Entscheidung
4 StR 210/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR210
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/16 vom 6. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Detmold vom 8. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeschwerde und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteils- ausführungen das Vorliegen eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfer- tigenden Dauerzustands beim Angeklagten nicht hinreichend belegen. a) Nach den Feststellungen wurde bei dem zur Tatzeit 17 Jahre und 11 Monate alten Angeklagten im Sommer 2014 eine akute möglicherweise drogen- indizierte psychotische Entwicklung diagnostiziert, die sich in akustischen Hal- luzinationen in Gestalt kommentierender Stimmen zeigte und in der Folgezeit zu "stark beschleunigten psychopathologischen Symptomen" führte. Sowohl im häuslichen Umfeld als auch in der Öffentlichkeit reagierte der Angeklagte zu- nehmend aggressiv. Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, der eine Blutalkoholkonzentration von maximal 0,87 Promille auf- wies, infolge der affektiven Aufladung und hohen emotionalen Erregung im Zu- sammenspiel mit der alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle erheblich beeinträchtigt. Die Strafkammer hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - als Eingangsmerkmal des § 20 StGB neben einer krankhaften seelischen Störung auch eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung bejaht. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hat sie damit begründet, dass aufgrund der drogenassoziierten primär psychotischen Störung die psy- chische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit durch eine hohe affektive Auf- ladung, Expansivität und fehlendes Krankheitsgefühl geprägt gewesen sei. Des Weiteren hätte ein psychotisches Erleben in Form von akustischen Halluzinati- onen sowie Beeinflussungserleben und Gedankenentzug bestanden. b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unter- 2 3 4 5 - 4 - zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf die- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprogno- se tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013, 424 nicht abgedruckt). Der Tatrich- ter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ-RR 2014, 243, 244). c) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines die Unterbringung rechtfertigenden Dauerzustands beim Angeklagten nicht gerecht. Nach den Feststellungen beruhte die erheblich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit auf der affektiven Aufladung und hohen emotionalen Erregung im Zusammenspiel mit einer alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle, mithin nicht auf einem dauerhaften Zustand des Angeklagten. Vor dem Hintergrund der von der Strafkammer neben einer krankhaften seelischen Störung als Eingangsmerkmal des § 20 StGB ange- nommenen affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sind auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu der auf die psychotische Störung zurückzuführenden affektiven Anspannung des Angeklagten zur Tatzeit nicht geeignet, tragfähig darzutun, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Sin- ne des § 21 StGB allein durch die psychotische Störung des Angeklagten be- wirkt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Bejahung eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerzu- 6 - 5 - stands zwar aus, dass der Täter an einer länger dauernden, unter § 20 StGB zu subsumierenden psychischen Störung leidet, bei der bereits alltägliche Ereig- nisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kön- nen und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BGHSt 44, 369, 374 f.; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ-RR 2008, 141; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 Rn. 9; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 6a; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 29). Zu diesen Voraussetzungen verhalten sich die Urteilsgründe in- des nicht. Soweit das Landgericht schließlich ergänzend auf das psychotische Erleben des Angeklagten verweist, lassen die Urteilsausführungen schon nicht erkennen, ob und in welcher Weise sich diese psychotische Symptomatik auf die konkrete Tatbegehung ausgewirkt hat. 2. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den nicht tragfähigen Erwägungen zur Unterbringungsanordnung und der von der Strafkammer vor- genommenen Beurteilung der Schuldfähigkeit hebt der Senat auch den Schuld- spruch auf. Ein Fall, in welchem eine vollständige Aufhebung der Schuldfähig- 7 - 6 - keit durch das Revisionsgericht sicher ausgeschlossen werden kann, ist nicht gegeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatge- schehen können bestehen bleiben; neue ergänzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost-Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Paul