Beschluss
3 StR 46/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts sind unbegründet, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
• Ein Beweisantrag kann wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, wenn die beantragte Beweiserhebung objektiv nichts Sachdienliches erbringen kann (Aussichtslosigkeit).
• Die Ablehnung eines Beweisantrags ist auch dann rechtsfehlerfrei, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Variante 4).
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Beweisanträgen: Aussichtslosigkeit oder völlige Ungeeignetheit rechtfertigt Zurückweisung • Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts sind unbegründet, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO). • Ein Beweisantrag kann wegen Prozessverschleppungsabsicht zurückgewiesen werden, wenn die beantragte Beweiserhebung objektiv nichts Sachdienliches erbringen kann (Aussichtslosigkeit). • Die Ablehnung eines Beweisantrags ist auch dann rechtsfehlerfrei, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, Variante 4). Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach ein. Einer der Angeklagten rügte, das Gericht habe gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, weil es den Antrag seines Verteidigers auf Vernehmung eines Portiers ablehnte. Der Portier war am Tattag diensthabend; der Antrag datiert vom 19. Oktober 2015. Das Landgericht lehnte den Beweisantrag unter anderem wegen Prozessverschleppungsabsicht ab. Zur Begründung führte es aus, eine Bestätigung der behaupteten Beweistatsache sei völlig unwahrscheinlich. Die Angeklagten beanstandeten diese Maßstabsetzung und machten Revisionsgründe geltend. Der Bundesgerichtshof überprüfte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung im Rahmen der zulässigen Revisionsprüfung. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Revisionsrechtfertigungen führten bei der Nachprüfung zu keinem zu Lasten der Angeklagten wirkenden Rechtsfehler; daher sind die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. • Voraussetzung Zurückweisung wegen Prozessverschleppungsabsicht: Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung voraus, dass die beantragte Beweiserhebung objektiv unter keinem Gesichtspunkt etwas zu Gunsten des Angeklagten erbringen kann; es muss Aussichtslosigkeit bestehen. • Maßstab und Literatur: Das Landgericht sprach von 'völlig unwahrscheinlich', was Bedenken hervorrufen kann, weil dies einen weniger strengen Maßstab andeutet als die geforderte Aussichtslosigkeit. Der Senat stellt jedoch klar, dass in den einschlägigen Entscheidungen der strengere Maßstab gilt. • Entscheidung im Streitfall: Unabhängig von der möglichen Bedenken gegenüber der Formulierung hielt der Senat die Zurückweisung für rechtsfehlerfrei, weil das beantragte Beweismittel als völlig ungeeignet einzustufen war; daher war die Ablehnung auch nach Variante 4 des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gerechtfertigt. • Kostenfolge: Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; damit wurden die Kosten den Angeklagten auferlegt. Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung keine zu ihren Lasten wirkenden Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist unbegründet, da die Ablehnung des Beweisantrags bereits deshalb rechtmäßig war, weil das Beweismittel völlig ungeeignet war. Damit war die Zurückweisung auch dann zulässig, wenn man die Darstellung des Landgerichts zur 'völlig unwahrscheinlichen' Bestätigung als formell zu ungenau ansehen wollte. Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Insgesamt haben die Angeklagten im Revisionsverfahren keinen Erfolg, weil weder Verfahrens- noch Beweisrechte in einer Weise verletzt wurden, die eine Rechtsfehlerfolge begründen würde.