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Beschluss

4 StR 75/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revision führt zur Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO für einen Fall (Einstellung). • Mangels hinreichender Feststellungen zur Zeit der Bandenabrede können gleichzeitige Kreditanträge denselben natürlichen Handlungseinheit angehören, sodass nur ein Betrugstatbestand vorliegt (§ 263, § 53 StGB). • Weil die Änderung des Schuldspruchs den Strafrahmen vermindert, kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine niedrigere Einzelstrafe ohne Aufhebung der Gesamtstrafe ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Teilweise Einstellung und Änderung von Schuldspruch und Strafen bei Betrug und Bandenvorwurf • Revision führt zur Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO für einen Fall (Einstellung). • Mangels hinreichender Feststellungen zur Zeit der Bandenabrede können gleichzeitige Kreditanträge denselben natürlichen Handlungseinheit angehören, sodass nur ein Betrugstatbestand vorliegt (§ 263, § 53 StGB). • Weil die Änderung des Schuldspruchs den Strafrahmen vermindert, kann nach § 354 Abs. 1 StPO eine niedrigere Einzelstrafe ohne Aufhebung der Gesamtstrafe ersetzt werden. Der Angeklagte, tätig im Kfz-Handel, schloss über von ihm geleitete Vermittlungsfirmen ab 2011 Darlehensverträge zur angeblichen Finanzierung von Fahrzeugkäufen ab, um Banken über Rückzahlungsbereitschaft zu täuschen und die Auszahlung für sich zu vereinnahmen. Für weitere Taten verständigte er sich im Laufe des Jahres 2012 mit drei gesondert verfolgten Personen auf arbeitsteilige Vorgehensweisen. Am 2. Juli 2012 wurden bei derselben Bank zwei Darlehensanträge für Fahrzeuge gestellt; bei einem Antrag handelte es sich um ein nicht existierendes Fahrzeug. Das Landgericht verurteilte ihn wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in mehreren Fällen sowie weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich gegen formelles und materielles Recht richtete. Der Generalbundesanwalt beantragte Einstellung in einem Fall der Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern. • Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO: Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellte der Senat das Verfahren im bezeichneten Fall ein, so dass die Staatskasse die Kosten trägt. • Unzureichende Feststellungen zur Bandenabrede: Die Feststellungen des Landgerichts lassen offen, ob die Vereinbarung mit den Mitbeschuldigten bereits vor dem 2. Juli 2012 bestand; daher kann nicht mit hinreichender Sicherheit von Bandentaten an diesem Datum ausgegangen werden (relevante Norm: § 263 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 StGB). • Tatmehrheit und natürliche Handlungseinheit: Es ist nicht sicher geklärt, ob die beiden an einem Tag eingereichten Kreditanträge als selbständige Taten oder als eine natürliche Handlungseinheit zu werten sind; bei Zweifeln gilt zugunsten des Angeklagten, sodass nur eine Tat im Rechtssinne festgestellt werden kann (§ 53 StGB). • Anwendung des Zweifelssatzes und Änderung des Schuldspruchs: Mangels klärender weiterer Feststellungen ist der Angeklagte in den betreffenden Fällen nur wegen (gewerbsmäßigen) Betrugs nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 (1. Var.) StGB schuldig zu sprechen; der Schuldspruch ist gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu ändern. • Anpassung der Einzelstrafe: Durch die Herabstufung des Schuldspruchs vermindert sich der anwendbare Strafrahmen; der Senat ersetzt daher eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten durch eine von einem Jahr (Rechtsgrundlage: § 354 Abs. 1 StPO). • Keine Aufhebung der Gesamtstrafe: Angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ist nicht anzunehmen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, so dass die Gesamtstrafe verbleibt. • Kostenentscheidung: Wegen nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision werden dem Angeklagten die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren im einem Anklagefall gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. In zwei Taten änderte der Senat den Schuldspruch von banden- und gewerbsmäßigem Betrug zu einfachem (gewerbsmäßigem) Betrug, da die Feststellungen zur Bandenabrede und zur Einreichung der Kreditanträge unzureichend sind. Eine der beiden Einzelstrafen entfällt; eine verbleibende Einzelstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten wurde auf ein Jahr herabgesetzt. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen und die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Staatskasse trägt die Kosten des eingestellten Verfahrens.