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Entscheidung

2 StR 89/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290616U2STR89
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290616U2STR89.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 89/16 vom 29. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigem Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richter am Bundesgerichtshof Zeng, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten, Justizhauptsekretärin in der Verhandlung, Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2015 wird das Verfahren gegen den Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe eingestellt. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte M. des gewerbsmäßigen Schleusens von Ausländern in sechs Fällen und des unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronen- munition schuldig ist. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verwor- fen. Die im Verfahren zu II. Ziffer 8 der Urteilsgründe sowie die übri- gen im Revisionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Angeklagten M. insoweit entstandenen notwendigen Ausla- gen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Schleu- sens von Ausländern in sieben Fällen und wegen unerlaubten Erwerbs und Be- sitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmuni- tion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt- schaft, die auf die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe beschränkt ist. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift sah folgendes vor: a) Nach dem abstrakten Anklagesatz wurde dem Angeklagten M. und dem Nichtrevidenten Br. vorgeworfen, „in der Zeit vom 19. Dezember 2013 bis zum 9. Dezember 2014 in F. und andernorts der Angeklagte M. durch sieben selbständige Handlungen (Zif- fer 1 bis 4, 6, 7 und 10), der Angeschuldigte Br. durch fünf selbständige Hand- lungen (Ziffer 5, 7 bis 9 und Ziffer 11), im siebten Fall gemeinschaftlich handelnd 1. bis 9. Ausländern, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des 1 2 3 - 5 - Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen, Hil- fe geleistet zu haben, entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Auf- enthaltsgesetzes in das Bundesgebiet oder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen- staates einzureisen, wobei die Angeschuldigten dafür einen Vermögensvorteil erhielten oder sich versprechen ließen, sie wiederholt oder zugunsten der Ausländer handelten und es hinsichtlich des Angeschuldigten Br. im achten Fall bei einem Versuch blieb sowie 10. der Angeschuldigte M. ohne Erlaubnis … eine halbautomatische Kurzwaffe zum verschie- ßen von Patronenmunition … besessen zu haben …“ b) Zu Ziffer 8 wurde das Geschehen im konkreten Anklagesatz dahin ge- schildert, dass die Angeschuldigten den Entschluss gefasst hätten, in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2014 fünf eritreische Staatsangehörige gegen Ent- gelt von Ma. nach F. zu schleusen. Der Angeschuldigte M. habe den Personentransport mit einem Mietfahrzeug von Ma. nach Ba. durchführen sollen, der Mitangeschuldigte Br. von Ba. nach F. . Br. habe sich deshalb gegen 21.26 Uhr auf den Weg nach Ba. gemacht. Zu einem Treffen mit M. sei es dort nicht gekommen, weil dieser bereits an der italienisch-schweizerischen Grenze kontrolliert und festge- nommen worden sei. Deshalb sei der Mitangeklagte Br. ohne Passagiere nach F. zurückgekehrt. 2. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil entsprechende Tat- sachenfeststellungen getroffen. Diese hat es auf die Geständnisse der Ange- klagten und Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt. Bei der rechtlichen Wertung hat es auch einen Fall des Einschleusens von Aus- 4 5 - 6 - ländern durch den Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe an- genommen und dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. II. Die in zulässiger Weise erhobene Revision der Staatsanwaltschaft gegen die Verurteilung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe ist begründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Verhängung einer Einzelstrafe richtet. Insoweit liegt ein vom Senat von Amts wegen zu beachten- des Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens zwingt (§ 260 Abs. 3 StPO). Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt davon aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin unberührt. 1. Aus dem Anklagesatz ergibt sich eine Beschränkung des Verfol- gungswillens der Staatsanwaltschaft, der die Tatbeteiligung des Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe vom Verhandlungsgegenstand aus- schließt. a) Der Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung reicht nur soweit wie der aus der Anklageschrift erkennbare Verfolgungswille der Anklagebehörde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 – 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 99 f.). Enthält die Anklageschrift mehrere Taten, sind nur diejenigen an- geklagt, auf die sich der aus der Anklageschrift zu entnehmende Verfolgungs- wille der Staatsanwaltschaft bezieht (vgl. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 35). Eine weitere Tat darf nicht zum Gegenstand des Sachurteils gemacht werden, auch wenn sie in der Anklageschrift erwähnt ist, ohne dass sich jedoch der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft darauf bezieht. 