Urteil
IV ZR 387/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Erbe, der wegen Beschränkungen oder Belastungen irrig annimmt, er könne die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteil nicht zu verlieren, kann wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs.1 BGB die durch Versäumen der Ausschlagungsfrist konkludent angenommene Erbschaft anfechten.
• Die Neufassung des § 2306 Abs.1 BGB (seit 01.01.2010) schließt die Möglichkeit der Anfechtung wegen eines solchen Inhaltsirrtums nicht aus; die früheren Grundsätze des BGH sind entsprechend anwendbar.
• Die Frage, ob die Anfechtung rechtzeitig ist (Kenntnis vom Anfechtungsgrund, Fristbeginn nach § 1954 Abs.2 BGB), ist im Einzelfall tatsächlicher Feststellungen bedürftig.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer durch Fristversäumnis konkludent angenommenen Erbschaft bei Irrtum über Pflichtteilsfolgen • Ein Erbe, der wegen Beschränkungen oder Belastungen irrig annimmt, er könne die Erbschaft nicht ausschlagen, um seinen Pflichtteil nicht zu verlieren, kann wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs.1 BGB die durch Versäumen der Ausschlagungsfrist konkludent angenommene Erbschaft anfechten. • Die Neufassung des § 2306 Abs.1 BGB (seit 01.01.2010) schließt die Möglichkeit der Anfechtung wegen eines solchen Inhaltsirrtums nicht aus; die früheren Grundsätze des BGH sind entsprechend anwendbar. • Die Frage, ob die Anfechtung rechtzeitig ist (Kenntnis vom Anfechtungsgrund, Fristbeginn nach § 1954 Abs.2 BGB), ist im Einzelfall tatsächlicher Feststellungen bedürftig. Die Erblasserin verstarb am 25.01.2012; sie hinterließ mehrere Testamente, in denen die Beklagte als Miterbin zu 1/4 eingesetzt wurde und zugleich Belastungen/Untervermächtnisse vorgesehen waren. Die Beklagte erfuhr im März 2012 von den Verfügungen. Sie versäumte die Ausschlagungsfrist und erklärte am 12.06.2012 die Anfechtung der Versäumung sowie gleichzeitig die Ausschlagung mit der Begründung, sie habe irrtümlich geglaubt, bei Ausschlagung völlig vom Nachlass ausgeschlossen zu sein und keinen Pflichtteil zu erhalten. Der Kläger (Testamentsvollstrecker/Erbe) lehnte Auskunftsbegehren der Beklagten zu Pflichtteilsansprüchen ab und verlangte gerichtlich, die Beklagte als Miterbin zu 1/4 zu behandeln. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt; die Beklagte blieb erfolglos mit ihrer Wider- und Drittwiderklage. Mit der Revision wurde die Entscheidung dem BGH vorgelegt. • Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft das Vorliegen eines rechtlich erheblichen Inhaltsirrtums verneint hat. • Anfechtungsgrund ist hier ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs.1 Alt.1 BGB; der Irrtum kann sich auf Rechtsfolgen richten und ist nicht generell als unbeachtlicher Motiv- oder Rechtsfolgenirrtum auszuschließen, wenn die Erklärung wesentlich andere Wirkungen entfaltet als beabsichtigt. • § 2306 Abs.1 BGB n.F. (anwendbar seit 01.01.2010) regelt, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe bei Beschränkung/Beschwerung den Pflichtteil verlangen kann, wenn er den Erbteil ausschlägt; die Gesetzesnovelle hat nicht die Möglichkeit der Anfechtung wegen Inhaltsirrtums beseitigt. • Die bisherige Rechtsprechung des BGH, wonach der irrig unter der Vorstellung stehende Erbe die Annahme wegen Inhaltsirrtums anfechten kann, ist auch auf die Neuregelung übertragbar; insbesondere weil der Erbe regelmäßig nicht wissen wird, dass er ausschlagen muss, um Pflichtteilsansprüche zu bewahren. • Das Berufungsgericht hat unzureichend tatsächliche Feststellungen getroffen, insbesondere zum Inhalt und zur Kenntnisnahme des Merkblatts des Nachlassgerichts und zu den Angaben der Beklagten über Beratungen durch Rechtsanwälte; daher sind ergänzende Feststellungen zur Frage der Kenntniserlangung vom Anfechtungsgrund (für Fristbeginn nach § 1954 Abs.2 BGB) erforderlich. • Für das Vorliegen eines wirksamen Anfechtungsrechts trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast; wer sich auf Fristablauf beruft, trägt die Beweislast für den Verlust des Anfechtungsrechts. • Ergibt die Nachprüfung, dass die Anfechtung rechtzeitig erfolgte, gilt nach § 1957 Abs.1 BGB die Anfechtung als Ausschlagung, so dass die Erbschaft der Beklagten nicht angefallen ist und über Wider- und Drittwiderklage zu entscheiden ist. Der Senat hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es ist offen, ob die Beklagte wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs.1 BGB wirksam angefochten hat; die Neufassung des § 2306 Abs.1 BGB verhindert eine solche Anfechtung nicht. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob und wann die Beklagte Kenntnis von ihrem Irrtum erlangte, weshalb ergänzende Feststellungen erforderlich sind. Sollte sich nach erneuter Prüfung ergeben, dass die Anfechtung rechtzeitig war, gilt diese als Ausschlagung (§ 1957 Abs.1 BGB) und die Erbschaft wäre der Beklagten nicht angefallen; in diesem Fall wäre die ursprüngliche Klage unbegründet und über die Wider- und Drittwiderklage zu entscheiden. Die Kostenentscheidung verbleibt dem Berufungsgericht.