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Leitsatz

IV ZR 387/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:290616UIVZR387
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:290616UIVZR387.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 387/15 Verkündet am: 29. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2306, § 119 Abs. 1 Auch nach der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB mit Wirkung zum 1. Januar 2010 kann ein zur Anfechtung der Annahme einer Erbschaft berechtigender Irrtum vorlie- gen, wenn der mit Beschwerungen als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte irrig davon ausgeht, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. BGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - IV ZR 387/15 - OLG Stuttgart LG Heilbronn - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Miterbin der am 25. Januar 2012 verstorbenen Erblasserin geworden oder ob sie pflich t- teilsberechtigt ist, weil sie nach Anfechtung der Versäumung der Au s- schlagungsfrist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat. Die Erblasserin, deren Ehemann 1998 vorverstorben war, hatte vier Kinder, darunter die Beklagte. Zwei Kinder waren vorverstorben. Der Kläger ist ein Enkel der Erblasserin. Sie hinterließ drei Testamente vom 14. September 1994, 18. April 2007 und vom 18. August 2008, die am 1 2 - 3 - 5. März 2012 vom Nachlassgericht eröffnet wurden. Im Testament vom 18. April 2007 setzte die Erblasserin die Beklagte zur Miterbin zu 1/4 ein und zugunsten des Klägers sowie seiner zwei Geschwister ein Voraus- vermächtnis hinsichtlich des Hausgrundstücks Kelterweg 29 in H . aus, welches sie in ihrem Testament vom 18. August 2008 wiederum mit einem Untervermächtnis unter anderem zugunsten der Beklagten in H ö- he von 15.000 € belastete. Der Kläger wurde von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker bestimmt. Die Beklagte erhielt im März 2012 Kenntnis von den letztwilligen Verfügungen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 erklärte die Beklagte die Anfech- tung der Versäumung der Ausschlagungsfrist und gleichzeitig die Erb- ausschlagung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "Ich wollte die Erbschaft in Wirklichkeit nicht annehmen, sondern habe die Frist zur Ausschlagung versäumt, weil ich in dem Glauben war, dass ich im Falle einer Ausschlagung vollumfänglich vom Nachlass ausgeschlossen wäre und zwar auch bzgl. von Pflichtteilsansprüchen und des zu mei- nen Gunsten eingeräumten Untervermächtnisses. Ich habe mich also über den rechtlichen Regelungsgehalt des § 2306 BGB geirrt, der zu einem Irrtum über die Rechtsf ol- gen der Nichtausschlagung führte." In der Folgezeit forderte die Beklagte den Kläger unter Berufung auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses auf. Dies lehnte der Kläger ab. Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu- tung - beantragt festzustellen, dass er in seiner Eigenschaft als Test a- mentsvollstrecker die Beklagte als Miterbin zu einem Anteil von 1/4 a n- zusehen und für den aufzustellenden Teilungsplan entsprechend zu be- 3 4 5 - 4 - rücksichtigen hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat ihre r- seits Widerklage mit dem Antrag erhoben, den Kläger zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung wegen der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungs- ansprüche gemäß der zugleich erhobenen Drittwiderstufenklage gegen die Drittwiderbeklagten zu 2 bis 12 in den Nachlass zu dulden. Mit der Drittwiderstufenklage begehrt die Beklagte von den Erben sowie B e- schenkten der Erblasserin in der ersten Stufe Auskunft und Wertermit t- lung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage sowie die Drittwiderklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie i h- re Anträge zur Klagabweisung, Widerklage und Drittwiderklage weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte sei Erbin zu 1/4 geworden. Sie habe die unstreitig erfolgte Versäumung der Aus- schlagungsfrist