Entscheidung
X ZR 33/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/16 vom 28. Juni 2016 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hoffmann, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. September 2015 wird auf Kos- ten der Klägerin verworfen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 156.250 € fest- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 832 315 (Streitpatents). Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche, von denen die Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche auf die jeweils vorangegange- nen Patentansprüche rückbezogen sind. Die Klägerin hat in erster Instanz be- antragt, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 vollständig sowie im Umfang der Patentansprüche 2 bis 5 jeweils hinsichtlich eines Teils der in diesen Ansprüchen enthaltenen Alternativen für nichtig zu erklären. Das Pa- tentgericht hat der Klage stattgegeben, indem es das Streitpatent "dadurch für teilweise nichtig erklärt" hat, dass die im Klageantrag genannten Patentansprü- che beziehungsweise deren Teile "gestrichen werden". Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Streitpa- tent im Wege einer Klageerweiterung im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 für nichtig zu erklären. 1 2 - 3 - II. Die Berufung ist unzulässig. Die Klägerin ist durch das angegriffene Urteil weder formell noch materi- ell beschwert, denn das Patentgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. So- weit es nach der Entscheidungsformel die antragsgemäße teilweise Nichtiger- klärung des Streitpatents dahin ausgedrückt hat, dass Patentansprüche voll- ständig oder im Umfang bestimmter Alternativen "gestrichen" werden, hat dies keine über den - im Patentnichtigkeitsverfahren allein möglichen - Ausspruch, dass das Streitpatent insoweit nichtig ist, hinausgehende Bedeutung. Der Um- fang der Nichtigerklärung ist mithin auch nicht unklar. Soweit nach dem ange- fochtenen Urteil unverändert bestehen bleibende Patentansprüche auf Pa- tentansprüche rückbezogen sind, die von der Teilnichtigerklärung erfasst sind, bleiben jene Patentansprüche - unbeschadet der "Streichung" - unverändert. Entsprechendes gilt, soweit Patentanspruch 5 in bestehen gebliebenen Alterna- tiven einen Rückbezug auf eine "gestrichene" Alternative aufweisen sollte; durch die "Streichung" verändert sich die Bedeutung dieses Rückbezugs nicht. 3 4 - 4 - III. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier-Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2015 - 1 Ni 30/14 (EP) - 5