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Urteil

II ZR 74/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich gegen die fortbestehende Gesellschaft und umfasst auch Forderungen, die nicht unternehmenswertbezogen sind. • Während des Fortbestands der Gesellschaft ist die Auseinandersetzung des Ausscheidenden mit der Gesellschaft durch Heranziehung einer Abfindungsbilanz vorzunehmen; ein ausschließlich interner Ausgleich der verbleibenden Gesellschafter kommt nur bei tatsächlicher Liquidation in Betracht. • In die Berechnung des Abfindungsanspruchs sind auch wechselseitige Ansprüche einzustellen, etwa Rückerstattungsansprüche nach § 733 Abs. 2 BGB oder Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter wegen überhöhter Entnahmen. • Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zu; dieser Anspruch kann mit einem Zahlungsanspruch in einer Stufenklage geltend gemacht werden.
Entscheidungsgründe
Abfindungsanspruch bei Ausscheiden aus Fortbestandender GbR: Gesellschaftspflicht zur Abfindungsbilanz (II ZR 74/14) • Der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters richtet sich gegen die fortbestehende Gesellschaft und umfasst auch Forderungen, die nicht unternehmenswertbezogen sind. • Während des Fortbestands der Gesellschaft ist die Auseinandersetzung des Ausscheidenden mit der Gesellschaft durch Heranziehung einer Abfindungsbilanz vorzunehmen; ein ausschließlich interner Ausgleich der verbleibenden Gesellschafter kommt nur bei tatsächlicher Liquidation in Betracht. • In die Berechnung des Abfindungsanspruchs sind auch wechselseitige Ansprüche einzustellen, etwa Rückerstattungsansprüche nach § 733 Abs. 2 BGB oder Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter wegen überhöhter Entnahmen. • Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zu; dieser Anspruch kann mit einem Zahlungsanspruch in einer Stufenklage geltend gemacht werden. Der Kläger war Gesellschafter einer Anwaltssoziät in Form einer GbR und schied zum 31.12.2011 durch ordentliche Kündigung aus. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Abfindungsregelung; die verbleibenden Gesellschafter führten die Sozietät fort. Nach einvernehmlicher Aufteilung von Inventar und Mandaten beansprucht der Kläger weitergehenden Ausgleich insbesondere wegen unterschiedlicher Kapitalkonten und vermeintlich überhöhter Entnahmen eines Mitgesellschafters. Er klagte stufenweise auf Erstellung einer Abfindungsbilanz und Auszahlung seiner Abfindung. Das Landgericht verurteilte die Beklagte teilweise zur Aufstellung der Bilanz, das Berufungsgericht wies die Klage insgesamt ab mit der Begründung, nach der Realteilung sei kein Abfindungsanspruch mehr gegen die Gesellschaft gegeben. Der Kläger legte Revision ein. • Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. • Der Abfindungsanspruch nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich gegen die Gesellschaft und ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gesellschafter eine Teilung von Sachwerten und Mandaten vorgenommen haben, solange die Gesellschaft fortbesteht. • Keine Liquidation lag vor: die Gesellschaft wurde fortgeführt, weshalb die Auseinandersetzung des Ausscheidenden mit der Gesellschaft durch Feststellung des Auseinandersetzungsguthabens zu erfolgen hat; ein rein interner Ausgleich zwischen den verbleibenden Gesellschaftern kommt während des Fortbestands nicht zur Anwendung. • Bei der Berechnung der Abfindung sind neben dem anteiligen Unternehmenswert auch sonstige wechselseitige Ansprüche einzubeziehen, etwa Rückerstattungsansprüche nach § 733 Abs. 2 BGB und Ansprüche der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter wegen überhöhter Entnahmen. • Dem ausgeschiedenen Gesellschafter steht ein Anspruch auf Aufstellung einer Abfindungsbilanz zu, der gegenüber der Gesellschaft geltend gemacht werden kann und mit der Zahlungsfeststellung in einer Stufenklage verbunden werden darf. • Die Annahme des Berufungsgerichts, die einvernehmliche Realteilung schließe weitergehende Abfindungsansprüche aus, ist nicht tragfähig, zumal offener Dissens über den Ausgleich der Kapitalkonten besteht. • Die Sache ist nicht endentscheidungsreif; das Berufungsgericht hat bei erneuter Verhandlung insbesondere die Funktion der Kapitalkonten und die auf den Stichtag zu berücksichtigenden Mandatszahlungen zu klären. Die Revision des Klägers war erfolgreich; das Berufungsurteil des Kammergerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger hat einen gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz und auf Zahlung einer etwaigen weitergehenden Abfindung, weil die Gesellschaft fortbesteht und in die Abfindungsberechnung auch wechselseitige Ansprüche und gegebenenfalls Rückforderungen einzustellen sind. Ob der Kläger bereits vollständig abgefunden wurde, ist nicht festgestellt; das Berufungsgericht muss insbesondere die Funktion der Kapitalkonten und die Behandlung von Zahlungen aus mitgenommenen Mandaten zum Stichtag klären. Danach sind die noch streitigen Beträge gegebenenfalls als Gesellschaftsansprüche oder als Bestandteile des Abfindungsanspruchs zuzuordnen und entsprechend zu entscheiden.