Beschluss
4 StR 205/16
BGH, Entscheidung vom
8mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Strafvereitelung nach § 258 Abs.1 StGB erfordert eine Erörterung, ob § 258 Abs.5 StGB (Selbstbegünstigung) eingreift.
• § 258 Abs.5 StGB ist strafbefreiend, wenn der Täter durch sein Verhalten ganz oder teilweise die Verfolgung seiner eigenen Strafbarkeit verhindern wollte; maßgeblich ist die subjektive Selbsteinschätzung.
• Bei enger Verknüpfung von Vortat und Nachtat ist zur Wahrung innerer Einheit eine vollständige Neubewertung durch den Tatrichter geboten; dies kann Zurückverweisung erfordern.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen fehlender Erörterung des Strafausschlusses nach §258 Abs.5 StGB • Die Verurteilung wegen Strafvereitelung nach § 258 Abs.1 StGB erfordert eine Erörterung, ob § 258 Abs.5 StGB (Selbstbegünstigung) eingreift. • § 258 Abs.5 StGB ist strafbefreiend, wenn der Täter durch sein Verhalten ganz oder teilweise die Verfolgung seiner eigenen Strafbarkeit verhindern wollte; maßgeblich ist die subjektive Selbsteinschätzung. • Bei enger Verknüpfung von Vortat und Nachtat ist zur Wahrung innerer Einheit eine vollständige Neubewertung durch den Tatrichter geboten; dies kann Zurückverweisung erfordern. Die Angeklagte M. lebte mit dem späteren Tatopfer D. M. in einer konfliktreichen Ehe. Der Mitangeklagte G. suchte auf Bitten der M. die Wohnung auf und führte in der Garage ein Gespräch mit D. M.; dabei tötete G. das Opfer durch zahlreiche Schläge mit einem Gummihammer. G. kehrte blutverschmiert ins Haus zurück; M. öffnete ihm, stellte Müllsäcke und Klebeband zur Verfügung, reinigte das Badezimmer und half bei der Verbringung der Leiche in ein Fahrzeug, das G. dann wegfuhr. M. gab gegenüber Kindern, Nachbarn und Polizei falsche Angaben zum Verbleib ihres Ehemannes und erstattete später eine Vermisstenanzeige. Nach Sicherung von Blutspuren wurde M. vernommen und nannte später G. als Täter. Das Landgericht verurteilte M. wegen Strafvereitelung zu vier Jahren Haft; eine Täterschaft an der Tötung verneinte es. • Die Revision hatte Erfolg, weil das Landgericht trotz tatsächlicher Anhaltspunkte nicht geprüft hat, ob der Strafausschluss des § 258 Abs.5 StGB zugunsten der Angeklagten gilt. • Nach § 258 Abs.5 StGB ist Strafvereitelung nicht strafbar, wenn der Täter durch sein Verhalten ganz oder teilweise vereiteln will, dass er selbst bestraft wird; relevant ist die subjektive Einschätzung des Täters, auch wenn diese unbegründet ist. • Das Landgericht hätte erörtern müssen, ob M. die Vereitelungshandlungen (Übereinkunft zur Leichenbeseitigung, Beseitigung von Spuren, falsche Angaben) auch dazu dienten, ihre eigene Strafverfolgung abzuwenden, was angesichts der Wohnnähe des Tatorts, der Eheverhältnisse und ihres Veranlassens des Kontakts zwischen G. und dem Opfer nicht fernliegend war. • Weil die Entscheidung über Strafvereitelung eng mit der Frage einer möglichen Beteiligung M. an der Vortat verbunden ist, ist eine einheitliche Neubewertung des gesamten Tatgeschehens erforderlich; der neue Tatrichter darf nicht an frühere unvollständige Feststellungen gebunden werden. • Für eine Verurteilung wegen vollendeter Strafvereitelung sind zudem konkrete Feststellungen darüber nötig, ob ohne das Eingreifen der Angeklagten eine frühere Bestrafung des Vortäters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgt wäre; alternative Ablaufvarianten und ein mögliches Aussageverweigerungsrecht der Angeklagten müssen geprüft werden. • Bei erneuter Gesamtstrafenbildung sind zudem die zeitlichen Beziehungen zu früheren Urteilen zu beachten, weil dies Zäsurwirkungen und die Verfügbarkeit früherer Einzelstrafen beeinflussen kann. Das Urteil des Landgerichts Paderborn wird insoweit aufgehoben, als es die Angeklagte M. wegen Strafvereitelung verurteilte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Anlass der Aufhebung ist ein durchgreifender Erörterungsmangel: Das Landgericht hat nicht geprüft, ob der Strafausschluss des § 258 Abs.5 StGB (Selbstbegünstigung) zugunsten der Angeklagten greift. Der neue Tatrichter muss sowohl die Frage einer möglichen Beteiligung M. an der Tötung als auch die Motive und die Wirkungen ihrer Nachtatshandlungen (insbesondere hinsichtlich eines möglichen Selbstschutzes) vollständig und einheitlich prüfen und dabei alternative Geschehensabläufe sowie mögliche Verfahrensfragen berücksichtigen.