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Leitsatz

V ZR 261/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:080716UVZR261
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:080716UVZR261.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 261/15 Verkündet am: 8. Juli 2016 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 24 Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung für ein Mandantenge- spräch zwischen den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Woh- nungseigentümer und ihrem Prozessbevollmächtigten entspricht nur bei Vorliegen besonderer Umstände ordnungsmäßiger Durchführung der Versammlung. BGH, Urteil vom 8. Juli 2016 - V ZR 261/15 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XI - vom 17. November 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Tatbestand: Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein- schaft. In der Eigentümerversammlung vom 17. Juli 2013 wurde ein Beschluss über die Wiederbestellung der Verwalterin gefasst. Dieser Beschluss wurde auf die Anfechtungsklage der Klägerin und des Klägers hin von dem Amtsgericht für ungültig erklärt. Die Verwalterin hat das Urteil angefochten. Am 21. März 2014 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter TOP 4 eine Erörterung und gegebenenfalls Beschlussfassung über das weitere Vorgehen in dem anhängigen Rechtsstreit sowie die Abstimmung über einen Antrag auf einen Zweitbeschluss zur Wiederbestellung der Verwalterin vorge- sehen war. An der Versammlung nahm auch der Kläger teil. Nachdem der Ge- 1 2 3 - 3 - schäftsführer der Verwalterin als Versammlungsleiter über den Stand des ge- richtlichen Verfahrens berichtet hatte, rief er den Prozessbevollmächtigten, der - bis auf zwei Wohnungseigentümer - die übrigen Wohnungseigentümer in dem Anfechtungsverfahren vertrat, in den Versammlungsraum, damit dieser ein Mandantengespräch mit den anwesenden Eigentümern führen könne. Der Rechtsanwalt forderte den Kläger und die beiden Wohnungseigentümer, die er im Vorprozess nicht vertrat, zum Verlassen des Versammlungsraumes auf. Da- raufhin unterbrach der Versammlungsleiter die Versammlung und verließ den Saal. Auch der Kläger und die beiden anderen Wohnungseigentümer verließen, allerdings unter Protest, den Raum. Später wurde die Versammlung in Anwe- senheit der zuvor aus dem Saal geschickten Eigentümer sowie des Versamm- lungsleiters fortgeführt und nach erneuter Diskussion die Wiederbestellung der Verwalterin beschlossen. Mit der Begründung, die Wiederbestellung der Verwalterin widerspreche wegen Fehlverhaltens in der Vergangenheit ordnungsmäßiger Verwaltung, ha- ben die Kläger den Beschluss angefochten. Das Amtsgericht hat die Klage ab- gewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Kläger aufgrund eines Hinweises des Landgerichts geltend gemacht, der Kläger sei zu Unrecht von der Ver- sammlung ausgeschlossen worden. Das Landgericht hat die Berufung zurück- gewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klagean- trag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung in ZWE 2016, 141 abgedruckt ist, erging der Beschluss formell fehlerhaft. Die Mitwirkungsrechte des Klägers und der beiden anderen Wohnungseigentümer seien in erheblicher Weise verletzt worden, weil sie von dem Willensbildungs- prozess der Eigentümer zu dem Tagesordnungspunkt 4 - getarnt als Unterbre- chung zum Zwecke eines Mandantengesprächs - ausgeschlossen worden sei- en. Es sei nicht erkennbar, weshalb inmitten der Diskussion über die Wiederbe- stellung der Verwalterin ein gesondertes Mandantengespräch erforderlich ge- wesen sein sollte. Die formale Unterbrechung sei nicht mit einer fairen Ver- sammlungsleitung vereinbar, da die Versammlung tatsächlich im exklusiven Kreis fortgesetzt und der Eindruck erweckt worden sei, die Verwalterin ließe die Wohnungseigentümer auf sich einschwören. Allerdings sei dieser Fehler nicht innerhalb der Anfechtungsfrist gerügt worden und könne daher nicht berück- sichtigt werden. Ein Nichtigkeitsgrund liege trotz des böswilligen Teilnahmeaus- schlusses nicht vor. Bei einer Verletzung von Mitgliedschaftsrechten erfordere die Annahme der Nichtigkeit, dass die betroffenen Mitglieder in besonderer Weise schutzbedürftig und auf die Nichtigkeitsfolge in besonderer Weise ange- wiesen seien. