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Leitsatz

III ZR 265/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140716UIIIZR265.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 265/15 Verkündet am: 14. Juli 2016 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs. 1 Cb, D; NTS-ZA Art. 32, 34 a) Die Bestimmungen des Art. 32 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens über die Zustellung von Klageschriften schützen auch das Vermögensinteresse des Klägers, dessen Klageschrift zugestellt werden soll. b) Ist die Beweislage des von einer Amtspflichtverletzung Betroffenen in Bezug auf die Entstehung eines Schadens durch die Amtspflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, erheblich verschlechtert worden, können ihm Beweiser- leichterungen bis hin zu einer Umkehr der Beweislast zugutekommen (Bestäti- gung BGH, Urteile vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 282; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829; vom 29. Juni 1989 - III ZR - 2 - 206/88, BGHRZ Nr. 6107 und vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079). c) Wird durch eine Amtspflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind für die Zukunft keine realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist ein Schaden des Betroffenen eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlich- keit, dass es in Zukunft keine solchen Möglichkeiten geben wird. BGH, Urteil vom 14. Juli 2016 - III ZR 265/15 - OLG Zweibrücken LG Kaiserslautern - 3 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Pohl für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz aus Amtshaftung. Sie nahm als Vermieterin in einem vor dem Amtsgericht K. geführten Rechtsstreit eine Angehörige der U.S.-Streitkräfte als Mieterin auf Schadenser- satz in Anspruch. Die Klageschrift enthielt den Vermerk, dass über die U.S.- Verbindungsstelle in R. zuzustellen sei. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte dennoch an die Wohnanschrift der Mieterin. Die Verbindungsstelle wur- de über die Zustellung nicht informiert. Mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 30. März 2012 wurde die Mieterin verurteilt, an die Klägerin 26.916,77 € und 1 2 - 4 - außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € - jeweils nebst Zinsen - zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits (3.383,29 €) wurden der Mie- terin auferlegt. Das Mietverhältnis wurde noch während des Rechtsstreits be- endet. Die Mieterin zog Ende 2011 aus der gemieteten Wohnung aus. Ihre neue Anschrift ist der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin begehrt die Zahlung der vorgenannten Beträge sowie ihr in der vorprozessualen Auseinandersetzung mit dem beklagten Land entstande- ner Rechtsanwaltskosten. Sie vertritt die Auffassung, die beim Amtsgericht K. mit der Zustellung der Klageschrift befasste Justizbedienstete habe eine ihr obliegende Amtspflicht dadurch verletzt, dass sie entgegen Art. 32 Abs. 1, 2 des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens (NTS-ZA) die Zustellung der Kla- geschrift nicht über die Verbindungsstelle vorgenommen und der Verbindungs- stelle die Zustellung auch nicht angezeigt habe. Infolge dieser Amtspflichtver- letzung sei ihr jegliche Möglichkeit genommen, gegen ihre frühere Mieterin die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Im Fall einer ordnungsgemäßen Zustellung hätten dagegen die U.S.-Dienststellen auf die Mieterin dahingehend eingewirkt, ihre Forderung zu begleichen. Auch wäre in diesem Fall eine Mobiliarvollstre- ckung gegen die Mieterin erfolgreich gewesen. Nunmehr bestehe keine Mög- lichkeit mehr, zur Durchführung der Zwangsvollstreckung den Aufenthaltsort der Mieterin zu ermitteln. Die Verbindungsstelle unterstütze sie in ihrem entspre- chenden Bemühen nicht, weil die Klage nicht über die Stelle zugestellt und ihr auch nicht angezeigt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das beklagte Land auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß verurteilt. Hier- gegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Landes. 