Entscheidung
4 StR 215/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR215
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716B4STR215.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215/16 vom 5. Juli 2016 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Land- gerichts Landau in der Pfalz vom 19. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Be- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich- tet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revisi- on der Beschuldigten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatri- schen Krankenhaus nach § 63 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die Aus- führungen des angefochtenen Urteils nicht belegen, dass die Anlasstaten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen wurden. 1. Nach den Feststellungen legte die Beschuldigte, die seit dem Jahr 1975 an einer hebephrenen Schizophrenie leidet, am 7. Januar und 27. Juli 2015 in den jeweiligen gemeinsam mit ihrem Ehemann bewohnten Wohnungen jeweils unter Einfluss der bei ihr bestehenden psychischen Erkrankung Feuer, wodurch die Wohnungen vollständig ausbrannten und Sachschäden in Höhe von 83.200 € und 150.000 € entstanden. Bei dem Brand im Januar 2015 zog sich eine Hausmitbewohnerin bei der Flucht durch das bereits verrauchte Trep- penhaus eine leichte Rauchgasvergiftung zu. Nach Überzeugung der Strafkammer war die Schuldfähigkeit der Be- schuldigten bei Begehung der Taten sicher erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Darüber hinaus sei eine völlige Aufhebung der Schuldfähigkeit in der Variante aufgehobener Einsichtsfähigkeit nicht auszuschließen. Ausweislich der Urteilsausführungen ist das Landgericht auf der Grundlage einer Bewertung der im Einzelnen näher dargestellten psychischen Verfassung der Beschuldig- ten bei den Brandlegungen zu der Ansicht gelangt, dass nicht nur von einer er- heblichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Unrechtseinsicht, sondern zumin- dest nicht ausschließbar davon auszugehen sei, dass der Beschuldigten auf- grund des psychotischen Erlebens eine geordnete Realitätskontrolle nicht mehr möglich gewesen sei, so dass zum jeweiligen Tatzeitpunkt von einer aufgeho- benen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden müsse. Auch nach dem in der Hauptverhandlung von der Beschuldigten gewonnenen persönlichen Eindruck liege es nahe, dass die Beschuldigte wegen einer bestehenden psychotischen 2 3 4 - 4 - Störung nicht in der Lage gewesen sei, sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden. Zur Frage der Steuerungsfähigkeit der Be- schuldigten bei Begehung der Taten verhalten sich die Urteilsgründe nicht. 2. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht mit der erforderlichen Sicherheit lediglich eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit der Beschul- digten im Zeitpunkt der Anlasstaten festgestellt. Dies reicht nicht aus, um eine Begehung der Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB darzutun. Nimmt der Tatrichter eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit des Täters an, so muss er darüber befinden ob diese zum Fehlen der Unrechtsein- sicht geführt oder ob der Täter gleichwohl das Unrecht der Tat eingesehen hat. Denn eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeu- tung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat. Nur unter dieser Voraus- setzung führt eine verminderte Einsichtsfähigkeit - je nachdem, ob das Fehlen der Einsicht dem Täter zum Vorwurf gereicht -, zur Anwendung von § 20 StGB oder § 21 StGB. Sieht der Täter dagegen trotz seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns tatsächlich ein, handelt er in vollem Umfange schuldhaft (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 - 3 StR 181/15, NStZ-RR 2015, 273 f.; vom 17. April 2014 - 2 StR 405/12, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 4; vom 20. November 2012 - 1 StR 504/12, BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 5; Urteile vom 13. November 1990 - 1 StR 514/90, BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 3; vom 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65, BGHSt 21, 27, 28). Dass der Beschuldigten bei den beiden Brandle- gungen die Einsicht in das Unrecht ihres Handelns tatsächlich fehlte, hat die Strafkammer gerade nicht sicher festgestellt. 5 6 - 5 - 3. Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Verhandlung und Ent- scheidung. Die unter II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen zum äuße- ren Geschehensablauf beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und können bestehen bleiben. Die Strafkammer war aus Rechtsgründen nicht gehindert, der Vielzahl überwiegend ungeklärter Brände im Lebensumfeld der Beschuldigten "in geringem Umfang" indizielle Bedeutung für eine Täterschaft der Beschuldigten bei den Anlasstaten beizumessen. Sost-Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 7