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die Wiederbestellung der Verwalterin widerspreche nicht den Grundsät- zen ordnungsmäßiger Verwaltung. Die ihr in der Vergangenheit bei der Verwal- tung der Wohnungseigentumsanlage unterlaufenen Fehler seien zwar von eini- gem Gewicht, ließen ihre Wiederbestellung aber nicht als unvertretbar erschei- nen. 5 6 - 5 - II. Das hält rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Wiederbestellung der Verwalterin entspreche trotz Fehler bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ordnungs- mäßiger Verwaltung. Dieser von den Klägern geltend gemachte Beschluss- mangelgrund ist von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts nicht erfasst. a) Die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den auch die Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Dafür reicht es aus, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beur- teilt werden kann und nach einer Zurückverweisung eine Änderung des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Solche abtrennbaren Teile des Streitstoffs können auch einzelne Beschlussmängelgründe sein (Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, ZWE 2015, 410 Rn. 7). b) Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revisi- on wirksam auf die Frage beschränkt, ob der Beschluss über die Wiederbestel- lung der Verwalterin wegen einer Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Klä- gers nichtig ist. Die Frage, ob die Vorgänge in der Eigentümerversammlung zur Nichtigkeit des anschließend gefassten Beschlusses führen, und die Frage, ob die Wahl der Verwalterin wegen ihr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums unterlaufener Fehler ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, können angesichts der unterschiedlichen, nicht in einem Zusammenhang ste- 7 8 9 10 - 6 - henden zugrundeliegenden Lebenssachverhalte voneinander unabhängig be- antwortet werden. 2. Soweit die Revision zulässig ist, ist sie unbegründet. Der angefochte- ne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Wiederbestel- lung der Verwalterin ist nicht nichtig. a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die während der Dauer der Unterbrechung der Wohnungseigentümerversammlung geführte Un- terredung der Wohnungseigentümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten nicht als Teil der Eigentümerversammlung zu qualifizieren. Durch den Ausschluss des Klägers und zweier weiterer Wohnungseigentümer von diesem Gespräch sind diese daher nicht in ihrem Recht auf Teilnahme an der Wohnungseigentü- merversammlung (vgl. dazu Senat, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 60/10, NJW 2011, 679 Rn. 8) beschnitten worden. aa) Wird eine Eigentümerversammlung von dem Versammlungsleiter un- terbrochen, sind die während der Unterbrechung geführten Unterredungen zwi- schen den Eigentümern untereinander oder mit einem externen Dritten nicht Bestandteil der Eigentümerversammlung. Ein Ausschluss einzelner Wohnungs- eigentümer von einem während der Unterbrechung geführten Gespräch einer Gruppe von Wohnungseigentümern stellt daher keinen Ausschluss von der Wohnungseigentümerversammlung dar. Unterredungen der Wohnungseigen- tümer während einer Unterbrechung sind auch dann nicht als Fortsetzung der Eigentümerversammlung zu qualifizieren, wenn kein sachlicher Grund für eine Unterbrechung bestand. Das Fehlen eines sachlichen Grundes für die Vornah- me einer Unterbrechung kann dazu führen, dass die Entscheidung über die Un- terbrechung ermessensfehlerhaft ist, ändert aber nichts daran, dass während der Unterbrechung gerade keine Eigentümerversammlung stattfindet. Ebenso 11 12 13 - 7 - wenig werden während der Unterbrechung geführte Gespräche der Wohnungs- eigentümer dadurch zu solchen der Eigentümerversammlung, dass sie einen sachlichen Bezug zu den Themen der Eigentümerversammlung aufweisen, was nicht selten bei einer Unterbrechung der Fall ist. bb) Danach ist durch den Ausschluss des Klägers von dem Mandanten- gespräch dessen Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung nicht beschränkt worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Versammlungsleiter die Eigentümerversammlung formal unterbrochen, bevor die Wohnungseigentümer - unter Abwesenheit des Versammlungsleiters - das Gespräch mit ihrem Rechtsanwalt aufnahmen. Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, es sei weder ersichtlich, dass das Gespräch auf einem Wunsch der Eigentümer beruht habe, noch erkennbar, weshalb inmitten der Diskussion über die Wiederbestellung der Verwalterin ein gesondertes Mandantengespräch erforderlich gewesen sei, betrifft dies die Frage, ob die Entscheidung über die Unterbrechung ermessensfehlerhaft war, führt aber nicht dazu, dass die wäh- rend der Unterbrechung geführte Unterredung eines Teils der Wohnungseigen- tümer mit ihrem Prozessbevollmächtigten als Fortsetzung der Eigentümerver- sammlung zu bewerten ist. b) Die Entscheidung des Versammlungsleiters über die Vornahme einer Unterbrechung war jedoch ermessensfehlerhaft. aa) Der Versammlungsleiter hat die Befugnis, die Eigentümerversamm- lung zu unterbrechen, wenn