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Urteil

VI ZR 559/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Arbeiten mit latent gefahrträchtigem Risiko trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast zur konkreten Beschreibung der von ihm vorgenommenen Arbeitsschritte. • Liegt eine schutzwürdige Rechtsposition (Eigentum) vor und sprechen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass allein die Arbeiten des Unternehmers den Schaden verursacht haben, kann der Anspruchsgrund bejaht werden, wenn der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. • Ein Grundurteil nach § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über den Anspruchsgrund zur Entscheidung reif ist; bleibt nach umfangreicher Beweisaufnahme eine für das weitere Verfahren wesentliche Frage (z. B. Erforderlichkeit einer bestimmten Sanierungsmaßnahme oder Abgrenzung eines Teilschadens) ungeklärt, ist das Grundurteil rechtsfehlerhaft. • Ist im Berufungsprozess bereits eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme vorgenommen worden, kann das Berufungsgericht die Sache nach § 538 ZPO selbst abschließend entscheiden; eine Zurückverweisung ist nur ausnahmsweise zu gebieten. • Bindungswirkung eines Grundurteils richtet sich nach § 318 ZPO und erstreckt sich nur auf das, was tatsächlich festgestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Sekundäre Darlegungslast und Grenzen des Grundurteils bei Bauwerkschäden • Bei Arbeiten mit latent gefahrträchtigem Risiko trifft den Unternehmer eine sekundäre Darlegungslast zur konkreten Beschreibung der von ihm vorgenommenen Arbeitsschritte. • Liegt eine schutzwürdige Rechtsposition (Eigentum) vor und sprechen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass allein die Arbeiten des Unternehmers den Schaden verursacht haben, kann der Anspruchsgrund bejaht werden, wenn der Unternehmer die sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. • Ein Grundurteil nach § 304 ZPO darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über den Anspruchsgrund zur Entscheidung reif ist; bleibt nach umfangreicher Beweisaufnahme eine für das weitere Verfahren wesentliche Frage (z. B. Erforderlichkeit einer bestimmten Sanierungsmaßnahme oder Abgrenzung eines Teilschadens) ungeklärt, ist das Grundurteil rechtsfehlerhaft. • Ist im Berufungsprozess bereits eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme vorgenommen worden, kann das Berufungsgericht die Sache nach § 538 ZPO selbst abschließend entscheiden; eine Zurückverweisung ist nur ausnahmsweise zu gebieten. • Bindungswirkung eines Grundurteils richtet sich nach § 318 ZPO und erstreckt sich nur auf das, was tatsächlich festgestellt wurde. Die Klägerin verlangt Ersatz der Kosten für die Erneuerung eines Abwasserkanals, der infolge von Erschütterungs- und Bohrarbeiten während Erschließungsmaßnahmen abgesackt sein soll. Die Beklagte führte als Nachunternehmerin Spundwand- und Austauschbohrungen in unmittelbarer Nähe des Kanals aus; vor Beginn waren keine Schäden festgestellt worden, danach zeigten Befahrungen Setzungen auf einer Strecke von 16 m bis 16 cm und später weitere Absackungen auf 43 m bis 32 cm. Die Klägerin ließ den Kanal erneuern und forderte 393.565,95 € Ersatz. Landgericht und Kammergericht gaben der Klage teilweise statt; das Berufungsgericht erließ ein Grundurteil über den Anspruchsgrund. Die Beklagte räumte ein, die Arbeiten nicht protokolliert zu haben und bestritt konkrete Pflichtverletzungen. Die Klägerin stellte Gutachten zur Schadensursache und Sanierungsnotwendigkeit; Gutachter meinten, als Ursache käme vor allem Bodenentzug bei Austauschbohrungen in Betracht. • Anspruchsgrund: Der Senat bestätigt, dass der Klägerin als Eigentümerin ein Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB gegen die Beklagte zustehen kann, weil der Kanal vor den Arbeiten unbeschädigt war und danach Setzungen festgestellt wurden, die dessen Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigen. • Sekundäre Darlegungslast: Da die Klägerin außerhalb des Geschehens stand und die Beklagte die Arbeiten allein ausgeführt hat, traf die Beklagte die Pflicht, die einzelnen Arbeitsschritte konkret darzulegen; bei unzureichender Dokumentation ist dies zumutbar. Die Beklagte hat diese sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt, sodass ihre Einwendungen als nicht substantiiert gelten konnten (§ 138 Abs.2,3 ZPO). • Beweiswürdigung: Die tatrichterliche Würdigung der Gutachten und Beweise ist revisionsrechtlich nicht beanstandet worden; es lagen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeiten der Beklagten den Schaden verursacht haben und ein Sanierungsbedarf entstanden ist. • Grundurteilsvoraussetzungen (§ 304 ZPO): Das Berufungsgericht durfte zwar grundsätzlich ein Grundurteil erlassen, aber nicht, ohne die für das Betragsverfahren wesentliche Frage zu klären, ob der am 02.05.2002 festgestellte Teilschaden den Austausch des gesamten Kanals erforderte. Die Bindungswirkung des Grundurteils gemäß § 318 ZPO erfasst nur das, was tatsächlich festgestellt wurde. • Verfahrensökonomie und Zurückverweisung (§ 538 ZPO): Angesichts der bereits betriebenen umfangreichen Beweisaufnahme hätte das Berufungsgericht entweder abschließend entscheiden oder nach den Regeln des § 538 ZPO an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen. Wegen Verfahrensdauer und bisherigen Ermittlungen hat der Senat dem Berufungsgericht aufgetragen, die Sache abschließend zu entscheiden; eine erneute Zurückverweisung wäre unzumutbar. • Rechtsfolge: Das Berufungsurteil ist wegen Versäumnis, die Erforderlichkeitsfrage des Austausches zu klären, aufzuheben; es bedarf einer neuen Verhandlung und Entscheidung durch das Berufungsgericht. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Kammergerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurück. Die Entscheidung bestätigt, dass die Klägerin einen grundsätzlichen Anspruch aus § 823 Abs.1 BGB haben kann, weil vor und nach den Arbeiten ein Schaden feststellbar war und die Beklagte ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hat. Zugleich beanstandet der Senat die Erlassung des Grundurteils, weil das Berufungsgericht nach umfangreicher Beweisaufnahme nicht geklärt hat, ob der am 02.05.2002 festgestellte Teilschaden den Austausch des gesamten Kanals erforderlich machte, sodass eine Bindungswirkung des Grundurteils in dieser Reichweite nicht begründet werden konnte. Der Senat weist das Berufungsgericht an, das Verfahren unter Beachtung der Darlegungs- und Beweisregeln sowie der Anforderungen an Grundurteile entweder abschließend zu entscheiden oder im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens eine zulässige Rückverweisung vorzunehmen; hierbei ist die bisherige Beweisaufnahme zu berücksichtigen und das weitere Vorgehen prozessökonomisch zu gestalten.