6 7 8 - 7 - Verfahrensgegenstand sind nur Taten einer bestimmten Person. Daher bleibt die Tat im prozessualen Sinn stets auf die in der Anklageschrift als Ange- schuldigter bezeichnete Person bezogen (vgl. Senat, Urteil vom 21. Dezember 1983 – 2 StR 578/83, BGHSt 32, 215, 217; Urteil vom 20. Dezember 1995 – 2 StR 113/95, NStZ 1996, 243, 244; BeckOK-StPO/Eschelbach, StPO, 24. Ed. 2015, § 264 Rn. 4; MünchKomm-StPO/Norouzi, StPO, 2016, § 264 Rn. 4; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, 2012, § 264 Rn. 8). Taten eines An- geschuldigten, die nicht vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst sind, können daher vom Gericht nicht abgeurteilt werden, selbst wenn sie in Bezug auf einen Mitangeschuldigten zum Gegenstand der Anklage gemacht wurden. Ob ein konkreter Lebenssachverhalt in Bezug auf einen Angeschuldigten zum Verfahrensgegenstand gehören soll, ist durch Auslegung der Anklage- schrift zu ermitteln. Diese ist aus sich heraus zu interpretieren (BGH, Urteil vom 17. August 2000 – 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 134). Auf die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft nach ihrem Schlussvortrag keinen Antrag zu Fall II. Zif- fer 8 hinsichtlich des Angeklagten M. gestellt hat, kommt es daher nicht an. Die Beschreibung eines strafrechtlich relevanten Geschehens im Ankla- gesatz ist zwar ein Indiz dafür, dass dieses Geschehen vom Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft umfasst sein könnte (BGH aaO, BGHSt 43, 96, 100). Die Auslegung kann aber im Einzelfall etwas anderes ergeben, insbesondere wenn mehrere Taten verschiedenen Angeschuldigten in unterschiedlichem Um- fang vorgeworfen werden. b) Dem abstrakten Anklagesatz ist eindeutig zu entnehmen, welche Fälle den Mitangeschuldigten M. und Br. jeweils zur Last gelegt werden soll- ten. Dort ist nicht nur die Anzahl der rechtlich selbständigen Handlungen ge- 9 10 11 12 - 8 - nannt, die den Mitangeschuldigten vorgeworfen wurden, sondern es wurden auch durch individuelle Zuordnung der Fallziffern die den Mitangeschuldigten jeweils vorgeworfenen Einzeltaten gekennzeichnet. Ergänzend wurde hervor- gehoben, dass im siebten Fall von einem gemeinschaftlichen Handeln der bei- den Mitangeschuldigten ausgegangen werden sollte. In allen anderen Fällen wurde der Vorwurf demnach jeweils nur gegen den einen oder den anderen Mitangeschuldigten erhoben. Das gilt auch für den Fall II. Ziffer 8. Die Tatsache, dass der Lebenssachverhalt zum Vorwurf im Fall II. Zif- fer 8 im konkreten Anklagesatz mitgeteilt wurde und dazu das Verhalten der beiden Mitangeschuldigten umschreibt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Beschreibung war der Tatsache geschuldet, dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Erfüllung des Versuchstatbestands durch den Mitange- schuldigten Br. den Ablauf des Geschehens erläutern musste, an dem der Angeklagte M. bis zum Erreichen der italienisch-schweizerischen Grenze beteiligt war. Ein Rückschluss aus dieser Tatsachenschilderung darauf, dass deshalb – entgegen dem abstrakten Anklagesatz – auch das Verhalten des An- geschuldigten M. in diesem Fall Gegenstand des Anklagevorwurfs sein sollte, ist nicht angezeigt. Das Legalitätsprinzip zwingt nicht stets dazu, alle Sachverhalte zum Ge- genstand einer Anklage gegen alle erkannten Tatbeteiligten zu machen. Wel- che Gründe die Staatsanwaltschaft hatte, von einer Anklageerhebung gegen den Angeklagten M. im Fall Ziffer 8 abzusehen, ist zwar der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Dies ist aber angesichts des eindeutigen Wortlauts des abstrakten Anklagesatzes unerheblich. Auf die diesbezüglichen Erläuterungen der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung im Hinblick auf eine Straf- verfolgung im Ausland kommt es für die Auslegung der Anklageschrift daher nicht an. 13 14 - 9 - c) Der als Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe zum Gegenstand der Verurtei- lung gemachte Sachverhalt war nach allem nicht Teil des Anklagevorwurfs ge- gen den Mitangeschuldigten M. . Die Sachurteilsvoraussetzung einer wirk- samen Anklagerhebung (§ 151 StPO) ist insoweit nicht erfüllt. Daraus ergibt sich ein Prozesshindernis, das den Senat zur Einstellung des Verfahrens zwingt, soweit der Angeklagte M. vom Landgericht im Fall II. Ziffer 8 seiner Urteilsgründe verurteilt wurde (§ 260 Abs. 3 StPO). Der Senat berichtigt den Schuldspruch entsprechend. 2. Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe ist trotz Wegfalls der Einzelstrafe gegen den Angeklagten M. im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe nicht angezeigt. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten M. vier Einzelfreiheits- strafen von jeweils einem Jahr und vier weitere Einzelfreiheitsstrafen von je- weils zehn Monaten verhängt; daraus hat es die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gebildet. Durch die Verfahrenseinstellung entfällt eine Einzelfreiheits- strafe von zehn Monaten im Fall II. Ziffer 8 der Urteilsgründe. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Absehen von dieser Verurteilung auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Fischer Appl Eschelbach Ott Zeng 15 16 17 18