Urteil
KZR 69/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vertragliche Gebietsaufteilung zwischen gleichnamigen Unternehmen begründet nicht ohne konkretierten Inhalt einen Unterlassungsanspruch gegen Werbung der anderen Partei, wenn aus dem Vortrag der Vereinbarung nicht hervorgeht, unter welchen konkreten Voraussetzungen gebietsübergreifend mit unterscheidungskräftigen Zusätzen geworben werden darf.
• Kartellrechtliche Bedenken gegen eine Abgrenzungsvereinbarung berühren nicht stets die Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche; maßgeblich ist der konkret vorgetragene Vertragsinhalt.
• Zur Auslegung einer behaupteten Vereinbarung ist vorrangig der Wortlaut und der objektiv erkennbare Parteiwille heranzuziehen; eine allgemeine Fixierung des damaligen Standes der Rechtsprechung schafft nicht automatisch Rechtssicherheit über konkrete Anforderungen an Unterscheidungszusätze.
Entscheidungsgründe
Keine Unterlassung aus unbestimmter Gebietsabgrenzungsvereinbarung • Eine vertragliche Gebietsaufteilung zwischen gleichnamigen Unternehmen begründet nicht ohne konkretierten Inhalt einen Unterlassungsanspruch gegen Werbung der anderen Partei, wenn aus dem Vortrag der Vereinbarung nicht hervorgeht, unter welchen konkreten Voraussetzungen gebietsübergreifend mit unterscheidungskräftigen Zusätzen geworben werden darf. • Kartellrechtliche Bedenken gegen eine Abgrenzungsvereinbarung berühren nicht stets die Durchsetzbarkeit vertraglicher Ansprüche; maßgeblich ist der konkret vorgetragene Vertragsinhalt. • Zur Auslegung einer behaupteten Vereinbarung ist vorrangig der Wortlaut und der objektiv erkennbare Parteiwille heranzuziehen; eine allgemeine Fixierung des damaligen Standes der Rechtsprechung schafft nicht automatisch Rechtssicherheit über konkrete Anforderungen an Unterscheidungszusätze. Die Klägerin (Hamburg) und die Beklagte (Düsseldorf) betreiben unabhängig unter der Firma "Peek & Cloppenburg" Bekleidungseinzelhandel. Sie hatten sich 1990/1992 durch Karten gestützte Absprachen über abgrenzte Wirtschaftsgebiete verständigt; streitig ist, ob diese Vereinbarungen weitergehende Regelungen zur Nutzung der Unternehmenskennzeichen enthielten. 2008 schaltete die Beklagte einen Beihefter mit dem Hinweis, es gebe zwei unabhängige Unternehmen Peek & Cloppenburg, und nannte Düsseldorf als Sitz der Beklagten; auf den Innenseiten erschien deren Logo ohne näheren Zusatz. Die Klägerin beanstandete die bundesweit in Norddeutschland verbreitete Werbung als vertrags- und wettbewerbswidrig und begehrte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Die Vorinstanzen ergingen unterschiedlich; nach einem früheren BGH-Teil‑Entscheid wurde die Frage des vertraglichen Unterlassungsanspruchs zur weiteren Entscheidung an das Berufungsgericht zurückgewiesen. • Das Berufungsgericht nahm an, selbst bei Annahme des von der Klägerin vorgetragenen Vertragsinhalts bestünden keine vertraglichen Ansprüche gegen die beanstandete Werbung, weil die Vereinbarung nicht hinreichend bestimmt sei und kartellrechtlich jedenfalls teilweise unwirksam sein könne. • Der Senat prüfte die Revision und ließ dahinstehen, ob die Abgrenzungsvereinbarung kartellrechtlich zulässig ist; maßgeblich war, dass der Klägervortrag keinen konkretisierten Inhalt bietet, aus dem sich ein Unterlassungsanspruch gegen Werbung mit aufklärendem Hinweis ableiten ließe (§ 1 GWB aF und § 16 UWG aF waren zu berücksichtigen). • Eine rein allgemeine Vereinbarung über Gebietszuteilung ohne Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen gebietsübergreifend mit unterscheidungskräftigen Zusätzen oder sonstigen Hinweisen geworben werden darf, begründet keinen durchsetzbaren vertraglichen Unterlassungsanspruch. • Die Parteien haben nach Vortrag der Klägerin keine Vereinbarung über konkrete, verbindliche Zusätze getroffen; sie wollten die Gebietsaufteilung als pragmatische Lösung und nicht eine detaillierte, an die damalige Rechtsprechung anknüpfende Festschreibung der Anforderungen an Unterscheidungszusätze. • Eine belehrende oder aufklärende Kennzeichnung wie im Beihefter genügt nach dem vorgetragenen Vertragsinhalt nicht als Vertragsverletzung, weil der Vertrag nicht den Ausschluss solcher Werbung normiert. • Die Auslegung des behaupteten Vertragsinhalts war auf Wortlaut, objektiv erklärten Parteiwillen und interessengerechte Auslegung zu stützen; danach konnte nicht angenommen werden, die Parteien hätten die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung verbindlich fixieren wollen. • Mangels eines auslegungsfähigen, die beanstandete Werbung erfassenden Vertragsinhalts sind die Klageanträge unbegründet; die Revision ist zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Sachlich hat der Senat festgestellt, dass aus dem von der Klägerin vorgetragenen Inhalt der Abgrenzungsvereinbarung kein vertraglicher Unterlassungsanspruch gegen die von der Beklagten geschaltete Werbung folgt. Entscheidend war, dass die Vereinbarung keine konkreten Regelungen enthielt, unter welchen Voraussetzungen gebietsüberschreitend mit unterscheidungskräftigen Zusätzen geworben werden darf; eine allgemeine Fixierung des damals geltenden Rechtsstandes schafft insoweit keine klare Verpflichtung. Soweit kartellrechtliche Aspekte der Vereinbarung berührt wurden, ändert dies das Ergebnis nicht, weil nach dem vorgetragenen Vertragswortlaut nichts vorliegt, was die beanstandete Werbeform untersagen würde.