des § 1944 BGB nicht wirksam angefochten. Der Bun- desgerichtshof habe zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. entschieden, dass ein Erbe die Annahme der belasteten Erbschaft anfechten könne, wenn sie auf der irrigen Vorstellung des Erben beruht habe, er dürfe sie nicht aus- schlagen, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren. Zwar werde die Frage, ob diese Rechtsprechung gemäß § 2306 BGB in der seit dem 6 7 8 - 5 - 1. Januar 2010 gültigen Fassung weiterhin Geltung beanspruche, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt. Diese Frage brauche aber nicht ent- schieden zu werden, da die grundlegende Vorschrift des § 119 BGB, nach der sich die Frage des Vorliegens eines rechtlich erheblichen Ir r- tums im konkreten Einzelfall beurteile, im Zuge der Gese tzesnovelle nicht geändert worden sei. Nach den zutreffenden tatsächlichen Festste l- lungen des Landgerichts habe der Irrtum der Beklagten darin gelegen, dass sie irrtümlich davon ausgegangen sei, im Falle einer Ausschlagung keine Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch zu haben. Sie habe gedacht, durch die Nichtausschlagung wenigstens das Untervermächtnis von 15.000 € zu erhalten. Auf die Frage, was sie sich gedacht habe, wenn sie die Erbschaft ausschlage, habe sie erklärt: "Dass ich nichts bekomme." Dem stehe jedoch bereits der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB n.F. entgegen. Außerdem sei die Beklagte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in dem ihr übermittelten Merkblatt des Nachlas s- gerichts ausdrücklich auf die Ausschlagungsmöglichkeit und darauf hin- gewiesen worden, dass Pflichtteilsrechte unter Umständen auch von der Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig sein könnten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte durch zwei verschiedene Rechtsanwälte beraten worden sei, wobei sie im Ter- min vor dem Landgericht am 14. November 2012 eingeräumt habe, dass auch bei der ersten Beratung im April 2012 bereits "von Pflichtteil" die "Rede" gewesen sei. Nach alledem habe lediglich ein nicht schützen s- werter Rechtsfolgenirrtum vorgelegen. Die von der Beklagten erhobene Widerklage sei zulässig, aber unbegründet. Denn mangels wirksamer Ausschlagung der Erbschaft stehe der Beklagten als Miterbin kein Pflichtteilsanspruch zu. Aus denselben Gründen sei auch die Drittwide r- stufenklage unbegründet. - 6 - II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht das Vorliegen eines rechtlich erheblichen Irrtums der Beklagten. a) Der Anfechtungsgrund ergibt sich hier aus § 119 Abs. 1 BGB. Die Sonderregeln der §§ 1954, 1955, 1957 BGB für Frist, Form und Wir- kung der Anfechtung ändern oder erweitern die Anfechtungsgründe nicht (Senatsbeschluss vom 5. Juli 2006 - IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210 Rn. 19). Ein Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB kann auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen se i- ner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon u n- terscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen e r- zeugt. Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelb a- rer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfol- gen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (Senatsbeschluss aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 156). Nach den revisionsrechtlich bindenden Feststellungen des Ber u- fungsgerichts lag der Irrtum der Beklagten darin, dass sie fälschlich da- von ausging, im Falle einer Ausschlagung keine Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch zu haben. Vielmehr habe sie gedacht, durch die Nichtausschlagung wenigstens das Untervermächtnis von 15.000 € zu erhalten. 9 10 11 12 - 7 - b) Auf dieser Grundlage liegt ein beachtlicher Inhaltsirrtum gem äß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB i.V.m. § 2306 Abs. 1 BGB vor. § 2306 Abs. 1 BGB in der - hier anwendbaren (vgl. Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2 EGBGB) - Fassung ab dem 1. Januar 2010 lautet wie folgt: "Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testa- mentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung be- schränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Au f- lage beschwert, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt." § 2306 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung hatte demgegenüber folgenden Wortlaut: "Ist ein als Erbe berufener Pflichtteilsberechtigter durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testa- mentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung be- schränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Au f- lage beschwert, so gilt die Beschränkung oder die Be- schwerung als nicht angeordnet, wenn der ihm hinterlasse- ne Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht über- steigt. Ist der hinterlassene Erbteil größer, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil verlangen, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungsfrist beginnt erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte von der Beschränkung oder der Beschwerung Kenntnis erlangt." Der Senat hat zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. entschieden, die irrige Vorstellung des unter Beschwerungen als Erbe eingesetzten Pflichtteils- berechtigten, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen An- spruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren, rechtfertige die An fechtung einer auf dieser Vorstellung beruhenden Annahme einer Erbschaft (S e- natsbeschluss vom 5. Juli 2006 aaO Rn. 22). Man könne die unmittelba- 13 14 15 - 8 - ren und wesentlichen Rechtsfolgen schon einer ausdrücklich erklärten Annahme der Erbschaft nicht generell darauf beschränken, dass der E r- klärende die sich aus der letztwilligen Verfügung ergebende Rechtsste l- lung des Erben einnehmen wolle. Wenn der zugedachte Erbteil zwar größer als der Pflichtteil sei, dem Erben aber Beschränkungen oder Be- schwerungen auferlegt seien, gehöre zu den unmittelbaren und wesentl i- chen Wirkungen der Erklärung einer Annahme der Erbschaft keineswegs nur, dass der Erbe die ihm zugedachte Rechtsstellung einnehme, so n- dern ebenso, dass er das von § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eröffnete Wahlrecht verliere, sich für den möglicherweise dem Werte nach günst i- geren Pflichtteilsanspruch zu entscheiden. Für die Annahme durch Ve r- streichenlassen der Ausschlagungsfrist könne nichts anderes gelten, gleich ob die Ausschlagungsfrist bewusst oder unbewusst nicht genutzt worden sei. Der Verlust des Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens präge dessen Charakter nicht weniger als das Einrücken in die Rechtsstellung des Erben; beide Folgen seien zwei Seiten derselben Medaille (Senatsbeschluss aaO). c) Mit der Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB hat der Gesetzge- ber die Differenzierung, ob der mit Beschränkungen oder Beschweru n- gen belastete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt oder nicht, aufgegeben. Nunmehr muss der Erbe, wenn er den Pflichtteil ve r- langen will, in jedem Fall den Erbteil ausschlagen (vgl. BT -Drucks. 16/8954 S. 20). Unterschiedlich wird die Frage beurteilt, ob die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Irrtumsanfechtung zu § 2306 Abs. 1 BGB a.F. auch auf die Neuregelung übertragen werden kann. aa) Im Schrifttum wird vielfach angenommen, dass sich durch die Neufassung des § 2306 Abs. 1 BGB inhaltlich keine Änderungen zur bis- 16 17 - 9 - herigen Rechtslage ergeben haben und der Erbe weiterhin dem beachtli- chen Irrtum unterliegen könne, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren (so etwa MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1954 Rn. 10; Staudinger/Otte, BGB (2015) § 2306 Rn. 7; Palandt/Weidlich, BGB 75. Aufl. § 1954 Rn. 4; FA-Komm-ErbR/Lindner, § 2306 Rn. 15; Keim ZEV 2008, 161, 163; ders. MittBayNot 2010, 85, 87; Herzog/Lindner, ZFE 2010, 219, 222). bb) Demgegenüber vertritt ein anderer Teil des Schrifttums