Entscheidung
3 StR 143/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120716B3STR143.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 143/16 vom 12. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2016 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. Juni 2016 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. September 2015 verworfen, durch das der Verurteilte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zehn Jahren verurteilt worden ist. Dagegen wendet sich der Verurteil- te mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO. Er beanstandet insbesondere, dass der Senat ohne weitere Begründung und vorherigen Hinweis dem Antrag des Generalbundesanwalts gefolgt sei, obwohl die Antragsschrift in einem Punkt auf Tatsachen aufgebaut habe, für die sich im angegriffenen Urteil "letzt- lich kein Halt" gefunden habe; hierauf habe er bereits in der Gegenerklärung seines Verteidigers vom 18. Mai 2016 hingewiesen. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung, bei der er auf die erhobene Sachrüge das landgerichtliche Urteil umfas- send auf materiellrechtliche Fehler überprüft hat, weder Verfahrensstoff verwer- tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigen- des Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2016 war Gegenstand der Beratung. Dem Anspruch des Verurteilten ist in dem Ver- 1 2 - 3 - fahren nach § 349 Abs. 2 StPO dadurch Rechnung getragen worden, dass der Senatsbeschluss auf den begründeten Antrag des Generalbundesanwalts er- gangen ist und der Verurteilte zuvor mit dessen Zustellung Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hatte. Der Senat war darüber hinaus - auch mit Blick auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18. Mai 2016 - weder einfachgesetzlich noch verfassungsrechtlich verpflichtet, den Verurteilten vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 3 StR 17/15 mwN). Becker Schäfer Mayer Gericke Tiemann