dies ordnungsmäßiger Durchführung der Woh- nungseigentümerversammlung entspricht (Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 24 Rn. 115; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 24 WEG Rn. 103). Er entscheidet über die Vornahme einer - auf ein angemessenes zeitliches Maß beschränkten 14 15 16 - 8 - - Unterbrechung nach pflichtgemäßem Ermessen (Schmidt, AnwZert MietR 6/2012 Anm.1). Die Unterbrechung einer Wohnungseigentümerversammlung zu dem Zweck, den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Woh- nungseigentümern ein Informationsgespräch mit ihrem Prozessbevollmächtig- ten zu ermöglichen, entspricht regelmäßig nicht einer ordnungsmäßigen Durch- führung der Wohnungseigentümerversammlung. Zwar liegt es im Interesse der Wohnungseigentümer, sich durch ihren Prozessbevollmächtigten über einen laufenden Anfechtungsprozess, dessen Ausgang, mögliche Konsequenzen und die weitere Vorgehensweise zu informieren und rechtlich beraten zu lassen. Eine sachgerechte Beratung hierzu erfordert es aber nicht, das Mandantenge- spräch auf den Zeitpunkt einer bereits laufenden Eigentümerversammlung zu legen. Vielmehr ist es den Wohnungseigentümern zumutbar, Informationsge- spräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten zeitlich so zu legen, dass die Ei- gentümerversammlung hiervon unberührt bleibt (vgl. Drasdo, NZM 2016, 174, 176; Dötsch, jurisPR-MietR 12/2016 Anm. 5). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände, etwa wenn ein Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Eigentü- merversammlung geführten Diskussion zu einem bestimmten Tagesordnungs- punkt entsteht, kann eine Unterbrechung zum Zwecke eines Mandantenge- spräches in Betracht kommen. bb) Besondere Umstände, die eine Unterbrechung der Eigentümerver- sammlung für ein Gespräch von Wohnungseigentümern mit ihrem Prozessbe- vollmächtigten sachlich geboten hätten, liegen hier nicht vor. Nach den Feststel- lungen des Berufungsgerichts hat der Versammlungsleiter die Eigentümerver- sammlung unmittelbar nach Aufruf von TOP 4 und dem anschließenden Bericht über den Stand des gerichtlichen Verfahrens unterbrochen, damit der Prozess- bevollmächtigte mit den von ihm vertretenen Wohnungseigentümern ein Man- 17 18 - 9 - dantengespräch führen könne. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass eine Notwendigkeit für ein gesondertes Mandantengespräch inmitten der Eigentümerversammlung nicht erkennbar sei. Das Versammlungsprotokoll ent- hält keinen Hinweis darauf, dass sich ein Gesprächsbedarf während einer Dis- kussion zu einem Tagesordnungspunkt ergeben hatte und deshalb aus den Reihen der Wohnungseigentümer der Wunsch nach einem Beratungsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt geäußert worden war. Vielmehr hat der Geschäftsführer der Verwalterin ohne erkennbaren Anlass den Rechtsanwalt in den Versamm- lungsraum gebeten und sodann die Eigentümerversammlung zum Zwecke ei- nes Mandantengespräches unterbrochen. Damit fehlte es nicht nur an dem er- forderlichen sachlichen Grund für eine Unterbrechung; vielmehr war die Vorge- hensweise des Versammlungsleiters auch geeignet, bei den ausgeschlossenen Wohnungseigentümern den Anschein zu erwecken, dass die Verwalterin einsei- tig die Interessen einer Eigentümergruppe wahrnimmt und damit gegen ihre Neutralitätspflicht verstößt. Hinzukommt, dass der Versammlungsleiter die Unterbrechung, die sich nach den Angaben der Kläger auf eine Stunde erstreckt haben soll, nicht auf einen vorher bestimmten Zeitraum begrenzt hatte, sondern die von dem Man- dantengespräch ausgeschlossenen Wohnungseigentümer über den Zeitpunkt der Fortsetzung der Wohnungseigentümerversammlung völlig im Ungewissen ließ. Eine Unterbrechung der Eigentümerversammlung ohne eine zumindest ungefähre vorhergehende Festlegung der Unterbrechungsdauer ist mit einer ordnungsmäßigen Versammlungsführung nicht vereinbar. c) Ob die ermessensfehlerhafte Unterbrechung der Eigentümerversamm- lung hier die Anfechtbarkeit des im Anschluss an die Unterbrechung gefassten Beschlusses zur Folge hat, muss nicht geklärt werden, da die Kläger den Fehler nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG 19 20 - 10 - gerügt haben. Die Klage könnte nur Erfolg haben, wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19). Dies ist aber nicht der Fall, da auch eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung formaler Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichen würde, um die Nichtigkeit eines Beschlusses zu begründen (vgl. Bärmann/Merle, WEG, 13. Aufl., § 23 Rn. 138). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.02.2015 - 9 C 152/14 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.11.2015 - 11 S 46/15 - 21