3 4 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Justizbediensteten des Amts- gerichts K. hätten pflichtwidrig gehandelt, weil sie es entgegen Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA unterlassen hätten, die Zustellung der Klage der Verbindungs- stelle anzuzeigen. Die Klägerin habe zu dem nach Art. 3 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA geschützten Personenkreis gehört. Der deutsche Staat habe durch die Vorschriften des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens auch, so- weit deutsche Vermieter auf dem Wohnungsmarkt einen Beitrag zur Unterbrin- gung der Stationierungskräfte leisteten, den Schutz von deren Eigentums- und Vermögensinteressen organisiert und die deutschen Gerichte und Behörden mit der Erfüllung der damit korrespondierenden Verpflichtungen betraut. Dies folge nicht nur aus dem Regelungszweck des Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, dem normsystematischen Zusammenhang mit Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA, dem Rege- lungszusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA und der Rechtsentwicklung in Bezug auf das geltende NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen, sondern auch daraus, dass die deutschen Behörden und Gerichte im Bereich der Kooperation mit ausländischen Militärbehörden zur Durchsetzung durch Urteil festgestellter zivilrechtlicher Ansprüche und zur Verwirklichung des Grundrechtsschutzes eingeschaltet seien. 5 6 - 6 - Soweit die Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA bei der Durch- setzung vollstreckbarer Titel alle in ihrer Macht liegende Unterstützung zu ge- währen hätten, hingen dies und die Einwirkungsmöglichkeiten der Militärbehör- den davon ab, ob letztere rechtzeitig die notwendigen Informationen erhielten und ihren Streitkraftangehörigen eine etwaige Unterstützung zukommen lassen könnten. Die Beteiligung der Verbindungsstelle im Zusammenhang mit der Kla- gezustellung sei die Grundlage für die Mitwirkung der Militärbehörden an der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel. Wegen der staatlichen Schutzpflicht sei in Fällen, in denen die Rechtsverwirklichung für die Bürger von dem Tätigwerden der Verbindungsstellen abhänge, eine Drittgerichtetheit der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA im Interesse des Schutzes der Ver- mögensinteressen deutscher Gläubiger gegeben. Der Klägerin sei infolge der schuldhaften Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden. Das Unterlassen der Anzeige nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA sei typischerweise kausal dafür, dass ein titulierter Anspruch nicht rea- lisiert werden könne, weil der Schuldner nicht mehr greifbar sei, sein Vermögen nicht mehr verfügbar sei und ein Hinwirken der Verbindungsstelle auf freiwillige Zahlung unterbleibe. Ein Vollstreckungstitel, der aller Wahrscheinlichkeit nach nicht durchsetzbar sei, weil der Aufenthalt des Vollstreckungsschuldners kaum zu ermitteln sei, und der selbst dann, wenn dies möglich sei, auf außerstaatli- chem Territorium kaum durchsetzbar sei, sei in der Vermögensbilanz weniger werthaltig als ein titulierter Anspruch, der aufgrund der durch Einhaltung der Verfahrensvorkehrungen verdichteten Unterstützungspflicht der Verbindungs- stelle mit großer Wahrscheinlichkeit durchsetzbar wäre. Diese Verschlechte- rung der Vermögenssituation sei nach dem Schutzzweck der Norm ein ersatz- fähiger Schaden. Entscheidend sei, dass der mit der unterlassenen Information der Verbindungsstelle bezweckte Schutz des Truppenangehörigen nicht habe 7 8 - 7 - eingreifen können und bei einer rechtzeitigen Verständigung der Verbindungs- stelle bestimmte Maßnahmen ergriffen worden wären, während tatsächlich jede Mithilfe versagt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Zwangsvollstreckung der Klägerin bei Unterstützung durch die Militärbehörden zur Befriedigung der titulierten For- derung geführt hätte. In Anbetracht des typischen, mit der unterlassenen Anzei- ge der Klagezustellung verbundenen Schadensbildes sei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Zwangsvollstreckung in Höhe der titulierten Forde- rung Erfolg gehabt hätte, nicht dem Geschädigten aufzuerlegen. Der Klägerin könne auch kein Mitverschulden angelastet werden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die schuldhafte Verletzung einer dem Schutz auch der Klägerin dienenden Amtspflicht durch die Bediensteten des Amtsgerichts K. bejaht. a) Die Amtspflichtverletzung ist vorliegend darin begründet, dass die un- mittelbar an die Mieterin der Klägerin erfolgte Zustellung der Klageschrift unter Missachtung von Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA der Verbindungsstelle nicht an- gezeigt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision stützt die Klägerin die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch auf diese Amtspflichtverletzung (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 2 ff). 