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Beschluss

XII ZB 300/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine testamentarische Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB kann die elterliche Vermögenssorge auch hinsichtlich des Pflichtteils ausschließen. • Ist die Vermögenssorge nach § 1638 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, fehlt den Eltern die gesetzliche Vertretungsmacht für alle auf das ererbte Vermögen bezogenen Willenserklärungen, insbesondere für die Ausschlagung der Erbschaft. • Eine von den Eltern im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist unwirksam, wenn ihnen die Vertretungsmacht aufgrund einer testamentarischen Verfügung fehlt; eine familiengerichtliche Genehmigung kann den Mangel nicht heilen. • Besteht mangels wirksamer Ausschlagung kein Pflichtteilsanspruch, ist eine hierzu angeordnete Ergänzungspflegschaft aufzuheben; die Auswahl des Ergänzungspflegers für das Erbe erfordert erneute tatrichterliche Prüfung.
Entscheidungsgründe
Ausschluss elterlicher Vermögenssorge nach §1638 BGB umfasst auch Ausschlagung und Pflichtteil • Eine testamentarische Anordnung nach § 1638 Abs. 1 BGB kann die elterliche Vermögenssorge auch hinsichtlich des Pflichtteils ausschließen. • Ist die Vermögenssorge nach § 1638 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, fehlt den Eltern die gesetzliche Vertretungsmacht für alle auf das ererbte Vermögen bezogenen Willenserklärungen, insbesondere für die Ausschlagung der Erbschaft. • Eine von den Eltern im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist unwirksam, wenn ihnen die Vertretungsmacht aufgrund einer testamentarischen Verfügung fehlt; eine familiengerichtliche Genehmigung kann den Mangel nicht heilen. • Besteht mangels wirksamer Ausschlagung kein Pflichtteilsanspruch, ist eine hierzu angeordnete Ergänzungspflegschaft aufzuheben; die Auswahl des Ergänzungspflegers für das Erbe erfordert erneute tatrichterliche Prüfung. Das Kind wurde 2008 geboren; die Eltern erklärten gemeinsame elterliche Sorge. Der Vater setzte in Testament seine Schwester und den Sohn je zur Hälfte als Erben ein und regelte, dass die Mutter von der Verwaltung des dem Sohn aus dem Nachlass zufallenden Vermögens ausgeschlossen sein solle, soweit der Sohn noch nicht volljährig sei. Der Vater verstarb 2013. Die Mutter erklärte im Namen des Sohnes die Ausschlagung der Erbschaft; dies wurde familiengerichtlich genehmigt. Amtsgericht und Oberlandesgericht ordneten ergänzende Pflegschaften an; das OLG bestellte unterschiedliche Rechtsanwältinnen als Ergänzungspflegerinnen für Pflichtteil und Verwaltung. Die Mutter erhob Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs. • Rechtsbeschwerde ist zulässig; die Mutter ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil in die elterliche Sorge eingegriffen wird. • § 1638 Abs. 1 BGB erfasst nach Sinn und Rechtsprechung auch den Pflichtteil; der Erblasser kann die Eltern hinsichtlich des von Todes wegen erworbenen Vermögens beschränken. • Die Ausschlagung der Erbschaft ist vermögensrechtlicher Natur und fällt unter die durch § 1638 Abs. 1 BGB bewirkte Beschränkung der Vermögenssorge; daher fehlt den Eltern die gesetzliche Vertretungsmacht für eine wirksame Ausschlagung, sofern die Vermögenssorge testamentarisch ausgeschlossen ist. • Eine ohne Vertretungsmacht erklärte Ausschlagung kann nicht durch spätere familiengerichtliche Genehmigung geheilt werden; die von der Mutter erklärte und genehmigte Ausschlagung ist deshalb unwirksam. • Mangels wirksamer Ausschlagung ist kein Pflichtteilsanspruch des Kindes entstanden; die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Geltendmachung dieses Anspruchs ist damit gegenstandslos und wegen des falschen Rechtsscheins aufzuheben. • Auch die Anordnung der Ergänzungspflegschaft zur Verwaltung des vermeintlich durch Pflichtteilsgeltendmachung zuerwachsenden Vermögens beruht auf der Annahme wirksamer Ausschlagung und ist aufzuheben. • Die Auswahl eines Ergänzungspflegers für das ererbte Vermögen bedarf erneuter tatrichterlicher Prüfung; eine Endentscheidung durch den Senat nach § 74 Abs. 6 FamFG ist deshalb unzulässig. Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung zurückverwiesen. Begründet ist dies damit, dass die testamentarische Anordnung die elterliche Vermögenssorge hinsichtlich des von Todes wegen erworbenen Vermögens einschließlich des Pflichtteils ausschließt und den Eltern damit die gesetzliche Vertretungsmacht für auf das Erbe bezogene Willenserklärungen, insbesondere die Ausschlagung, fehlt. Die von der Mutter im Namen des Kindes erklärte und gerichtliche genehmigte Ausschlagung ist unwirksam; daher ist kein Pflichtteilsanspruch entstanden und die hierzu getroffene Ergänzungspflegschaft aufzuheben. Ebenso aufzuheben ist die Anordnung der Ergänzungspflegschaft für die Verwaltung des vermeintlich durch Pflichtteilsgeltendmachung zugeflossenen Vermögens. Die Auswahl eines Ergänzungspflegers für das Erbe bedarf neuer tatrichterlicher Entscheidung; die Sache geht deshalb an das Oberlandesgericht zurück.