Entscheidung
4 StR 198/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR198
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230616B4STR198.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 198/16 vom 23. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 21. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass hinsichtlich der verhängten Einzel- geldstrafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Tagessatzhöhe auf 1,-- Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings hat die Strafkammer hinsichtlich der verhängten Einzelgeld- strafe im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Festsetzung der Tagessatzhöhe unter- lassen. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 StR 122/10) holt der Senat dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestbetrag von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB). 1 - 3 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2016 bemerkt der Senat: Das angefochtene Urteil enthält im Fall II. 3 keine Feststellungen zu ei- nem beim Angeklagten während der Tat erfolgten Samenerguss. Mit Blick auf die Abstufung in den Einzelstrafen sowie die Erwägung unter V. 4. C (UA 41 Mitte) der Urteilsgründe sieht der Senat in der zu Lasten des Angeklagten an- gestellten Erwägung, auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe habe er die Tat über einen längeren Zeitraum hinweg "bis zum Orgasmus" ausgeführt (UA 39 unten sowie 40), keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 2 3