Entscheidung
3 StR 231/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR231
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616B3STR231.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 231/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. März 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit sei- ner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Über- prüfung des Urteils hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Der Erörterung bedarf lediglich die von der Strafkammer abgelehnte Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB). Hierzu gilt: 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begann der Angeklagte bereits in seiner Jugend, in erheblichem Umfang Alkohol zu trinken. Später kam er mit Betäubungsmitteln in Berührung und konsumierte seit dem 1 2 3 - 3 - Jahr 1986 Heroin. Bis zum Jahr 1999 absolvierte er deswegen zwei Therapien; seit einigen Jahren befindet er sich im Methadonprogramm. Im Jahr 2015 spitz- te sich die persönliche und finanzielle Situation des Angeklagten zu. Hinter- grund war, dass seine in Bolivien lebende Ehefrau an Leukämie erkrankt war, weshalb der Angeklagte ihr regelmäßig Geldbeträge nach Bolivien überwies, um die Behandlung mit Blutplasmapräparaten zu finanzieren. Dies wurde ihm zunehmend schwieriger, insbesondere auch, nachdem ihm seine Fahrerlaubnis - unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr - entzogen wor- den war, er aufgrund dessen seine Selbständigkeit im Kleintransportgewerbe nicht mehr ausüben konnte und von Sozialleistungen leben musste. Im Juli 2015 war es ihm schließlich nicht mehr möglich, seiner Ehefrau weitere Geld- beträge zu übermitteln. In dieser Situation begann der Angeklagte, wieder Heroin zu rauchen und vermehrt Alkohol zu trinken. Am 27. Juli und 10. September 2015 sah er jeweils - nach vorangegangenem Konsum von Methadon und Heroin - nur noch die Möglichkeit eines Banküberfalls, um die für die Behandlung seiner Ehefrau erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaf- fen. In beiden Fällen nahm er, nachdem er bereits wesentliche Tatvorbereitun- gen getroffen hatte, erhebliche Mengen Wodka zu sich, um sich Mut anzutrin- ken. Sodann suchte er durch den Alkohol enthemmt eine Filiale der Volksbank D. eG in N. auf und brachte die Bankangestellten unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschusspistole bzw. einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole dazu, ihm jeweils über 5.000 € auszuhändigen. Einen Großteil des Geldes versendete er anschließend nach Bolivien. 2. Diese Feststellungen tragen die Ablehnung der Maßregelanordnung nach § 64 StGB. Allerdings erweist sich die Begründung, mit der die Strafkam- mer das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 Satz 1 StGB verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Soweit sie im Hinblick auf die Drogensucht des Angeklag- 4 - 4 - ten darauf abgestellt hat, dieser habe vor seinem Rückfall mehrere Therapien mit zum Teil längerfristigem Erfolg beendet und sei "immer wieder" in der Lage gewesen, sein Leben zu organisieren, kommt es hierauf nicht an, weil maßgeb- lich die Umstände im Zeitpunkt der Anlasstat und der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung sind (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 3 StR 162/10, juris Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. März 2010 - 3 StR 88/10, NStZ-RR 2010, 216). Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe Heroin je- denfalls nicht im Übermaß zu sich genommen, lässt sich anhand der Urteils- gründe nicht nachvollziehen, da das Landgericht keine Feststellungen zu sei- nen Konsummengen und -gewohnheiten getroffen hat. Zudem steht die Erwä- gung der Strafkammer in Widerspruch dazu, dass sie einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zugestimmt hat, weil sie eine Therapie "für sinnvoll, wenn nicht gar geboten hält, um den Lebensweg des Angeklagten wieder in eine geordnete Bahn zurückzulenken". Schließlich hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte einen Hang zum übermäßigen Konsum von Alkohol hat, obwohl die Urteilsgründe diese Prüfung angesichts der Feststellungen zu dessen Vor- leben nahelegten. Indes tragen die Urteilsgründe die Hilfserwägung der Strafkammer, dass die ausgeurteilten Taten nicht auf einen Hang des Angeklagten, Alkohol oder Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, zurückgingen. Dieser sympto- matische Zusammenhang erfordert, dass die Anlasstat in dem Hang ihre Wur- zel findet (BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128), wobei eine Mitursächlichkeit ausreicht (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5). Dies ist auf Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen auszu- schließen. Es besteht kein Anhalt, dass der jeweilige Entschluss, die Volksbank 5 - 5 - zu überfallen, (auch) auf den Heroinkonsum des Angeklagten zurückging, denn Motivation war allein, die für die ärztliche Behandlung der Ehefrau erforderli- chen Geldmittel zu beschaffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei ausgeschlossen, dass sich die Einnahme von Heroin und Methadon jeweils einige Stunden vor den Taten bei deren Be- gehung noch auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auswirkte. Hinsicht- lich des vor der Tat zu sich genommenen Alkohols war dies zwar nicht der Fall, weil der Angeklagte erst durch diesen enthemmt in der Lage war, seinen Tat- plan umzusetzen. Indes hatte der Alkoholgenuss in beiden Fällen nicht den Tatentschluss bei dem Angeklagten ausgelöst; vielmehr war er umgekehrt nur ein vom Angeklagten gezielt eingesetztes Mittel, um sich - nach Planung und Vorbereitung der Taten - psychisch in die Lage zu versetzen, den Tatplan auch durchzuführen. Dies begründete den symptomatischen Zusammenhang zwi- schen Hang und Anlasstat noch nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1990 - 1 StR 293/90, NStZ 1991, 128; MüKoStGB/van Gemmeren, 2. Aufl., § 64 Rn. 45). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol