Entscheidung
XII ZB 477/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB477
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:060716BXIIZB477.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 477/15 vom 6. Juli 2016 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen und des weiteren Be- teiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landge- richts Göttingen vom 28. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Der Betroffenen und dem Beteiligten zu 1 wird unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 11. November 2015 für das Rechts- beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W. beigeordnet. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für die Betroffene, die an einer senilen Demenz leidet, besteht seit März 2015 eine rechtliche Betreuung. Der Beteiligte zu 2 ist zum Berufsbetreuer be- stellt. 1 - 3 - Die Betreuung wurde auf Anregung des Beteiligten zu 1, des Sohnes der Betroffenen, der auch ihr Vorsorgebevollmächtigter ist, eingerichtet und umfass- te zunächst die Vermögenssorge, die Geltendmachung von öffentlichen und privaten Leistungen sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten. Durch Beschluss vom 5. August 2015 wurde die Betreuung auf die Ver- mögenssorge eingeschränkt, eine Aufhebung der Betreuung aber abgelehnt. Die dagegen von der Betroffenen und ihrem Sohn eingelegten Beschwerden hat das Landgericht nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengut- achtens zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde. II. Die nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt mit Recht, dass das Landgericht nicht von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen absehen durfte. Gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bestimmt sich das Beschwerdever- fahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Dies umfasst gemäß § 278 Abs. 1 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffe- nen. Zwar kann das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Er- kenntnisse zu erwarten sind. Das ist hier aber nicht der Fall. Die vom Amtsgericht durchgeführte Anhö- rung konnte sich noch nicht auf die Ergebnisse des im Beschwerdeverfahren 2 3 4 5 6 7 - 4 - eingeholten ergänzenden Sachverständigengutachtens zum freien Willen der Betroffenen nach § 1896 Abs. 1a BGB beziehen. Mithin war das Landgericht gehalten, die Betroffene persönlich anzuhören (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - FamRZ 2016, 300 Rn. 9 und vom 2. Sep- tember 2015 - XII ZB 138/15 - FamRZ 2015, 1959 Rn. 13). 2. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Das Landgericht wird die persönliche Anhörung der Betroffenen nachzuholen haben. Die weite- ren von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen sind indessen nicht begrün- det. Von einer weitergehenden Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG ab- gesehen. Dose Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Northeim, Entscheidung vom 05.08.2015 - 5 XVII N 271 - LG Göttingen, Entscheidung vom 28.09.2015 - 5 T 182/15, 5 T 207/15 - 8