Entscheidung
VI ZR 383/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:050716BVIZR383.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 383/15 vom 5. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Hol- steinischen Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2015 wird zurückge- wiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens je zur Hälfte. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis 30.000 € festgesetzt. Gründe: 1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Be- rufung auch darauf gestützt, dass der Kläger zu 2, über dessen Berufung nach der Berufungsrücknahme durch die Klägerin zu 1 alleine noch zu entscheiden war, einen beiden Klägern gemeinschaftlich zustehenden Schaden geltend macht und entgegen § 432 BGB beantragt, den Schadensersatz an ihn allein zu 1 - 3 - leisten. Die Nichtzulassungsbeschwerde greift diesen - das Berufungsurteil selbständig tragenden - Grund nicht an. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und ent- sprechend 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 - 7 O 336/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.05.2015 - 5 U 164/14 - 2