Urteil
1 StR 5/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Jugendlichen ist die Verantwortlichkeitsreife nach § 3 Satz 1 JGG für jede Tat gesondert zu prüfen; fehlende sichere Feststellung der Reife führt zum Teilfreispruch.
• Eine Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine sorgfältig begründete Gefährlichkeitsprognose, die sich auf die Persönlichkeit, Vorleben und Anlasstaten stützt; die bloße Geringfügigkeit der Aburteilungsanlasstaten genügt nicht.
• Wenn die Urteilsgründe zu kinderpornographischen Schriften keine konkreten Feststellungen zum Inhalt oder Verweis auf die Aktenabbildungen enthalten, ist eine revisionsgerichte Überprüfung des Schuldspruchs nicht möglich.
Entscheidungsgründe
Prüfung der Verantwortlichkeitsreife Jugendlicher und Anforderungen an §63-StGB-Gefährlichkeitsprognose • Bei Jugendlichen ist die Verantwortlichkeitsreife nach § 3 Satz 1 JGG für jede Tat gesondert zu prüfen; fehlende sichere Feststellung der Reife führt zum Teilfreispruch. • Eine Unterbringung nach § 63 StGB erfordert eine sorgfältig begründete Gefährlichkeitsprognose, die sich auf die Persönlichkeit, Vorleben und Anlasstaten stützt; die bloße Geringfügigkeit der Aburteilungsanlasstaten genügt nicht. • Wenn die Urteilsgründe zu kinderpornographischen Schriften keine konkreten Feststellungen zum Inhalt oder Verweis auf die Aktenabbildungen enthalten, ist eine revisionsgerichte Überprüfung des Schuldspruchs nicht möglich. Der jugendliche Angeklagte, geboren 1998, zeigte seit dem Vorschulalter psychiatrische Auffälligkeiten einschließlich sexualisierter Verhaltensweisen, Heimunterbringungen, Diebstählen und Brandlegungen. Nach Heimentlassung lud er wiederholt kinderpornographische Bilder aus dem Internet herunter und speicherte bzw. übermittelte solche Dateien auf mehreren Computern und USB-Sticks. Das Landgericht verurteilte ihn wegen Besitzes und Verschaffens von kinderpornographischen Schriften zu einer Jugendstrafe zur Bewährung, sprach ihn in Teilen wegen sexuellen Missbrauchs frei und lehnte eine Unterbringung nach § 63 StGB ab. Staatsanwaltschaft und Angeklagter legten Revisionen ein; die Staatsanwaltschaft rügte u. a. die Gefährlichkeitsprognose, der Angeklagte rügte materielles Recht. • Feststellungen: Das Landgericht stellte eine Autismus-Spektrum-Störung, hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens und psycho-sexuelle Entwicklungsstörung fest und beschrieb eine lang andauernde schwierige Entwicklung mit frühsexualisierten Kontakten. • § 3 JGG-Reifeprüfung: Der Tatrichter hat die Verantwortlichkeitsreife für jede Tat gesondert zu prüfen; das Landgericht hat dies getan und nachvollziehbar dargelegt, warum es für Teile der Anklage die erforderliche Reife nicht mit Sicherheit feststellen konnte. • Beweiswürdigung: Das Revisionsgericht hält die Teilfreisprüche insoweit für sachgerecht, weil das Landgericht die Einsichts- und Handlungsreife anhand der persönlichen Entwicklung, Tatumstände und therapeutischer Vorgeschichte umfassend gewürdigt hat. • Mängel bei § 63 StGB-Entscheidung: Die Ablehnung der Unterbringung enthält Rechtsfehler; das Landgericht bemisst die Notwendigkeit der Maßregel fehlerhaft an der vermeintlichen Erheblichkeit der Aburteilungsanlasstaten statt an der Wahrscheinlichkeit künftig erheblicher Straftaten. • Unvollständige Prüfung der Gefährlichkeitsprognose: Es fehlen eine überzeugende Gesamtwürdigung der Krankheits- und Delinquenzgeschichte, die Berücksichtigung der nicht verurteilten, aber festgestellten frühkindlichen Delinquenz und eine stichhaltige Begründung für die Annahme fehlender künftiger Gefährdung. • Mängel beim Schuldspruch wegen kinderpornographischer Schriften: Das Urteil enthält keine konkreten Feststellungen zum Inhalt der Bilder und verweist nicht auf die Aktenabbildungen; dadurch ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs unmöglich. • Rechtsfolge: Wegen der Mängel in der Gefährlichkeitsprognose ist der Rechtsfolgenausspruch aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten, an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hob den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte insofern Erfolg, als die Ablehnung der Unterbringung nach § 63 StGB mangels tragfähiger Gefährlichkeitsprognose rechtsfehlerhaft war; deshalb kann die zuvor verhängte Jugendstrafe nicht bestehen bleiben. Die Revision des Angeklagten führte zudem zur Aufhebung der Verurteilung im angezeigten Umfang, weil das Urteil zu den kinderpornographischen Schriften keine ausreichenden inhaltlichen Feststellungen enthält, die eine revisionsrechtliche Prüfung ermöglichen. Das neue Tatgericht hat zunächst getrennt zu prüfen, ob bei den einzelnen Taten nach § 3 Satz 1 JGG Verantwortlichkeit besteht, sodann gegebenenfalls die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB umfassend und unter Beachtung der im Urteil genannten Maßgaben zu beurteilen; dabei sind die Persönlichkeit, das Vorleben, die Anlasstaten und mögliche Nachreifung detailliert zu würdigen.