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Beschluss

1 StR 24/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beratungs- oder Behandlungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter fürsorgerische Tätigkeit gegenüber dem Opfer entfaltet, unabhängig von Entgeltlichkeit. • Nicht jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines solchen Verhältnisses ist bereits "Missbrauch" im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB; das Tatbestandsmerkmal verlangt die Ausnutzung der Vertrauens- oder Autoritätsstellung. • Fehlt ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsvorsprung oder handelt das Opfer auf Augenhöhe und aus eigener Steuerung, liegt regelmäßig kein Missbrauch vor.
Entscheidungsgründe
Kein strafbarer Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses durch einvernehmliche Beziehung (§ 174c Abs.1 StGB) • Ein Beratungs- oder Behandlungsverhältnis liegt vor, wenn der Täter fürsorgerische Tätigkeit gegenüber dem Opfer entfaltet, unabhängig von Entgeltlichkeit. • Nicht jeder sexuelle Kontakt im Rahmen eines solchen Verhältnisses ist bereits "Missbrauch" im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB; das Tatbestandsmerkmal verlangt die Ausnutzung der Vertrauens- oder Autoritätsstellung. • Fehlt ein Autoritäts- oder Abhängigkeitsvorsprung oder handelt das Opfer auf Augenhöhe und aus eigener Steuerung, liegt regelmäßig kein Missbrauch vor. Der Angeklagte, Facharzt für Psychiatrie und forensischer Gutachter, lernte 2007 die Nebenklägerin, eine Staatsanwältin mit behandlungsbedürftiger Alkohol- und Affektstörung, kennen. Nach einem Anruf Anfang Juni 2010 behandelte er sie in seiner Praxis, verschrieb Benzodiazepine und holte Akten ein. Die Nebenklägerin verfolgte bewusst das Ziel, das Interesse des Angeklagten für Rezepte auszunutzen, und bot ihm sexuelle Beziehungen an. Es kam zu mehreren einvernehmlichen sexuellen Begegnungen, teils mit SM-Elementen; der Angeklagte stellte Rezepte und Blankorezepte zur Verfügung. Die Nebenklägerin fälschte später eigenständig weitere Rezepte und geriet in eine Überdosierung; der Angeklagte leistete Hilfe. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs- oder Behandlungsverhältnisses; der BGH hob das Urteil auf und sprach frei. • Revisionsrechtliche Voraussetzungen für Freispruch nach § 354 Abs.1 StPO sind erfüllt, weil die fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben, dass sich der Angeklagte in rechtlicher Hinsicht nicht strafbar gemacht hat. • Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs in § 174c Abs.1 StGB ist einschränkend zu verstehen; es setzt voraus, dass der Täter die Vertrauens- oder Autoritätsstellung des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt. • Ein vorhandenes Beratungs- und Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patientin wurde festgestellt, ebenso dass der Angeklagte medizinisch handelte (Diagnose, Rezepte, Einholung von Arztberichten). • Maßgeblich ist jedoch, ob der Arzt dieses Verhältnis zur Herbeiführung sexueller Handlungen missbraucht hat; dies verlangt eine illegitime Ausnutzung aufgrund der besonderen Vertrauens- oder Abhängigkeitslage. • Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen handelte die Nebenklägerin jedoch zielgerichtet, nutzte eigeninitiativ das bereits bestehende Interesse des Angeklagten und begegnete ihm als promovierte Staatsanwältin auf Augenhöhe; sie war nicht in einer derart entmündigenden Willenslage, dass ihre Einwilligung normativ zu verwerfen wäre. • Die Intensität und Art des Behandlungsverhältnisses war gering: die Nebenklägerin sah einen anderen Arzt als ihren Hauptbehandler; der Kontakt zum Angeklagten erfolgte eher auf freundschaftlicher, nicht auf intensiver fürsorgerischer Basis. • Mangels Ausnutzung einer Autoritäts- oder Abhängigkeitsstellung liegt kein Missbrauchsdelikt nach § 174c Abs.1 StGB vor; auch weitere strafbare Verhaltensweisen, die noch verfolgt werden könnten, sind durch die Feststellungen nicht belegt. • Es ist ferner nicht zu erwarten, dass ein neues Tatgericht andere Feststellungen treffen würde; die Beweiswürdigung des Landgerichts ist umfassend und widerspruchsfrei. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Landgerichts München II vom 15.07.2015 auf und spricht den Angeklagten frei. Begründet wird der Freispruch damit, dass die Voraussetzungen des § 174c Abs.1 StGB nicht vorliegen: Zwar bestand ein ärztliches Beratungs- und Behandlungsverhältnis und es kam zu sexuellen Handlungen, doch fehlt die Ausnutzung einer hieraus resultierenden Autoritäts- oder Vertrauensstellung. Die Nebenklägerin handelte nach den Feststellungen eigeninitiativ und auf Augenhöhe, ihr Entschluss war nicht durch wesentliche krankheitsbedingte Willensmängel entscheidend beeinträchtigt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse; die Entscheidung über eine mögliche Entschädigung des Angeklagten bleibt dem Landgericht vorbehalten.