMoG-Zins nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB (5,09 % zum Ende der Ehezeit) in Betracht; eine Modifikation durch Wegfall des Risikozuschlags war nicht gerechtfertigt, gleichwohl war die pauschale Verwendung eines 6%-Zinssatzes der Lufthansa für den Versorgungsausgleich ebenfalls unangemessen. Folglich wurde die Anordnung der externen Teilung dahingehend präzisiert, dass der Ausgleichswert und die Zinsen unter Zugrundelegung des handelsbilanzlichen Diskontierungszinses zu berechnen sind. Die Entscheidung stärkt die Bindung der Barwertermittlung an marktorientierte handelsbilanzielle Bewertungsmaßstäbe und verhindert, dass tarif- oder steuervertragliche Verweise zu einer systematischen Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führen.