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Urteil

2 StR 520/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwirklichung eines Lastschriftenkarussells kann als uneigentliches Organisationsdelikt den Tatkomplex insgesamt der Kognition des Gerichts unterwerfen (§ 264 StPO). • Bei Kapitalerhöhungen ist eine Erklärung gegenüber dem Registergericht falsch, wenn die eingezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung nicht frei verfügbares Gesellschaftsvermögen darstellen (§ 82 Abs.1 Nr.3 GmbHG). • Übertragungen von Vermögenswerten kurz vor Insolvenzeröffnung können Bankrott (§ 283 StGB) bzw. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) darstellen; das Verheimlichen von Beteiligungen kann mit falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) tateinheitlich sein.
Entscheidungsgründe
Lastschriftenkarussell, Kapitalerhöhungsschwindel und Bankrott — Kognition und Tatwürdigung • Die Verwirklichung eines Lastschriftenkarussells kann als uneigentliches Organisationsdelikt den Tatkomplex insgesamt der Kognition des Gerichts unterwerfen (§ 264 StPO). • Bei Kapitalerhöhungen ist eine Erklärung gegenüber dem Registergericht falsch, wenn die eingezahlten Beträge zum Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung nicht frei verfügbares Gesellschaftsvermögen darstellen (§ 82 Abs.1 Nr.3 GmbHG). • Übertragungen von Vermögenswerten kurz vor Insolvenzeröffnung können Bankrott (§ 283 StGB) bzw. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) darstellen; das Verheimlichen von Beteiligungen kann mit falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) tateinheitlich sein. Der Angeklagte war Geschäftsführer und Mitgesellschafter eines Autohandelsverbunds. Die Anklage betraf insbesondere ein Ende 2005/2006 betriebenes Lastschriftenkarussell zur Scheinliquiditätsbeschaffung, die Einreichung von Blitzüberweisungsaufträgen an die Sparkasse K. am 10. und 11. August 2006 sowie falsche Erklärungen bei Kapitalerhöhungen im Mai 2004. Weiter wird ihm vorgeworfen, kurz vor Insolvenzeröffnungen Vermögenswerte durch Abtretungen, Schenkungen und Bestellung von Grundschulden beiseite geschafft zu haben. Zudem gab er im Insolvenzverfahren eine eidesstattliche Erklärung ab, in der er Beteiligungen verschwiegen haben soll. Das Landgericht sprach ihn in zwei Fällen wegen (versuchten) Betrugs frei, verurteilte ihn aber wegen Kapitalerhöhungsschwindels, Bankrotts in sechs Fällen, einer falschen Versicherung an Eides statt und Gläubigerbegünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung. Die Staatsanwaltschaft revidierte den Teilfreispruch. • Verfahrensgegenstand und Kognition: Der Senat bemängelt, dass das Landgericht die Anklage, die das Lastschriftenkarussell insgesamt erfasst, nicht in vollem Umfang ausgewertet hat. Bei einem uneigentlichen Organisationsdelikt sind auch strukturierte Handlungen der Mitarbeiter der Kognition des Gerichts unterworfen (§ 264 StPO). • Beweiswürdigung zu Lastschriften und Überweisungen: Das Landgericht hat unzureichend und widersprüchlich gewürdigt, ob und inwieweit Mitarbeiter der beteiligten Sparkassen Kenntnis von der Lastschriftenreiterei hatten und welche Vereinbarungen tatsächlich getroffen wurden; insbesondere ist die Annahme, der Angeklagte habe auf eine Duldungszusage der Kreissparkasse vertraut, nicht schlüssig begründet. • Betrugstatbestand im Lastschriftkontext: Lastschriftenreiterei weicht vom vertragsgemäßen Verfahren ab; wird dadurch bei der ersten Inkassostelle ein Irrtum erregt und eine Vermögensverfügung bewirkt, kommt Betrug oder versuchter Betrug in Betracht (§ 263 StGB). Das Landgericht hat die wirtschaftliche Gesamtlage und das Wissen der Beteiligten nicht ausreichend in die Gesamtwürdigung einbezogen. • Kapitalerhöhungsschwindel (§ 82 Abs.1 Nr.3 GmbHG): Die Erklärungen des Angeklagten gegenüber dem Registergericht waren zum Zeitpunkt des Eingangs unrichtig, weil die eingezahlten Beträge noch nicht frei verfügbar waren und durch Treuhandvereinbarungen Dritter an eine bestimmte Verwendung gebunden waren; dies rechtfertigt die Verurteilung wegen Kapitalerhöhungsschwindels. • Bankrott, Gläubigerbegünstigung und falsche Versicherung: Die Abtretungen, Schenkungen und Grundschuldbestellungen kurz vor Insolvenzeröffnung erfüllten die Tatbestände des Bankrotts (§ 283 Abs.1 StGB) bzw. der Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB). Das Verschweigen von Beteiligungen in der eidesstattlichen Vermögensauskunft begründet eine falsche Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) in Tateinheit mit Bankrott. • Revisionsrechtliche Folgen: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Teilfreisprüche ist begründet wegen unzureichender Erschöpfung des Verfahrensgegenstands und fehlerhafter Beweiswürdigung; die Sache wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten gegen den übrigen Schuldspruch ist unbegründet. • Strafzumessung: Die Höhe der Strafe und ihre Aussetzung zur Bewährung wurden vom Senat nicht beanstandet; die Feststellungen zu den verurteilten Taten genügen den Anforderungen an rechtliche Würdigung und Strafzumessung. Der Senat hebt das angefochtene Urteil insoweit auf, als der Angeklagte vom Vorwurf des (versuchten) Betrugs in zwei Fällen freigesprochen worden war, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist damit in diesem Umfang erfolgreich, weil das Landgericht den im Anklagevorwurf umschriebenen Komplex des Lastschriftenkarussells nicht voll ausgeschöpft und die Beweiswürdigung zu den Überweisungsaufträgen an die Sparkasse K. lückenhaft begründet hat. Die Revision des Angeklagten gegen die übrigen Verurteilungen wird verworfen; die Verurteilungen wegen Kapitalerhöhungsschwindels, mehrerer Fälle von Bankrott, einer falschen Versicherung an Eides Statt und Gläubigerbegünstigung bleiben bestehen. Die Kostenentscheidung folgt der Revisionsentscheidung.