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Beschluss

3 StR 157/16

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verwendung einer Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gehört ein zweckgerichteter Gebrauch als Raubmittel während der Wegnahmehandlung. • Die bloße vorausgegangene Anwendung eines Schlagstocks oder Elektroschockgeräts, die vor dem Entschluss zur Wegnahme beendet ist, begründet nicht ohne weiteres die Verwendung einer Waffe beim Raub. • Fehlt die Feststellung eines zweckgerichteten Einsatzes der Waffe zum Zeitpunkt der Wegnahme, kann nicht von besonders schwerem Raub ausgegangen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Waffennutzung beim Raub ohne zweckgerichteten Einsatz während der Wegnahme • Zur Verwendung einer Waffe i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gehört ein zweckgerichteter Gebrauch als Raubmittel während der Wegnahmehandlung. • Die bloße vorausgegangene Anwendung eines Schlagstocks oder Elektroschockgeräts, die vor dem Entschluss zur Wegnahme beendet ist, begründet nicht ohne weiteres die Verwendung einer Waffe beim Raub. • Fehlt die Feststellung eines zweckgerichteten Einsatzes der Waffe zum Zeitpunkt der Wegnahme, kann nicht von besonders schwerem Raub ausgegangen werden. Fünf Angeklagte begaben sich zur Wohnung des Geschädigten, um eine Streitigkeit zu klären; sie rechneten mit körperlichen Auseinandersetzungen und kannten das Mitführen eines Teleskopschlagstocks und eines Elektroschockgeräts. Nach Betreten der Wohnung wurde der Geschädigte eingeschüchtert; er erhielt einen Stromstoß von hinten, und der Angeklagte N. schlug ihm dreimal ins Gesicht. Der Mitangeklagte Ta. hielt sichtbar einen ausgefahrenen Teleskopschlagstock. Nach Äußerung des N., die Wohnung solle "leer gemacht" werden, trugen zwei Mitangeklagte Wertgegenstände zusammen, während andere den Geschädigten weiter einschüchterten. Der Geschädigte gab Handy und Portemonnaie aus Angst vor weiterer Gewalt heraus. Die entwendeten Gegenstände wurden später mit einem Taxi abtransportiert. Es blieb unklar, wer den Elektroschocker bediente und ob dessen Einsatz von allen bemerkt wurde. • Das Landgericht hatte die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes verurteilt; die Revisionen der Angeklagten K. und N. hatten Erfolg und führten zur Aufhebung des Urteils mit Feststellungen. Nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert die Verwendung einer Waffe beim Raub einen zweckgerichteten Einsatz als Raubmittel während der Tat und die Wahrnehmung einer gegenwärtigen Lebens- oder Leibgefährdung durch das Opfer. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigen, dass der Einsatz des Teleskopschlagstocks vor dem Entschluss zur Wegnahme lag und zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war; ein erneut konkludenter Drohungsgebrauch mit der Waffe zum Zeitpunkt der Wegnahme ist nicht festgestellt. Allein die fortwirkende Angst des Opfers aufgrund vorangegangener Gewalthandlungen reicht nicht aus, um die Anforderungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu erfüllen. Mangels Feststellung eines zweckgerichteten Gebrauchs der Waffe beim Zeitpunkt der Wegnahme ist die Voraussetzung für besonders schweren Raub nicht gegeben. • Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung für die revidierenden Angeklagten; nach § 357 StPO ist die Aufhebungsentscheidung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Die Revisionen der Angeklagten K. und N. hatten Erfolg; das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21.12.2015 wurde insoweit aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für besonders schweren Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht vorliegen, weil kein zweckgerichteter Einsatz der als Waffe bezeichneten Gegenstände während der Wegnahme festgestellt ist. Infolgedessen entfällt auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung für die Angeklagten, und die Aufhebung gilt gemäß § 357 StPO auch für die Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt hatten. Die Entscheidung führt zu einer vollständigen neuen Verhandlung und Entscheidung der Sache.