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Entscheidung

IV ZR 12/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:110716BIVZR12
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:110716BIVZR12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 12/16 vom 11. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 11. Juli 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - Rückzahlung ge- leisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversiche- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des 1 - 3 - § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprä- mien. Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 erklärte d. VN den Wide r- spruch gemäß § 5a VVG a.F. und mit Schreiben vom 14. März 2014 hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. D. VN erhielt mit dem Versicherungs- schein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schrift- liche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- 2 3 4 - 4 - dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die bekannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss h a- be verstreichen lassen und mehr als sieben Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versich e- rungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karls- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Pol i- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den g e- 5 6 7 8 - 5 - setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt und die Revision durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senatsb e- schlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, ju- ris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen Wide r- spruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 - 12 U 41/15 nicht veröf- fentlicht) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgef ührt hat, wird trotz Ver- wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Ve r- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in druc k- technisch deutlicher Form erfolgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidri g- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher 9 10 - 6 - Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ver- trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahre 2004 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre bis 2014 die Versicherungsprämien, bis er den Widerspruch ge- mäß § 5a VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung erklärte. Die jahrelan- gen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2004 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den B e- stand des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra k- tische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck 11 - 7 - des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2015 - 26 O 59/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 146/15 -