9 10 11 12 13 - 8 - b) Die Amtspflicht nach Art. 32 Abs. 2 Satz 1 NTS-ZA, bei unmittelbarer Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied dies vor oder unverzüglich bei der Vornahme der Zustellung der Verbindungsstelle schriftlich anzuzeigen, dient, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch dem Schutz des Vermögens des jeweiligen Klägers. aa) Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG setzen die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber beste- henden Amtspflicht voraus. Die genannten Regelungen beruhen auf der Vor- stellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienst- herr und der Geschädigte beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Beamten nicht nur seinem Dienstherrn, sondern einem Dritten gegen- über obliegen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zu- nächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur dem allgemeinen öffentlichen Wohl oder dem Schutz der öffentlichen Ordnung, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat damit sowohl haftungsbegründende als auch -be- grenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich das pflichtwidrige Handeln des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei geschützter Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenngleich nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht be- 14 15 16 - 9 - gründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Be- stimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso we- nig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als geschützter Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteile vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, BGHZ 195, 276 Rn. 14 f; vom 15. Oktober 2009 - III ZR 8/09, BGHZ 182, 370 Rn. 14; vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01, BGHZ 162, 49, 55 f; vom 1. Februar 2001 - III ZR 193/99, BGHZ 146, 365, 368; vom 18. Februar 1999 - III ZR 272/96, BGHZ 140, 380, 382 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; zusammenfassend BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 278 ff mwN [Stand: 10. März 2016]). bb) Den Bestimmungen des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens und den entsprechenden nationalen Begleitgesetzen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch die Amtspflichten, die den Justiz- bediensteten bei der Zustellung einer Klageschrift an ein Truppenmitglied nach 17 - 10 - dem NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen obliegen, auch das mit der Klage verfolgte Vermögensinteresse des jeweiligen Klägers geschützt wird, eine Dritt- gerichtetheit dieser Pflichten zugunsten der Klägerin mithin vorliegend zu beja- hen ist (zu Amtspflichten, die den Gerichtsbediensteten gegenüber dem An- tragsteller im Mahnverfahren im Zusammenhang mit der ihnen von Amts wegen aufgegebenen Zustellung obliegen, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, NJW 1990, 176, 177). Dies gilt auch für die bei einer unmittelbaren Zu- stellung an das Truppenmitglied gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA bestehende Amtspflicht, die Zustellung der Verbindungsstelle vor oder unverzüglich bei de- ren Vornahme schriftlich anzuzeigen. (1) Allerdings dienen die in Art. 32 NTS-ZA enthaltenen Sonderregelun- gen für die Zustellung von Schriftstücken in nichtstrafrechtlichen Verfahren vor allem dem Schutz der Mitglieder einer Truppe, eines zivilen Gefolges und von deren Angehörigen. Sie sollen die Hilfeleistung der Militärbehörden gegenüber den vorgenannten Personen, zum Beispiel bei der Übersetzung des zugestell- ten Schriftstücks oder durch juristische Hinweise, erleichtern und beschleuni- gen. Zugleich wird das Interesse der Militärbehörden befriedigt, über Prozesse und Verwaltungsverfahren ihrer Militärangehörigen informiert zu werden (Regie- rungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Ände- rung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Über- einkünften, BT-Drucks. 