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Entscheidung

1 StR 200/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716B1STR200
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716B1STR200.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/16 vom 14. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Dezember 2015 – auch soweit es den Mitangeklagten P. betrifft – a) im Fall 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) im Fall 2 der Urteilsgründe im jeweiligen Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen und c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wie folgt verurteilt: die An- geklagte D. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum uner- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den nichtrevidieren- den Mitangeklagten P. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Zudem hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.000 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner und beim Mitangeklagten P. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten D. führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Revision Erfolg hat, ist die Entscheidung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO zu erstrecken. 1. Die jeweils täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge verdrängt in Fall 1 der Urteilsgründe den dazu tateinheitlich aus- 1 2 3 - 4 - geurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Besitz tritt in solchen Fällen als Auffangtatbestand hinter der vollendeten Einfuhr zu- rück (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. September 2015 – 1 StR 322/15 mwN). Dieser Teil des Schuldspruchs hatte deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu entfallen. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall des tateinheitlichen Schuldspruchs auf die Bemessung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht an kei- ner Stelle der Strafzumessung auf den wegfallenden Schuldspruch Bezug ge- nommen hat. 2. Im Fall 2 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch der (mittäterschaftlichen) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die beiden Angeklagten nicht, wie der Generalbun- desanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat. Denn anders als im Fall 1 der Urteilsgründe hatten beide Angeklagte keinerlei konkreten Einfluss auf die Fahrt des von ihnen beauftragten Kuriers (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. März 2015 – 3 StR 630/14, StV 2015, 632). Ob in diesem Fall anstelle von Täterschaft eine (Ketten-)Anstiftung des Kuriers durch beide Angeklagte hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge in Frage kommt, wird der neue Tatrichter klären müssen. Dem Se- nat ist insoweit eine eigene Änderung des Schuldspruchs verwehrt (vgl. § 265 StPO). Um dem neuen Tatrichter hierzu umfassende widerspruchsfreie Fest- stellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die zu diesem Fall getroffenen Fest- stellungen insgesamt auf. 3. Der Wegfall der in Fall 2 verhängten Einzelstrafen, die zugleich jeweils die Einsatzstrafen sind, führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheits- strafen. 4 5 - 5 - 4. Da die aufgezeigten Rechtsfehler beide Angeklagten gleichermaßen betreffen, war die Entscheidung gemäß § 357 StPO auch auf den nichtrevidie- renden Mitangeklagten P. zu erstrecken. Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 6