Beschluss
XII ZB 61/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notariell erteilte Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zum Widerruf einer Einwilligung in lebenserhaltende Maßnahmen nur dann wirksam übertragen, wenn die Vollmacht ausdrücklich Entscheidungen in den von § 1904 BGB erfassten Gefahrensituationen umschreibt.
• Zur Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB bedarf es konkreter, tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte offenkundig über den Willen des Vollmachtgebers hinwegsetzen würde; bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen genügen nicht.
• Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie hinreichend konkret Aussagen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation enthält.
• Besteht Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt über die dem Patientenwillen entsprechende Vorgehensweise, ist eine gerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs.4 BGB nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen für Kontrollbetreuung und Wirksamkeit der Vollmachtsübertragung bei lebenserhaltenden Maßnahmen • Eine notariell erteilte Vorsorgevollmacht kann die Befugnis zum Widerruf einer Einwilligung in lebenserhaltende Maßnahmen nur dann wirksam übertragen, wenn die Vollmacht ausdrücklich Entscheidungen in den von § 1904 BGB erfassten Gefahrensituationen umschreibt. • Zur Anordnung einer Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB bedarf es konkreter, tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte offenkundig über den Willen des Vollmachtgebers hinwegsetzen würde; bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen genügen nicht. • Eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a BGB entfaltet nur dann unmittelbare Bindungswirkung, wenn sie hinreichend konkret Aussagen über Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte ärztliche Maßnahmen für die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation enthält. • Besteht Einvernehmen zwischen Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt über die dem Patientenwillen entsprechende Vorgehensweise, ist eine gerichtliche Genehmigung nach § 1904 Abs.4 BGB nicht erforderlich. Die 1941 geborene Betroffene erlitt 2011 einen Schlaganfall und wird seitdem mittels PEG-Sonde ernährt; sie ist seit 2013 nicht mehr kommunikationsfähig. Sie hatte 2003 und 2011 schriftliche Patientenverfügungen sowie eine notariell beurkundete Generalvollmacht erteilt, wonach die Tochter (Beteiligte zu 2) u.a. Entscheidungen zur Gesundheitsfürsorge treffen soll. Die Bevollmächtigte und die behandelnde Ärztin sind der Auffassung, die Patientenverfügung spreche nicht für Abbruch der künstlichen Ernährung; zwei andere Töchter vertreten das Gegenteil. Auf Antrag einer Tochter bestellte das Landgericht die Beteiligte zu 1 als Kontrollbetreuerin mit Befugnis zum Widerruf der Vollmacht im Bereich Gesundheitsfürsorge. Die Bevollmächtigte erhob Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung. • Rechtsbeschwerde ist zulässig; Beschwerdeberechtigung der Bevollmächtigten ergibt sich aus § 303 Abs.2 Nr.1 FamFG, weil sie als Beteiligte in den vorhergehenden Rechtszügen auftrat. • Das Landgericht hat zu Unrecht eine Kontrollbetreuung angeordnet: Voraussetzungen des § 1896 Abs.3 BGB liegen nicht vor, weil es an tragfähigen Anhaltspunkten fehlt, dass die Bevollmächtigte offenkundig gegen den Willen der Betroffenen handeln würde. • Die notarielle Vollmacht erfasst grundsätzlich auch Entscheidungen über Fortführung und Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen; nach § 1904 Abs.5 Satz2 BGB müssen solche Vollmachten aber ausdrücklich die in § 1904 BGB genannten Gefahrensituationen erkennbar behandeln, damit der Bevollmächtigte rechtlich dem Betreuer gleichsteht. • Die privatschriftlichen Patientenverfügungen und die notarielle Vollmacht sind nicht hinreichend konkret, um eine unmittelbare Bindungswirkung i.S.d. § 1901a BGB zu begründen; die Formulierung "lebensverlängernde Maßnahmen" ist zu unbestimmt, und die von Landgericht angenommene Fallgruppe (schwerer Dauerschaden des Gehirns) erlaubt keinen eindeutigen Schluss auf den Wunsch nach Abbruch der PEG-Ernährung. • Der Bevollmächtigten sind nach den Feststellungen keine Pflichtverstöße vorzuwerfen: sie hat den ärztlichen Kontakt gepflegt, die Entscheidung mit der behandelnden Ärztin erörtert und kein Verhalten gezeigt, das eine Kontrollbetreuung rechtfertigen würde. • Bei Einvernehmen von Bevollmächtigtem und behandelndem Arzt entfällt nach § 1904 Abs.4 BGB die Notwendigkeit einer gerichtlichen Genehmigung; gerichtliche Kontrolle ist für Konfliktfälle vorgesehen. • Das Revisionsgericht hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Untersuchung zurück, damit ggf. mündliche Äußerungen der Betroffenen, weitere Zeugenangaben und eine persönliche Anhörung nachgeholt werden können. Der Beschluss des Landgerichts Mosbach wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung und Entscheidung zurückverwiesen. Eine Kontrollbetreuung mit Befugnis zum Widerruf der Vollmacht war rechtlich nicht gerechtfertigt, weil nicht feststeht, dass die Bevollmächtigte offenkundig gegen den Willen der Betroffenen handeln würde. Die schriftlichen Verfügungen sind zu unbestimmt, um den Abbruch der künstlichen Ernährung als klaren Willen der Betroffenen verbindlich auszulegen; damit ist auch die Annahme, die Vollmacht erlaube ohne Weiteres den Widerruf der Einwilligung, nicht tragfähig. Das Landgericht muss nun weitere Feststellungen treffen, insbesondere zu etwaigen mündlichen Äußerungen der Betroffenen und deren aktuellen mutmaßlichen Willen, und erst danach über die Kosten und die Möglichkeit einer Kontrollbetreuung entscheiden.