12/6477 S. 63 f; vgl. auch Schwenk, NJW 1964, 1000, 1004; Burkhart/Granow, NJW 1995, 424, 425). (2) Die Bestimmungen des Art. 32 NTS-ZA schützen jedoch nicht nur die dort genannten Militärpersonen, an die eine Zustellung erfolgen soll, sondern auch die Interessen der Gläubiger, deren Klageschrift zugestellt werden soll. 18 19 - 11 - (a) Das Berufungsgericht weist insofern zutreffend auf die in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA bestimmte Verpflichtung der deutschen Behörden und der Behörden der Truppen zur engen Zusammenarbeit hin. Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA erstreckt sich diese Zusammenarbeit insbesondere auch auf den Schutz des Vermögens von Deutschen. Dabei handelt es sich - entgegen der Auffassung der Revision - nicht lediglich um eine Generalklausel ohne Zusam- menhang mit der und Aussagekraft für die Schutzrichtung der in Art. 32 NTS-ZA geregelten Amtspflichten. Vielmehr findet der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA niedergelegte Schutz des Vermögens von Deutschen seine Konkretisierung auch in den Vorschriften über die gegenseitige Unterstützung bei der Durchset- zung zivilrechtlicher Ansprüche (Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen, BT-Drucks. 3/2146 S. 224 f). Diese be- zwecken einen Ausgleich der - vorstehend unter (1) näher beschriebenen - Inte- ressen des Entsendestaates und der Truppenmitglieder auf der einen Seite so- wie der Bundesrepublik Deutschland und der Gläubiger auf der anderen Seite (Schwenk aaO). Bei Zustellung über die Verbindungsstelle ersparen sie es dem Gläubiger, die zustellungsfähige Adresse des Zustellungsempfängers festzu- stellen (Schwenk aaO). Die Direktzustellung kann gewählt werden, wenn die deutschen Stellen meinen, dass die Einschaltung der Verbindungsstelle zu nicht akzeptablen Zeitverlusten führt oder aus sonstigen Gründen eine Zustel- lung durch den deutschen Zusteller vorteilhaft erscheint (BT-Drucks. 12/6477 S. 63). Beide Zustellungswege dienen damit auch dem Gläubiger, dessen Kla- geschrift zugestellt werden soll. 20 - 12 - (b) Dass die Einhaltung der bei Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA bestehenden Amtspflichten und damit auch der Anzeigepflicht bei Direktzustel- lung gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA dem Schutz der Interessen des Klägers dient, wird zudem - und vor allem - aus dem Regelungszusammenhang von Art. 3, 32 und 34 NTS-ZA deutlich. (aa) Vorschriften zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche als Konkre- tisierung des in Art. 3 Abs. 2 Buchst. b NTS-ZA bestimmten Schutzes des Ver- mögens Deutscher finden sich nicht nur in Art. 32 NTS-ZA betreffend die Zu- stellung von Klageschriften, sondern auch in den Sondervorschriften für die Vollstreckung gemäß Art. 34 NTS-ZA. Nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewähren die Militärbehörden bei der Durchsetzung vollstreckbarer Titel in nichtstrafrecht- lichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden alle in ihrer Macht liegende Unterstützung. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass neben Art. 32 NTS-ZA auch Art. 34 NTS-ZA in einem Regelungszusammenhang mit der in Art. 3 Abs. 1 NTS-ZA niedergelegten wechselseitigen Unterstützungsver- pflichtung der Vertragspartner des NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommens steht. Dabei ist der Zusammenhang zwischen den in Art. 32 NTS-ZA bestimm- ten, bei der Klagezustellung von den deutschen Gerichten und Behörden zu beobachtenden Pflichten und der Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA nicht darauf beschränkt, dass beide Pflichtenkreise unabhängig voneinander Ausfluss der Unterstüt- zungspflicht nach Art. 3 Abs. 1, 2 NTS-ZA sind. Vielmehr besteht zwischen ihnen auch ein wechselseitiger inhaltlicher Zusammenhang. Die Hilfe der Mili- tärbehörden bei der Vollstreckung gegen Truppenmitglieder nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA