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Urteil

IV ZR 44/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 4 Abs. 4 MB/KT der Krankentagegeldbedingungen ist wegen Verletzung des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. • Die Anpassungsklausel berechtigt den Versicherer nicht, eine nur infolge bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit eingetretene Einkommensminderung zum Anlass der Herabsetzung des Krankentagegeldes zu nehmen. • Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht allein deshalb vor, weil der Anpassungszeitpunkt nicht ausdrücklich begrenzt ist. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus dem Vertrag nicht erkennbar ergibt, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten.
Entscheidungsgründe
Anpassungsklausel in MB/KT wegen Intransparenz unwirksam • § 4 Abs. 4 MB/KT der Krankentagegeldbedingungen ist wegen Verletzung des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. • Die Anpassungsklausel berechtigt den Versicherer nicht, eine nur infolge bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit eingetretene Einkommensminderung zum Anlass der Herabsetzung des Krankentagegeldes zu nehmen. • Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht allein deshalb vor, weil der Anpassungszeitpunkt nicht ausdrücklich begrenzt ist. • Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht, wenn sich aus dem Vertrag nicht erkennbar ergibt, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten. Der Kläger, selbständiger Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, verlangt die Feststellung, dass seine Krankentagegeldversicherung mit ursprünglich vereinbartem Tagessatz von 100 € fortbesteht. Der Versicherer setzte den Tagessatz nach Vorlage eines Steuerbescheids herab auf 62 € mit Wirkung zum 1. September 2012 und berief sich auf § 4 Abs. 4 MB/KT. Die Vertragsbedingungen entsprechen den MB/KT 2009; § 4 regelt Umfang, Anzeige- und Anpassungspflichten bei Minderung des Nettoeinkommens. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt und erklärte § 4 Abs. 4 MB/KT für unwirksam. Der Versicherer legte Revision ein, die der Bundesgerichtshof prüfte. • Rechtsstandpunkt: Die Revision ist unbegründet; die Klausel ist intransparent und daher unwirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). • Auslegung: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind aus Sicht des durchschnittlichen, verständigen Versicherungsnehmers auszulegen; der Versicherer kann Einkommensminderungen nicht wegen einer allein infolge bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit eingetretenen Einkommensminderung herabsetzen. • Inhaltliche Prüfung: Das Anpassungsrecht an sich führt nicht per se zu einer unangemessenen Benachteiligung, weil es dem Versicherungsnehmer erlaubt, Zeiten der Beobachtung abzuwarten und weil jede Herabsetzung zugleich zu einer Beitragssenkung führt. • Transparenzmangel: § 4 Abs. 4 MB/KT lässt unklar, welcher Bemessungszeitraum bzw. welcher Stichtag für die Ermittlung des maßgeblichen Nettoeinkommens gilt und wie "Nettoeinkommen" insbesondere bei Selbständigen zu bestimmen ist. • Vertragszweck: Bei Selbständigen ist steuerlich ermitteltes Nettoeinkommen kein eindeutiges Maß für den Verdienstausfall, weil laufende Betriebskosten weiterlaufen; daher besteht in Rechtsprechung und Literatur Unklarheit über die Zusammensetzung des Nettoeinkommens. • Rechtsfolge: Mangels hinreichender Klarheit ist die Klausel unwirksam; dispositives Gesetzesrecht, das einspringen könnte, fehlt. • Ergänzende Vertragsauslegung: Sie scheidet aus, weil nicht festgestellt werden kann, welche konkrete Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart hätten; eine Anpassung nach § 313 BGB kommt nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof bestätigt das Berufungsurteil insoweit, dass § 4 Abs. 4 MB/KT unwirksam ist. Folge ist, dass die Klausel zur Herabsetzung des Krankentagegeldes wegen Intransparenz weggefallen ist, während der Versicherungsvertrag sonst bestehen bleibt (§ 306 Abs. 1 BGB). Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung der Regelungslücke ist nicht möglich. Damit kann der Versicherer die Herabsetzung nicht auf Grundlage dieser Klausel vornehmen; etwaige Anpassungen sind nur wirksam, wenn sie auf klaren, wirksamen vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen beruhen.