Beschluss
4 StR 253/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nicht fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO eingegangen sind.
• Zustellung eines Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO ist mit dem Eingang bei der Behörde (nicht bei einer bestimmten Abteilung oder dem bearbeitenden Staatsanwalt) bewirkt.
• Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist Voraussetzung; aus der Übersendungsverfügung und der Verfahrenslage muss für die Behörde erkennbar sein, dass eine Zustellung nach § 41 StPO bezweckt wird.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 StPO; bei verworfener Revision trägt die Staatskasse die Kosten der Staatsanwaltschaftsrevision und nötige Auslagen des Angeklagten, der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verspäteter Revisionsbegründung; Wirksamkeit der Zustellung an die Staatsanwaltschaft nach § 41 StPO • Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nicht fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO eingegangen sind. • Zustellung eines Urteils an die Staatsanwaltschaft gemäß § 41 StPO ist mit dem Eingang bei der Behörde (nicht bei einer bestimmten Abteilung oder dem bearbeitenden Staatsanwalt) bewirkt. • Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist Voraussetzung; aus der Übersendungsverfügung und der Verfahrenslage muss für die Behörde erkennbar sein, dass eine Zustellung nach § 41 StPO bezweckt wird. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 StPO; bei verworfener Revision trägt die Staatskasse die Kosten der Staatsanwaltschaftsrevision und nötige Auslagen des Angeklagten, der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Das Landgericht Verden verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung sowie fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu drei Jahren Freiheitsstrafe; im Übrigen freigesprochen. Staatsanwaltschaft und Nebenkläger N. legten gegen das Urteil Revision ein und reichten Revisionsbegründungen ein. Das Urteil war am 19.10.2015 verkündet; die Beteiligten erhielten Zustellungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Die Revisionsbegründungen gingen beim Landgericht erst am 25.01.2016 (StA) bzw. 12.02.2016 (Nebenkläger) ein; Wiedereinsetzung wurde nicht beantragt. Die Verteidigung und die Kammerakten zeigen, dass die Zustellung an die Staatsanwaltschaft durch Anordnung des Vorsitzenden mittels § 41 StPO am 22.12.2015 bewirkt wurde. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Revisionen insbesondere wegen Fristversäumnis und die Frage, wann Zustellung an die Staatsanwaltschaft als erfolgt gilt. • Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind unzulässig, weil die Revisionsbegründungen nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO eingegangen sind. • Für den Nebenkläger ist die Verspätung offensichtlich anhand der chronologischen Zustell- und Eingangsdatumsangaben nachgewiesen. • Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft war nach § 36 Abs. 1, § 41 StPO wirksam, weil der Vorsitzende die Zustellung angeordnet hatte und die Übersendungsverfügung zusammen mit der Aktenlage für die Staatsanwaltschaft erkennbar machte, dass mit der Übersendung die Zustellung nach § 41 StPO bezweckt werde. • Bei Zustellungen nach § 41 StPO kommt es auf den Eingang bei der Behörde als solcher an; es genügt nicht, dass ein einzelner Sachbearbeiter oder eine Abteilung die Sendung erhalten hat. • Die von der Staatsanwaltschaft angeblich begründeten Zweifel an der Zustellung waren unbegründet, weil die Akten deutlich machten, dass die ergänzende Übersendung wegen anderer Gründe (fehlende Unterlagen) zu sehen war und nicht die Nichtzustellung des Urteils signalisiert. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO: die Staatskasse trägt die Kosten der Staatsanwaltschaftsrevision und anteilig die gerichtlichen Auslagen; der Nebenkläger trägt seine Kosten. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers N. werden verworfen, weil die Revisionsbegründungen nicht fristgerecht nach § 345 Abs. 1 StPO eingegangen sind. Die Zustellung des Urteils an die Staatsanwaltschaft war wirksam am 22.12.2015 gemäß § 41 StPO, weil der Vorsitzende die Zustellung angeordnet hatte und die Aktenlage für die Staatsanwaltschaft eindeutig war. Dadurch ist die Staatsanwaltschaft schuldhaft nicht gehindert gewesen, die Revisionsbegründung fristgerecht einzureichen. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sind der Staatskasse auferlegt; der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die im Verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen Staatskasse und Nebenkläger je zur Hälfte. Insgesamt bleibt das landgerichtliche Urteil in den angegriffenen Teilen bestehen.