ist vor dem Hintergrund der durch die Vorschriften über die Zustellung von Klageschriften in Art. 32 NTS-ZA eröffneten Möglichkeit der Militärbehörden zu sehen, ihre Truppenmitglieder in dem vorangehenden Rechtsstreit zu unter- 21 22 - 13 - stützen. Wird die Klageschrift über eine Verbindungsstelle zugestellt oder wird eine Direktzustellung unverzüglich der Verbindungsstelle angezeigt, werden die Militärbehörden in die Lage versetzt, ihren Truppenmitgliedern juristische oder andere Hilfe zukommen zu lassen. Wird sodann das Truppenmitglied in einem unter Beachtung von Art. 32 NTS-ZA eingeleiteten Rechtsstreit, in dem ihm die Hilfe der Militärbehörden grundsätzlich hat zuteilwerden können, durch ein voll- streckbares Urteil zur Leistung verurteilt, gewähren die Militärbehörden im Voll- streckungsverfahren Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA. Die Einhaltung der bei der Klagezustellung zu beobachtenden Pflichten nach Art. 32 NTS-ZA und die Vollstreckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA stehen mithin in einem engen inhaltlichen und tatsächlichen Zusammenhang. Dabei kann offen bleiben, ob die Pflicht der Militärbehörden zur Gewährung von Voll- streckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA rechtlich auf Verfahren begrenzt ist, in de- nen zuvor seitens der deutschen Gerichte und Behörden die Vorschriften über die Klagezustellung nach Art. 32 NTS-ZA beachtet wurden, wie der Beklagte in Abrede stellt. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist - entgegen der Auffas- sung des Beklagten - nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass angesichts des engen inhaltlichen Zusammenhangs zwischen ordnungsgemäßer Klagezustel- lung einerseits und Vollstreckungshilfe andererseits letztere - insbesondere soweit sie von amerikanischen Militärbehörden begehrt wird - tatsächlich ge- fährdet ist, wenn die Zustellung der Klageschrift nicht im Einklang mit Art. 32 NTS-ZA erfolgt (vgl. Auerbach, NJW 1969, 729, 730; Schwenk, NJW 1976, 1562, 1563; ders., NJW 1964, 1000, 1001 f; zur Gefährdung der Voll- streckungshilfe nach Art. 34 NTS-ZA bei Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß Art. 32 NTS-ZA vgl. des Weiteren LG Aachen, NJW-RR 1990, 1344; LG Zweibrücken, DGVZ 2008, 160, 162; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., Art. 32 ZAbkNTrSt Rn. 2). 23 - 14 - (bb) Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend darauf hin, dass Gläubiger oftmals auf die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden ange- wiesen sind, um ihre titulierten Ansprüche gegen Truppenmitglieder erfolgreich realisieren zu können. So unterliegen die Mitglieder einer Truppe nach Art. 6 Abs. 1 NTS-ZA nicht der deutschen Meldepflicht. Ihr Aufenthaltsort innerhalb (und erst recht außerhalb) Deutschlands ist daher für deutsche Gläubiger ohne die Hilfe der Militärbehörden nur schwer und möglichweise gar nicht feststellbar. Zusätzlich können die Militärbehörden im Rahmen ihrer dienstrechtlichen Möglichkeiten auf eine freiwillige Zahlung des truppenangehörigen Schuldners hinwirken. Die Klägerin hat insofern unbestritten vorgetragen, die amerikani- schen Streitkräfte verträten die Auffassung, dass es zu den Dienstpflichten ihrer Angehörigen gehöre, berechtigte Forderungen zu befriedigen. Sie veranlassten demgemäß, dass dies auch erfolge (Schriftsatz vom 27. November 2013, S. 3; vgl. hierzu 32 Code of Federal Regulations (CFR) § 112.4 (a): "Members of the Military Services are expected to pay their just financial obligations in a proper and timely manner. A Service member´s failure to pay a just financial obligation may result in disciplinary action …" [abrufbar unter http://www.ecfr.gov/cgi- bin/ECFR?page=browse]). In ihrem in der Klageschrift in Bezug genommenen, an den Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken gerichte- ten Schreiben vom 3. Dezember 2012 hat die Klägerin die Einflussnahme der amerikanischen Dienststellen auf die truppenangehörigen Schuldner im Einzel- nen beschrieben. Letztere würden einbestellt und unter Erläuterung der Sach- und Rechtslage zur Zahlung aufgefordert. Leiste der Schuldner dennoch nicht, werde der jeweilige Dienstvorgesetzte kontaktiert. Führe auch dies nicht zu ei- ner Kooperation des Schuldners, werde der nächst höhere Dienstvorgesetzte kontaktiert. Der Schuldner werde regelmäßig darauf hingewiesen, dass der 24 25 - 15 - Nichtausgleich berechtigter Forderungen mit seinen Dienstpflichten als Mitglied der U.S.