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Beschluss

XII ZB 131/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verlängerung einer Betreuerbestellung nach § 295 Abs.1 Satz2 FamFG kann genügen, wenn ärztliches Zeugnis und frühere Feststellungen ergiebig sind; ein neues förmliches Gutachten ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Die Einbeziehung des Aufgabenkreises "Widerruf von Vorsorgevollmachten" bedarf einer besonderen gerichtlichen Prüfung; ein Widerruf ist nur zulässig, wenn andernfalls schwerwiegende und hinreichend wahrscheinliche Gefährdungen des Wohls des Betroffenen drohen. • Der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" ist entbehrlich, weil der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" die Kündigung bereits umfasst und eine gesonderte Genehmigung gemäß § 1907 Abs.1 BGB erforderlich ist. • Die bloße fehlende Kooperation einer bevollmächtigten Person in der Vergangenheit rechtfertigt nicht ohne weiteres den Widerruf einer Vorsorgevollmacht, wenn nicht festgestellt ist, dass die Vollmacht bereits missbräuchlich ausgeübt wurde.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung der Erweiterung eines Betreuungsauftrags: Widerrufsvollmacht und Zusatz zur Wohnungskündigung entfällt • Die Verlängerung einer Betreuerbestellung nach § 295 Abs.1 Satz2 FamFG kann genügen, wenn ärztliches Zeugnis und frühere Feststellungen ergiebig sind; ein neues förmliches Gutachten ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Die Einbeziehung des Aufgabenkreises "Widerruf von Vorsorgevollmachten" bedarf einer besonderen gerichtlichen Prüfung; ein Widerruf ist nur zulässig, wenn andernfalls schwerwiegende und hinreichend wahrscheinliche Gefährdungen des Wohls des Betroffenen drohen. • Der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" ist entbehrlich, weil der Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" die Kündigung bereits umfasst und eine gesonderte Genehmigung gemäß § 1907 Abs.1 BGB erforderlich ist. • Die bloße fehlende Kooperation einer bevollmächtigten Person in der Vergangenheit rechtfertigt nicht ohne weiteres den Widerruf einer Vorsorgevollmacht, wenn nicht festgestellt ist, dass die Vollmacht bereits missbräuchlich ausgeübt wurde. Die 85-jährige Betroffene leidet an leichtgradiger Demenz und lebt nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim. Ein Berufsbetreuer war seit 2007 für umfassende Aufgabenkreise bestellt worden; nach erneuter Verlängerung im Juli 2015 wurden die Aufgabenkreise um Heimvertragssachen, ausdrücklich "einschließlich der Kündigung der Wohnung", und den Widerruf bislang erteilter Vorsorgevollmachten erweitert. Die Beteiligte zu 3, eine Tochter und Inhaberin einer Vorsorgevollmacht von 1997, war in Streit mit anderen Angehörigen über das Pflegekonzept. Gerichtliche Feststellungen sprachen von fehlender Kooperation der Tochter mit Betreuungspersonen in der Vergangenheit, zugleich aber von jüngsten Bemühungen ihrerseits, sich fortzubilden. Gegen die Erweiterung legten die Betroffene und die Tochter Beschwerde ein; das Landgericht wies die Beschwerde teilweise ab. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Tochter. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist zulässig, sie war im Verfahren hinzugerufen und beschwerdeberechtigt (§ 303 Abs.2 Nr.1 FamFG). • Verfahrensfragen: Die Form der Beschlussniederlegung (beglaubigte Abschrift in der Akte, Original in Sammelakten) ist verfahrensgerecht; für die Verlängerung reichte nach § 295 Abs.1 Satz2 FamFG das ärztliche Zeugnis zusammen mit früheren Feststellungen, ein neues förmliches Gutachten nach § 280 FamFG war nicht zwingend erforderlich, weil die Erweiterung keine substanzielle neue Aufgabenerstreckung darstellt. • Ablehnungsantrag gegen Sachverständigen: Der Ablehnungsantrag der Beteiligten zu 3 war verspätet und deshalb unzulässig gemäß §§ 280 Abs.1, 30 Abs.1 FamFG i.V.m. § 406 Abs.2 ZPO; eine Nachfristbegründung wurde nicht glaubhaft gemacht. • Geeignetheit der Vorsorgebevollmächtigten: Die bisherigen Feststellungen zur mangelnden Kooperation rechtfertigen die Bestellung eines Berufsbetreuers zur Sicherung des Wohls; aber es liegt keine Feststellung vor, dass die Bevollmächtigte ihre Vollmacht missbräuchlich zum Nachteil der Betroffenen ausgeübt hat. • Widerrufsvollmacht: Die Einräumung der Befugnis zum Widerruf der Vorsorgevollmacht ist ein gewichtiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und erfordert eine gesonderte gerichtliche Notwendigkeitsprüfung; vorliegend fehlen Anhaltspunkte, die einen solchen Widerruf mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und Schwere des Gefährdungspotenzials rechtfertigen. • Wohnungszusatz: Der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" ist entbehrlich und missverständlich, da Wohnungsangelegenheiten die Kündigung grundsätzlich erfassen, die Kündigung aber der gerichtlichen Genehmigung nach § 1907 Abs.1 BGB bedarf und ein entsprechender Genehmigungsantrag bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. • Ergebnis der Prüfung: In mehreren Verfahrensfragen und zur Notwendigkeit der Betreuung ist die Entscheidung des Landgerichts grundsätzlich tragfähig; in den speziellen Punkten Widerruf der Vorsorgevollmacht und der Wohnungskündigungszusatz bestehen jedoch rechtliche Mängel, die zu einer Teilaufhebung führen. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 nur teilweise stattgegeben und den angefochtenen Beschluss insoweit aufgehoben, als der Aufgabenkreis "Widerruf der bislang erteilten Vorsorgevollmachten" und der Zusatz "einschließlich der Kündigung der Wohnung" entfallen. Im Übrigen bleibt die Verlängerung der Betreuung und die Erweiterung um Heimvertragssachen sowie die Beibehaltung des Berufsbetreuers bestehen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 295 Abs.1 Satz2 FamFG und § 1896 BGB gegeben sind. Ein Widerruf der Vorsorgevollmacht kam nicht in Betracht, weil nicht festgestellt ist, dass die Bevollmächtigte die Vollmacht bereits missbräuchlich ausgeübt hat oder dass das Festhalten an der Vollmacht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Gefährdungen des Wohls der Betroffenen führen würde. Der Zusatz zur Kündigung der Wohnung war redundant und irreführend, zumal Kündigungen der gerichtlichen Genehmigung nach § 1907 Abs.1 BGB unterliegen und ein entsprechender Genehmigungsantrag nicht erfolgreich war. Die Kostenentscheidung wurde angepasst; die rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei und die außergerichtlichen notwendigen Kosten teilweise der Staatskasse auferlegt.