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Urteil

XI ZR 501/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens aus dem Jahr 2001 kann trotz Zeitablauf noch wirksam sein, wenn die ursprüngliche Widerrufsbelehrung formelle Mängel aufweist. • Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts ist nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig allein wegen eines anders gelagerten Widerrufsmotivs; ein Verstoß gegen § 242 BGB setzt eine tatrichterlich zu belegende widersprüchliche Rechtsausübung voraus. • Ein Widerrufsrecht kann verwirken; hierfür bedarf es neben erheblichem Zeitablauf eines Umstandsmoments, das berechtigtes Vertrauen des Gegenübers begründet. • Eine Widerrufsbelehrung, die die gesonderte Unterschrift auf der Belehrung zugleich als Empfangsbestätigung verlangt, verstößt gegen § 361a Abs. 1 S. 4 BGB und setzt den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang.
Entscheidungsgründe
Widerruf eines Verbraucherdarlehens: Formmängel der Belehrung verhindern Fristbildung; Verwirkung und Rechtsmissbrauch erfordern tatrichterliche Prüfung • Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehens aus dem Jahr 2001 kann trotz Zeitablauf noch wirksam sein, wenn die ursprüngliche Widerrufsbelehrung formelle Mängel aufweist. • Die Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts ist nicht grundsätzlich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig allein wegen eines anders gelagerten Widerrufsmotivs; ein Verstoß gegen § 242 BGB setzt eine tatrichterlich zu belegende widersprüchliche Rechtsausübung voraus. • Ein Widerrufsrecht kann verwirken; hierfür bedarf es neben erheblichem Zeitablauf eines Umstandsmoments, das berechtigtes Vertrauen des Gegenübers begründet. • Eine Widerrufsbelehrung, die die gesonderte Unterschrift auf der Belehrung zugleich als Empfangsbestätigung verlangt, verstößt gegen § 361a Abs. 1 S. 4 BGB und setzt den Beginn der Widerrufsfrist nicht in Gang. Der Kläger schloss im November 2001 einen Darlehensvertrag über 8.000 € zur Finanzierung einer Treuhandbeteiligung an einer Fondsgesellschaft. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt; der Kläger zahlte das Darlehen bis Januar 2007 vollständig zurück. Die Fondsgesellschaft wurde später liquidiert. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 erklärte der Kläger den Widerruf seiner damals abgegebenen Willenserklärung. Das Landgericht wies die Klage des Klägers ab; das Berufungsgericht bestätigte dies mit der Begründung, der Widerruf sei treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich. Der Kläger legte Revision ein; der BGH hat zugunsten des Klägers teilweise rechtliche Fehler des Berufungsgerichts festgestellt und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. • Die Revision hat Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht in einem wesentlichen Punkt rechtsfehlerhaft entschieden hat. • Rechtslage: Maßgebliches Recht ist das im November 2001 geltende Recht (u.a. § 1 Abs.1 Nr.1 HWiG, §§ 2, 9 Abs.3 HWiG, § 361a BGB in der damaligen Fassung; einschlägige EGBGB-Vorschriften). • Widerrufsrecht und Fristbeginn: Bei schriftlich abzuschließenden Verbraucherkreditverträgen beginnt die Widerrufsfrist erst mit Aushändigung der Vertragsurkunde; diese Voraussetzung war in der Belehrung korrekt beschrieben, jedoch sind weitere formelle Anforderungen zu beachten (§ 361a BGB). • Formmangel der Belehrung: Die Widerrufsbelehrung verlangte die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf der Belehrung und auf einer Empfangsbestätigung; damit wurde die gesetzlich vorgeschriebene gesonderte Unterschrift nicht eingehalten, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde (§ 361a Abs.1 S.4 BGB). • Rechtsmissbrauch/§ 242 BGB: Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Widerruf sei bereits wegen treuwidriger Motive unwirksam; § 361a Abs.1 Satz2 BGB verlangt keine Begründung des Widerrufs, und ob ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt, ist eine tatrichterliche Gesamtwürdigung, die hier nicht tragfähig festgestellt wurde. • Verwirkung: Das Institut der Verwirkung ist nicht ausgeschlossen; Verwirkung setzt erheblichen Zeitablauf und ein Umstandsmoment voraus, das das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu sind unzureichend, sodass das Berufungsgericht neu zu entscheiden hat. • Unionsrecht: Keine Einwendung gegen Anwendung des § 242 BGB; nationale Auslegungen sind mit Unionsrecht vereinbar, soweit Äquivalenz und Effektivität gewahrt bleiben. • Rechtliche Folgen: Mangels Entscheidungsreife kann der BGH nicht selbst in der Sache entscheiden; zurückverweisen an das Berufungsgericht zur Aufklärung der Anbahnungssituation (Haustürsituation), zur Prüfung der Verwirkung und ggf. des Rechtsmissbrauchs sowie zur Sachverhaltsaufklärung. Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der BGH stellt fest, dass die ursprüngliche Widerrufsbelehrung formell fehlerhaft war, weil sie die gesonderte Unterschrift nicht wirksam sicherstellte; dadurch konnte die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt werden. Gleichzeitig hält der Senat die pauschale Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens oder die Verwirkung des Widerrufs durch das Berufungsgericht für nicht ausreichend festgestellt. Ob der Widerruf wirksam ist oder ob sein Ausüben wegen Verwirkung oder wegen Treuwidrigkeit zu versagen ist, hat das Berufungsgericht nach ergänzter Feststellungslast erneut zu prüfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls vom Berufungsgericht zu entscheiden.