-Streitkräfte nicht vereinbar, vielmehr geeignet sei, deren Ansehen zu beeinträchtigen. (cc) Die Gewährung der Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA kann somit für den Gläubiger zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs von erheblicher, vielfach sogar entscheidender Bedeutung sein. Sie kann sowohl zur Ermittlung des Wohnorts des Schuldners und in Folge dessen zur Ermitt- lung von pfändbaren Vermögensgegenständen führen als auch - nach militär- dienstrechtlicher Einwirkung auf den Schuldner - zu einer freiwilligen Zahlung des Letzteren. Die für den Gläubiger bedeutsame Vollstreckungshilfe steht im Rahmen der gegenseitigen Unterstützungspflicht der deutschen Gerichte und Behörden einerseits und der Militärbehörden andererseits in einem erkennbar engen Zusammenhang mit den Amtspflichten, die den deutschen Gerichten nach Art. 32 NTS-ZA bei der Zustellung von Klageschriften obliegen. Die Ver- letzung dieser Pflichten kann die Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörden zur Folge und damit unmittelbare Auswirkungen auf die Aussicht des Gläubigers haben, ein gegen ein Truppenmitglied gerichtetes voll- streckbares Urteil effektiv durchsetzen zu können. Angesichts dieses engen Zusammenhangs zwischen Amtspflicht und Vollstreckungserfolg dienen bereits die bei der Klagezustellung bestehenden Amtspflichten, insbesondere auch die hier maßgebliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer Klagezustellung ge- genüber der Verbindungsstelle, unmittelbar dem Schutz des Interesses des Gläubigers und damit vorliegend dem Schutz des Interesses der Klägerin an einer Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber dem Truppenmitglied. c) Die Verletzung der Amtspflicht gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA erfolgte schuldhaft. Insoweit schließt sich der Senat den zutreffenden und nicht ergän- 26 27 - 16 - zungsbedürftigen Ausführungen des Berufungsgerichts an (unter I 3 der Ent- scheidungsgründe). 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin in- folge der Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. a) Es hat im Hinblick auf die Schadensfeststellung zutreffend zugrunde gelegt, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (vgl. Senat, Urteile vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 392 und vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00, BGHZ 146, 122, 128 mwN; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 mwN). Diese Vermögenslage ist nach der soge- nannten Differenzhypothese mit der durch die Amtspflichtverletzung geschaffe- nen Vermögenslage des Verletzten zu vergleichen (vgl. zur Differenzhypothese bei der Ermittlung des Vermögensschadens aus einer notariellen Amtspflicht- verletzung: Senat, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 247/03, BGHReport 2004, 1159 Rn. 30 mwN; zur Differenzhypothese im Schadensrecht: Palandt/Grüne- berg, BGB, 75. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 10 mwN). b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin, wäre die Zustellung der Klageschrift der Verbindungsstelle gemäß Art. 32 Abs. 2 NTS-ZA angezeigt worden, mit der Unterstützung der Militärbehörden nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte rechnen können (vgl. oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)). In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und der hie- raus folgenden Darlegungs- und Beweislast ist des Weiteren davon auszuge- hen, dass die Vollstreckungshilfe der Militärbehörden dazu geführt hätte, dass die titulierte Forderung der Klägerin vollständig befriedigt worden wäre. 28 29 30 - 17 - aa) Grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Be- weislast dafür, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten des Amtsträgers genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (z.B. Senat, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 154/03, NVwZ-RR 2005, 5, 6; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 478 jew. mwN). Ist