die Auffassung, an der bisherigen Rechtsprechung könne nicht festgehalten werden und ein Irrtum über die Annahme und/oder die unterlassene Au s- schlagung rechtfertige keine Anfechtung mehr (Damrau/Riedel, Erbrecht 3. Aufl. § 2306 Rn. 46; Lange, DNotZ 2009, 732, 736; zweifelnd an der Fortgeltung der bisherigen Rechtsprechung ferner MünchKomm - BGB/Lange, 6. Aufl. § 2306 Rn. 28; Bamberger/Mayer, BGB 3. Aufl. § 2306 Rn. 8; Bock in Kroiß/Ann/Meyer, Erbrecht 4. Aufl. § 2306 Rn. 24; Horn in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht § 29 Rn. 110; Birkenheier in juris PK-BGB Bd. 5 § 2306 Rn. 104). Der Erbe könne nunmehr dem Gesetzestext hinreichend klar entnehmen, dass er, um den Pflichtteil verlangen zu können, zwingend ausschlagen müsse. Auf die Differenzi e- rung nach der Größe des hinterlassenen Erbteils komme es nicht mehr an. Unterliege der Erbe hierzu einem Irrtum, so handele es sich um e i- nen unbeachtlichen Motiv- oder Rechtsfolgenirrtum. cc) Die erstgenannte Auffassung trifft zu. Auch nach der Neureg e- lung des § 2306 Abs. 1 BGB können sich zur Anfechtung wegen In- haltsirrtums berechtigende Sachverhaltskonstellationen ergeben, auf die die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2006 (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 210) entsprechende Anwendung finden. Der mit Besc hrän- 18 19 - 10 - kungen und Beschwerungen belastete Erbe - wie hier die Beklagte - wird im Regelfall nicht wissen, dass er die Erbschaft ausschlagen muss, um seinen Pflichtteilsanspruch nicht zu verlieren (Senatsbeschluss aaO Rn. 21 f.; Keim, MittBayNot 2010, 85, 87). Der Regelungsgehalt des § 2306 Abs. 1 BGB steht gerade im Gegensatz zu dem sonstigen Grund- satz, dass die Erbausschlagung zum Verlust jeder Nachlassbeteiligung führt (vgl. § 1953 Abs. 1 und 2 BGB). Vielmehr kommt es in derartigen Fällen - wie auch hier bei der Beklagten - in Betracht, dass ein mit Belas- tungen und Beschwerungen eingesetzter Erbe die Erbschaft nur deshalb nicht ausschlägt, weil er davon ausgeht, ansonsten keinen Pflichtteilsa n- spruch zu haben. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle, ob der Erbe die Erb- schaft ausdrücklich annimmt oder lediglich durch Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist. Zu einem Irrtum über die Folgen der bewussten oder unbewussten Annahme der Erbschaft kann es nach neuem Recht umso mehr kommen, als der Erbe nunmehr unabhängig von der Größe des hin- terlassenen Erbteils die Erbschaft immer ausschlagen muss, um den Pflichtteil verlangen zu können. Nach früherem Recht war eine derartige Ausschlagung nicht erforderlich, wenn die Höhe des hinterlassenen Er b- teils die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt. Jedenfalls ist die Gefahr eines derartigen Irrtums durch die Neur e- gelung nicht verringert worden. So liegt es auch im Streitfall. Hier ist der Beklagten ein Erbteil von 1/4 hinterlassen, so dass auf diese Konstellati- on nach bisherigem Recht § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. Anwendung fände, die Beklagte mithin die Erbschaft ausschlagen müsste, um den Pflichtteil zu verlangen. Eine derartige Fallkonstellation lag auch der S e- natsentscheidung vom 5. Juli 2006 zugrunde (IV ZB 39/05, BGHZ 168, 20 21 - 11 - 210 Rn. 1, 22). Nach neuem Recht muss die Beklagte nunmehr ohnehin die Erbschaft ausschlagen, um den Pflichtteil verlangen zu können. In- haltliche Unterschiede haben sich für die Beklagte durch die Gesetzes- änderung jedenfalls nicht ergeben. Maßgebend ist wie bisher, dass die Beklagte durch die bewusste oder unbewusste Annahme der Erbschaft das ihr eröffnete Wahlrecht verliert und den möglicherweise günstigeren Pflichtteilsanspruch nicht mehr geltend machen kann. Dieser Verlust de s Pflichtteilsrechts als Rechtsfolge solchen Verhaltens ist zwingende Folge des Einrückens in die Erbenstellung durch Annahme der Erbschaft. Der Gesetzgeber hat zwar durch die Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB mit der Aufgabe der Differenzierung nach der Größe des hinterlas- senen Erbteils für mehr Rechtsklarheit gesorgt (vgl. BT -Drucks. 