Entscheidung
V ZB 33/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616BVZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616BVZB33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 33/16 vom 30. Juni 2016 in der Rücküberstellungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 3. Februar 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Dezem- ber 2015 ohne gültige Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle wies er sich mit einer auf eine andere Person ausgestellten italienischen Identitätskarte aus. Eine Recherche in dem EURODAC-Register ergab, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 3. Dezember 2015 Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Italien bis zum 14. Januar 2016 angeordnet. Dagegen hat sich der Betroffene mit der Beschwerde gewen- 1 2 - 3 - det. In der Beschwerdebegründung vom 21. Dezember 2015 hat er mitgeteilt, dass er seine Frau mit seinen drei Kindern, von denen eines am 18. Dezember 2015 geboren sei, in Norddeutschland ausfindig gemacht habe. Daraufhin ist er am 23. Dezember 2015 aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbe- schwerde will er die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen lassen. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Ihre auf die unterbliebene Unterrichtung der somalischen Botschaft gestützte Verfahrensrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. a) Zutreffend ist allerdings im Ausgangspunkt, dass die somalische Bot- schaft auf den Wunsch des Betroffenen gemäß Art. 36 Abs. 1 b) WÜK über die Inhaftierung unterrichtet werden musste. Dies ist unterblieben. Das Amtsgericht hat vermerkt, dass es seit dem Jahr 2000 keine somalische Botschaft mehr ge- be, was nach den von der Rechtsbeschwerde vorgelegten Unterlagen unzutref- fend ist. Zur Rechtswidrigkeit der Haft führt ein Verstoß gegen die in Art. 36 Abs. 1 b) WÜK vorgesehene Unterrichtungspflicht nach der neueren Recht- sprechung des Senats jedoch nur dann, wenn das Verfahren bei pflichtgemä- ßem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Das hat der Betroffene darzulegen (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - V ZB 79/15, NVwZ 2016, 711 Rn. 12). b) Die Rechtsbeschwerde stützt sich auf die Überlegung, es sei immerhin möglich gewesen, über die somalische Botschaft den Kontakt zu der Ehefrau 3 4 5 6 - 4 - herzustellen; dann hätte sich schon früher ergeben, dass die Rücküberstellung der Familie nach Italien nicht mehr ohne weiteres in Betracht komme. Die erfor- derliche Darlegung, dass bei pflichtgemäßem Verhalten ein anderer Ausgang des Verfahrens zumindest möglich gewesen wäre, lässt sich daraus nicht ent- nehmen. aa) Sofern der Botschaft nur dieselben Erkenntnisquellen wie Polizei und Gericht zur Verfügung standen, ist auszuschließen, dass infolge ihrer Einschal- tung der Aufenthaltsort der Ehefrau früher - also noch während der knapp drei- wöchigen Haft - ermittelt worden wäre. Denn bei der polizeilichen Anhörung nach der Festnahme gab der Betroffene an, seine Ehefrau heiße S. H. , sie sei am 1. März 1980 geboren. Er kenne weder ihren Aufenthaltsort noch eine Telefonnummer. In der Anhörung vor dem Amtsgericht gab er an, seine Frau befinde sich vielleicht in Deutschland. Über Dokumente, die die Identität seiner Frau betreffen, oder eine Heiratsurkunde verfügte der Betroffene nicht. Eine Schwangerschaft der Ehefrau erwähnte er nicht. Die Bundespolizei konnte die Ehefrau anhand der Angaben des Betroffenen nicht ermitteln, und das Amtsgericht wertete diese als Schutzbehauptung. Erst als der Verfahrensbe- vollmächtigte des Betroffenen in der Beschwerdebegründung andere Angaben zu dem Namen und Geburtsdatum der Ehefrau machte (nämlich S. H. A. , geboren 18. August 1980), und eine Adresse in Norddeutschland be- nannte, konnte ein Kontakt hergestellt werden; dabei wurde erstmals bekannt, dass sie soeben ein Kind geboren hatte. Hierzu hat der Betroffene in der Anhö- rung vor dem Landgericht erklärt, er habe seine Ehefrau über in Schweden lebende somalische Bekannte ausfindig gemacht. bb) Dass die Botschaft über bessere Erkenntnisquellen als Polizei und Gericht verfügte, legt der Betroffene nicht dar. Insbesondere trägt er nicht vor, 7 8 - 5 - dass er der Botschaft weitergehende Informationen hätte zukommen lassen, oder dass die Ehefrau ihrerseits Kontakt zu der Botschaft aufgenommen hatte, dieser also ihr Aufenthaltsort in Deutschland und die familiäre Verbindung mit dem Betroffenen bekannt war. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 03.12.2015 - 1 XIV 168/15 - LG Traunstein, Entscheidung vom 03.02.2016 - 4 T 4442/15 - 9