die Beweislage des Geschädigten jedoch gerade durch die Amts- pflichtverletzung, deretwegen er Schadensersatz begehrt, entscheidend ver- schlechtert worden, können dem Geschädigten Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zugutekommen (vgl. Senat, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 254/03, VersR 2005, 1079, 1083 mwN; vom 22. Mai 1986 - III ZR 237/84, NJW 1986, 2829, 2832; vom 3. März 1983 - III ZR 34/82, NJW 1983, 224 und vom 18. Dezember 1977 - III ZR 46/75, VersR 1978, 281, 284; Be- schluss vom 29. Juni 1989 - III ZR 206/88, BGHRZ Nr. 6107; BeckOGK/Dörr aaO Rn. 479). Die Beweisnot, in die der Geschädigte durch das amtspflichtwid- rige Verhalten gebracht worden ist, ist in solchen Fällen durch eine sachgerech- te Beweislastverteilung zu mildern (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO). Das gilt jedenfalls dann, wenn bei Hinwegdenken des amtspflichtwidrigen Ver- haltens die Beweislage für den Geschädigten keineswegs aussichtslos, son- dern durchaus "offen" war (Senat, Urteil vom 8. Dezember 1977 aaO). bb) So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist beweisrechtlich in der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - schwierigen Lage, das hypothetische Ergebnis der Zwangsvollstreckung gegen ihre frühere Mieterin bei Gewährung von Vollstreckungshilfe durch die amerikanischen Militärbehörden gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA beweisen zu müssen. 31 32 33 - 18 - (1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leisten die U.S.- amerikanischen Dienststellen keinerlei Unterstützung bei der Vollstreckung des von der Klägerin erstrittenen Urteils des Amtsgerichts K. gegenüber der Mie- terin und geben auch deren Aufenthaltsort während des Rechtsstreits mit dieser nach deren Auszug aus der Wohnung nicht bekannt, weil die Klage zuvor nicht über die amerikanische Verbindungsstelle zugestellt und die unverzügliche An- zeige über die Zustellung an die Privatanschrift der Mieterin unterlassen worden war. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 559 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO), das Berufungsgericht habe trotz des Be- streitens des beklagten Landes unterstellt, dass seitens der Verbindungsstelle jede Mithilfe versagt worden sei, bleibt ohne Erfolg. Soweit das beklagte Land in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vom 30. März 2015 den tatsächlichen Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und militär- behördlicher Verweigerung von Vollstreckungshilfe für den vorliegenden Fall hat bestreiten wollen, genügt dies angesichts des ausführlichen Vortrags der Kläge- rin nicht den Anforderungen an ein hinreichend substantiiertes Bestreiten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/11, NJW 2015, 468 Rn. 11 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 8a mwN). Die Klägerin hat - teilweise unter Bezugnahme auf ihr an den Direktor des Amtsgerichts K. gerichtetes Schreiben vom 10. Oktober 2012 - unter Benennung unter anderem einer leitenden Mitarbeiterin des Hauptquartiers der U.S.-Streitkräfte in R. als Zeugin konkret vorgetragen, die nicht unver- zügliche Anzeige über die Zustellung der Klageschrift an die Privatanschrift ih- rer ehemaligen Mieterin führe dazu, dass von Seiten der U.S.-amerikanischen Behörden keinerlei Unterstützung bei der Durchführung von Vollstreckungs- 34 35 36 - 19 - maßnahmen erfolge. Die U.S.-Streitkräfte seien auch nicht bereit, Auskunft hin- sichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer ehemaligen Mieterin zu erteilen. Ein Zugriff auf Soldansprüche sei mangels entsprechender Mitwirkung der U.S.