16/8954 S. 20). Dies ändert aber - anders als die Revisionserwiderung meint - nichts daran, dass der mit Beschränkungen und Belastungen beschwerte Erbe auch weiterhin eine wirtschaftliche Abwägung dahin treffen muss, ob er den mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten Erbteil annimmt oder diesen ausschlägt und den Pflichtteil verlangt. Um einen bloßen Kalkulationsirrtum handelt es sich hierbei entgegen der Auffa s- sung der Revisionserwiderung nicht. Da es sich bei dieser Entscheidung - wie der Senat in seinem Beschluss vom 5. Juli 2006 ausgeführt hat - um zwei Seiten derselben Medaille handelt, ist eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums vielmehr weiterhin möglich, wenn der Erbe - wie hier die Beklagte - irrig annimmt, im Falle einer Ausschlagung keinerlei Teilhabe am Nachlass, insbesondere keinen Pflichtteilsanspruch, mehr zu haben. 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht demgegenüber an, die unter 1. dargestellte Fragestellung müsse hier nicht entschieden werden, da die grundlegende Vorschrift des § 119 BGB im Zuge der Ge- 22 23 - 12 - setzesnovelle nicht geändert worden sei. Letzteres ist zwar richtig, be- antwortet aber die Frage nicht, ob der Erbe auch nach der Änderung des § 2306 Abs. 1 BGB einem Inhaltsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB unterliegen kann, weil er irrig annimmt, er dürfe die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Anspruch auf den Pflichtteil nicht zu verlieren. Ein derartiger Irrtum kommt - wie oben im Einzelnen gezeigt - auch unter Geltung des neuen Rechts weiterhin in Betracht. Der Wortlaut des § 2306 Abs. 1 BGB n.F. steht der Möglichkeit eines derartigen Irrtums jedenfalls nicht entgegen. III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün- den als richtig. 1. Weder das Nichtvorliegen eines Irrtums noch eine Versäumung der Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB kann hier ohne weitere Sachverhaltsaufklärung festgestellt werden. Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, die Beklagte sei bereits vor Ablauf der Ausschlagungs- frist in dem ihr übermittelten Merkblatt des Nachlassgerichts ausdrücklich auf die Ausschlagungsmöglichkeit und außerdem darauf hingewiesen worden, dass Pflichtteilsrechte unter Umständen auch von der Aussch la- gung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses abhängig sein könnten, ist bereits nicht ersichtlich, auf welche tatsächlichen Feststellungen das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt (Verstoß gegen § 286 ZPO). Zum genauen Inhalt des Merkblatts hat das Berufungsgericht keine Fest- stellungen getroffen. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, die Formblattbelehrungshinweise im Rahmen der Eröffnung der Erbschaft nicht durchgelesen zu haben. In ihrer Anhörung vom 8. Oktober 2014 hat sie erklärt, sie wisse nicht genau, ob sie die Hinweise des Nachlassge- 24 25 - 13 - richts bekommen habe. Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsg e- richt nicht davon ausgehen, dass die Beklagte das Merkblatt des Nac h- lassgerichts tatsächlich erhalten und zur Kenntnis genommen hat. Sollte nach den noch zu treffenden Feststellungen eine Anfechtung in Betracht kommen, so beginnt die Anfechtungsfrist gemäß § 1954 Abs. 2 Satz 1 BGB erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungs- berechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Diese Kenntnis setzt ein zuverlässiges Erfahren der in Betracht kommenden Umstände voraus, aufgrund dessen ein Handeln von ihm erwartet werden kann. Ebenso wie ein Irrtum im Tatsachenbereich kann auch eine irrige rechtl i- che Beurteilung verhindern, dass der pflichtteilsberechtigte Erbe diejeni- ge Kenntnis erlangt, die ihm eine richtige Abwägung des Für und Wider der zu treffenden Entscheidung, ihrer Tragweite und Auswirkung ermö g- licht (BGH, Urteil vom 19. Februar 1968 - III ZR 196/65, WM 1968, 542 unter II 2). Ob eine Kenntnis früher hätte erlangt werden können und ob diese fehlende Kenntniserlangung verschuldet ist, spielt demgegenüber keine Rolle (BGH aaO; ferner OLG Frankfurt NJW -RR 2006, 447, 448; RGZ 62, 201, 205). 