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IV ZR 474/15

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. Juni 2016 IV ZR 474/15 BGB § 2325 Abs. 3 Fristlauf bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 2325 Abs. 3 Fristlauf bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 ). BGH, Urt. v. 29.6.2016 – IV ZR 474/15 Problem Ein Sohn macht gegen seine zur Alleinerbin eingesetzte Mutter Pflichtteilsergänzungsansprüche nach seinem 2012 verstorbenen Vater geltend. 1993 übertrugen die Eltern dem anderen Sohn ein Grundstück, das mit einem Wohnhaus bebaut war. Das Wohnhaus besteht aus drei Etagen (Erd-, Ober- und Dachgeschoss). Die Eltern behielten sich als Gesamtberechtigte ein (dingliches) Wohnungsrecht an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss vor, das auch die Mitbenutzung des Gartens, der Nebenräume sowie aller Versorgungsleitungen und -anlagen umfasste. Der übernehmende Sohn sollte das Grundstück zu Lebzeiten der Eltern weder veräußern noch umbauen oder ausbauen dürfen. Eine Veräußerungsbeschränkung in Form einer Rückauflassungsvormerkung wurde nicht vereinbart. Die Eltern gestatteten dem Übernehmer, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen für beliebige Gläubiger zur Eintragung im Rang vor dem Wohnungsrecht zu bewilligen. Im November 1994 wurde das Eigentum umgeschrieben, sodass die 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB eigentlich längst verstrichen wäre. Der klagende Sohn geht wegen der den Eltern vorbehaltenen Nutzungen davon aus, dass es sich bei der Überlassung um eine pflichtteilsergänzungsbedürftige Schenkung des Vaters handelt. In den Vorinstanzen ist der Sohn mit seiner Klage nicht erfolgreich gewesen. Entscheidung Der BGH weist die dagegen gerichtete Revision zurück: Dem klagenden Sohn stehe wegen der Schenkung kein Pflichtteilsergänzungsanspruch mehr zu, weil die 10-Jahres-Frist abgelaufen sei. Der BGH knüpft dabei an seine bisherige Rechtsprechung an: Hiernach beginne die 10-Jahres-Frist bei Grundstücksschenkungen nicht stets mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Vielmehr sei eine „Leistung“ i. S. v. § 2325 Abs. 3 BGB nur anzunehmen, wenn der Erblasser nicht lediglich seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgegeben, sondern auch darauf verzichtet habe, den verschenkten Gegenstand – sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche – im Wesentlichen weiterhin zu nutzen ( BGHZ 125, 395 , 398 f. = NJW 1994, 1791 = DNotZ 1994, 784 ; vgl. dazu zuletzt Gutachten DNotI-Report 2016, 69 ). In dem seinerzeit vom BGH entschiedenen Fall sei der Nießbrauch uneingeschränkt vorbehalten gewesen („Totalnießbrauch“); der „Genuss“ des verschenkten Gegenstands sei im Zusammenhang mit dem Eigentumswechsel nicht aufgegeben worden, sodass der BGH den Fristlauf verneint habe. Der BGH hält auch in der aktuellen Entscheidung – nach der Neufassung des § 2325 Abs. 3 BGB zum 1.1.2010 – an seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich fest. Die bislang von ihm nicht entschiedene und von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, ob und inwieweit vorbehaltene Wohnungsrechte am übertragenen Grundstück einem Fristbeginn i. S. v. § 2325 Abs. 3 BGB entgegenstehen, wird vom BGH nun – zumindest in Ausnahmefällen – bejaht. Maßgeblich seien dafür die Umstände des Einzelfalls; anhand dieser Umstände müsse man beurteilen, ob der Erblasser den verschenkten Gegenstand auch nach Vertragsschluss noch im Wesentlichen weiterhin habe nutzen können. Für den vorliegenden Fall verneint dies der BGH, denn der Erblasser und seine Ehefrau hatten sich ein Wohnungsrecht nicht am gesamten Haus mit seinen drei Etagen vorbehalten, sondern durften aufgrund der vertraglichen Vereinbarung lediglich die Räumlichkeiten im Erdgeschoss nutzen. Außerdem sei eine Überlassung der ihnen vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit an einen anderen nicht gestattet worden, sodass im Ergebnis durch den Verlust der Eigentümerstellung, durch das nur an Teilen des Grundstücks bestehende Wohnungsrecht und die fehlende Übertragbarkeit auf Dritte die rechtliche Stellung des Erblassers einschließlich der wirtschaftlichen Verwertbarkeit des Grundstücks deutlich eingeschränkt gewesen sei. Nur ergänzend verweist der BGH noch auf die Möglichkeit des Übernehmers, Grundpfandrechte bis zur Höhe von 200.000 DM bewilligen zu können: Damit habe zudem die Gefahr eines Ausfalls mit dem Wohnungsrecht bei einer Vollstreckung aus einem vorrangigen Grundpfandrecht bestanden. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.06.2016 Aktenzeichen: IV ZR 474/15 Rechtsgebiete: Pflichtteil Erschienen in: DNotI-Report 2016, 121 MittBayNot 2017, 408-411 Normen in Titel: BGB § 2325 Abs. 3