Beschluss
4 StR 149/16
BGH, Entscheidung vom
13mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision eines Beschuldigten gegen eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB ist verworfen, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
• Die Rücknahme einer vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision erfordert nach § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten; eine Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter genügt nicht.
• Der gesetzliche Vertreter kann zwar selbst Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einlegen (§ 298 Abs. 1 StPO), er kann jedoch nicht wirksam für den Beschuldigten ein vom Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen oder die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung hierzu erteilen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch gesetzlichen Vertreter ausgeschlossen • Die Revision eines Beschuldigten gegen eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB ist verworfen, wenn die Nachprüfung keinen zu seinen Lasten wirkenden Rechtsfehler ergibt. • Die Rücknahme einer vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision erfordert nach § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten; eine Ermächtigung durch den gesetzlichen Vertreter genügt nicht. • Der gesetzliche Vertreter kann zwar selbst Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einlegen (§ 298 Abs. 1 StPO), er kann jedoch nicht wirksam für den Beschuldigten ein vom Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel zurücknehmen oder die nach § 302 Abs. 2 StPO erforderliche Ermächtigung hierzu erteilen. Der Angeklagte wurde im Sicherungsverfahren durch das Landgericht Bielefeld gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Sein Pflichtverteidiger legte Revision ein. Später erklärte der Verteidiger auf Anweisung des Betreuers des Beschuldigten die Rücknahme der Revision; zuvor hatte das Amtsgericht dem Betreuer ausdrücklich den Aufgabenbereich zur Vertretung in Strafsachen erweitert. Der Pflichtverteidiger handelte bei der Rücknahme im Namen des Beschuldigten, ohne dass eine ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten zur Rücknahme vorgelegt wurde. Der Beschuldigte rügte Verletzung materiellen Rechts; der Bundesgerichtshof prüfte, ob die Rücknahme wirksam sei und ob sonstige Revisionsfehler vorlägen. • Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergab. • Eine von einem Verteidiger erklärte Rücknahme bedarf gemäß § 302 Abs. 2 StPO der ausdrücklichen Ermächtigung des Beschuldigten; diese Ermächtigung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter anstelle des Beschuldigten erteilt werden. • § 296 Abs. 1 StPO verleiht dem Beschuldigten eigenständig die Befugnis, Rechtsmittel einzulegen; § 297 StPO begründet die Vermutung, dass der Verteidiger im Auftrag und mit dem Willen des Beschuldigten handelt, verlangt aber für Rücknahmen nach § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten. • § 298 Abs. 1 StPO räumt dem gesetzlichen Vertreter eine eigenständige Befugnis ein, selbst Rechtsmittel zum Vorteil des Beschuldigten einzulegen; diese Befugnis steht neben, aber nicht an die Stelle der Befugnis des Beschuldigten, sodass Erklärungen des gesetzlichen Vertreters nur für dessen eigenes Rechtsmittel wirken. • Folgerung: Ohne ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten war die durch den Verteidiger erklärte Rücknahme unwirksam; eine Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters kann die fehlende Ermächtigung des Beschuldigten nicht ersetzen. • Rechtliche Grundlagen und Erwägungen: §§ 296, 297, 298, 302 StPO und die Systematik der Vorschriften über Vertretung und Verteidigung; Anwendung dieser Regeln führt zur Unwirksamkeit der Rücknahme durch bloße Anweisung des Betreuers. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld wird verworfen; die Nachprüfung ergab keinen zugunsten des Beschuldigten relevanten Rechtsfehler. Die erklärte Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger auf Anweisung des Betreuers war unwirksam, weil nach § 302 Abs. 2 StPO die ausdrückliche Ermächtigung des Beschuldigten erforderlich ist und diese nicht durch den gesetzlichen Vertreter ersetzt werden kann. Der gesetzliche Vertreter kann zwar selbst Rechtsmittel zum Vorteil des Beschuldigten einlegen (§ 298 Abs. 1 StPO), er ist jedoch nicht befugt, ein vom Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückzunehmen oder dem Verteidiger die hierfür notwendige Ermächtigung zu erteilen. Folglich bleibt die Revision formell bestehen, führt aber nicht zur Aufhebung der Unterbringungsentscheidung, da materiell kein Rechtsfehler festgestellt wurde.