2. Ebenso wenig kann aufgrund der bisher getroffenen Feststel- lungen beurteilt werden, ob die Beklagte auf andere Weise Kenntnis von ihrem durch das Berufungsgericht festgestellten Irrtum , sei es vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB, sei es vor Ablauf der sechswöchigen Anfechtungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB erlangt hatte. Das Berufungsgericht stellt darauf ab, die Beklagte sei durch zwei ve r- schiedene Rechtsanwälte beraten worden, wobei sie in ihrer Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt habe, dass auch bei der ersten Ber a- tung im April 2012 bereits "von Pflichtteil" die "Rede" gewesen sei. Diese 26 27 - 14 - Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen eine Kenntnis der B e- klagten nicht zu vermitteln. Vielmehr hat das Berufungsgericht entsche i- dungserheblichen Sachvortrag der Beklagten übergangen. Die Beklagte hat in ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 14. November 2012 ange- geben, bei der ersten Beratung bei einer Anwältin im April 2012 sei von Ausschlagung nicht die Rede gewesen, dagegen von Pflichtteil. Die Rechtsanwältin habe ihr gesagt, dass sie die Erbschaft annehmen oder nicht annehmen könne. Auf ihre Frage, was sie machen könne, habe diese erwidert, wenn sie etwas wolle, müsse sie rechtliche Schritte ei n- leiten. Sie müsse dann das Geld einklagen, solle sich einen Rechtsan- walt nehmen und sich beraten lassen. Angesichts dieses unter Beweis- antritt gehaltenen Vortrags der Beklagten kann bisher nicht festgestellt werden, dass sie bereits im April 2012 sichere Kenntnis von ihrem Irrtum hatte. Ebenso wenig ist nach den bisher getroffenen Feststellungen er- sichtlich, dass die Beklagte die Rechtsanwältin zu diesem Zeitpunkt mit der Erklärung der Irrtumsanfechtung bevollmächtigt hätte und sich daher deren Wissen zurechnen lassen müsste (vgl. Senatsurteil vom 17. Fe b- ruar 1965 - IV ZR 74/64, MDR 1965, 646; BPatG vom 24. März 2016 - 7 W (pat) 31/15, juris Rn. 28). Auch bezüglich der Einschaltung des zweiten Rechtsanwalts hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe erst anlässlich e i- nes Telefonats vom 1. Juni 2012 erfahren, dass ihr im Falle einer Aus- schlagung ein Pflichtteilsanspruch zustünde, wodurch erst ihr Irrtum b e- seitigt worden sei. Es steht daher aufgrund der bisher getroffenen Fes t- stellungen nicht fest, dass die Beklagte Kenntnis von ihrem Irrtum bereits vor dem 1. Juni 2012 erlangt hätte. Ob sich ihr der Irrtum zu einem frühe- ren Zeitpunkt aufdrängen musste oder sie an der fehlenden Kenntnis Verschulden traf, ist demgegenüber unerheblich. 28 - 15 - IV. Nach Zurückverweisung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, die er- forderlichen Feststellungen dazu zu treffen, ob die Beklagte vor Ablauf der Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB einem Irrtum unterlegen ist, sowie ob sie bereits Kenntnis von ihrem Irrtum vor Ablauf der Anfech- tungsfrist des § 1954 Abs. 1 BGB hatte. Darlegungs- und beweispflichtig für den Irrtum ist die Beklagte, für den Verlust des Anfechtungsrechts in- folge Fristablaufs derjenige, der sich darauf beruft, hier also der Kläger (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1954 Rn. 24). Sollte sich er- geben, dass die Beklagte rechtzeitig angefochten hat, so gilt gemäß § 1957 Abs. 1 BGB die Anfechtung der Annahme als Ausschlagung mit der Folge, dass die Erbschaft der Beklagten gemäß § 1953 Abs. 1 BGB nicht angefallen ist. In diesem Fall wäre die Klage unbegrün det und das 29 - 16 - Berufungsgericht hätte über die von der Beklagten erhobene Wider - und Drittwiderklage zu entscheiden. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 29.10.2014 - 5 O 247/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.07.2015 - 19 U 18/15 -