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Entscheidung

KRB 16/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120716BKRB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120716BKRB16.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KRB 16/15 vom 12. Juli 2016 in der Kartellbußgeldsache gegen - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Vorsitzenden Rich- ter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Prof. Dr. Strohn und Dr. Bacher am 12. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. September 2014 wird als unzulässig verworfen (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfah- rens. Gründe: Der Beschwerdeführer hat gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertre- ten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts, vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben und beantragt, die im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2013 im Bußgeldverfahren gegen die T. getroffenen Feststellungen, wonach er sich - als Lei- tungsperson der Nebenbetroffenen - an Kundenabsprachen beteiligt habe, zu unterlassen und zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof verwiesen. Es hält den Bundesgerichts- hof nach § 84 GWB i.V.m. § 79 OWiG für zuständig, weil es um die Überprü- fung einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren ergangenen Entscheidung eines Oberlandesgerichts gehe. 1 - 3 - Der aufgrund der bindenden Verweisung im Rechtsbeschwerdeverfahren anhängig gewordene Antrag des Beschwerdeführers ist - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - unzulässig. Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs ist nur derjenige anfechtungsberechtigt, dessen Beschwer sich aus dem Tenor und nicht nur aus den Entscheidungsgründen ergibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2015 - 3 StR 304/15 und vom 14. Oktober 2015 - 1 StR 56/15 jeweils mwN). Dies ist bei dem Beschwerdefüh- rer nicht der Fall, weil er nicht als Betroffener verurteilt wurde. Limperg Meier-Beck Raum Strohn Bacher Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.06.2013 - V-4 Kart 2/13 (OWi) - 2