-Streitkräfte nicht möglich (Klageschrift vom 25. Juni 2013, S. 3; Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2; vom 11. März 2014, S. 2 und vom 11. Juni 2015, S. 1 f). Angesichts dieser substantiierten Darlegung der Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärdienststellen - die der in der Literatur referierten Praxis amerikanischer Militärbehörden entspricht (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (aa)) - durfte sich das beklagte Land nicht auf den Vor- trag beschränken, die Zwangsvollstreckung hätte seitens der Klägerin auch oh- ne die unterlassene Zustellung der Klageschrift über die Verbindungsstelle er- folgen können. Vielmehr war dem Vortrag der Klägerin zur Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde im Einzelnen substantiiert entge- genzutreten. (2) Infolge der somit zugrunde zu legenden Verweigerung von Voll- streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA durch die Militärbehörde ist die Klägerin nicht in der Lage, vorzutragen und zu beweisen, welchen Erfolg eine Vollstreckung gegen ihre frühere Mieterin unter Inanspruchnahme von Vollstre- ckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA erbracht hätte, das heißt welchen Ver- lauf die Dinge bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Bediensteten des Amts- gerichts K. genommen hätten. Eine - von der Revision geforderte - Anfrage bei der Verbindungsstelle, welche Mitwirkungshandlungen von dort aus bei der Zwangsvollstreckung mit welcher durchschnittlichen Erfolgsquote üblicherweise ergriffen werden können, hätte ihr nicht weitergeholfen. Denn maßgeblich ist nicht ein allgemeiner Erfahrungswert, sondern der konkrete Vollstreckungser- folg bei Gewährung von Vollstreckungshilfe der Militärbehörde im Vollstre- ckungsverfahren der Klägerin gegen ihre frühere Mieterin. 37 - 20 - Die Beweisnot der Klägerin im Hinblick auf ihren hypothetischen Vollstre- ckungserfolg ist durch die Amtspflichtverletzung verursacht worden, deretwegen die Klägerin Schadensersatz begehrt. Denn die amtspflichtwidrig unterlassene Anzeige der direkten Klagezustellung an die truppenangehörige Mieterin der Klägerin führte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Verweige- rung der Vollstreckungshilfe durch die amerikanische Militärbehörde mit der Folge, dass die Klägerin deren (hypothetischen) Erfolg nicht darlegen und be- weisen kann. Nach den vorstehend (unter aa) dargelegten Grundsätzen kom- men der Klägerin daher Beweiserleichterungen zugute. Die Klägerin kann den hypothetischen Vollstreckungserfolg allerdings auch bei Anwendung lediglich eines geringeren Beweismaßstabs nicht darlegen und beweisen. Der erheblichen Beweisnot, in die sie durch die Amtspflichtver- letzung geraten ist, ist daher angesichts der besonderen Umstände des vorlie- genden Falles durch eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten Rech- nung zu tragen. Diesem obliegt der Beweis, dass die Zwangsvollstreckung ge- gen die Mieterin der Klägerin auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Be- diensteten des Amtsgerichts K. und einer seitens der Militärbehörde ge- währten Vollstreckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu keinem Vollstre- ckungserfolg geführt hätte. Da auch dem Beklagten der Beweis des (fehlenden) Erfolgs einer hypothetischen Zwangsvollstreckung nicht möglich ist, ist zuguns- ten der Klägerin davon auszugehen, dass eine solche Vollstreckung erfolgreich gewesen wäre. Der Beklagte trägt insofern das Risiko der durch die Amts- pflichtverletzung verursachten Unaufklärbarkeit des hypothetischen Vollstre- ckungserfolgs. 38 39 - 21 - cc) Die vorstehend begründete Beweislastumkehr zugunsten der Kläge- rin gilt auch für die Höhe eines hypothetischen, bei Gewährung von Voll- streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA zu erzielenden Vollstreckungser- folgs. Das Risiko der Unaufklärbarkeit des Schadensumfangs ist - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - ebenfalls durch die Amtspflicht- verletzung gelegt worden. Infolge der durch sie verursachten Verweigerung der Vollstreckungshilfe durch die Militärbehörde ist der Klägerin ein vollständiger Vortrag und Beweisantritt nicht möglich, welchen Vollstreckungserfolg sie der Höhe nach bei amtspflichtgemäßem Verhalten und der dann gewährten Voll- streckungshilfe nach Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA hätte erzielen können. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass selbst bei Ge- währung von Vollstreckungshilfe ihre Forderung im Wege der Zwangsvoll- streckung nicht in voller Höhe zu realisieren gewesen wäre. Sie hat ausgeführt, ihre Mieterin sei Eigentümerin eines Motorrades, eines Pkw und diversen Mobiliars mit einem Wert von zumindest 15.000 € gewesen. Durch Pfändung und Verwertung dieser Gegenstände hätte sie sich zumindest teilweise befrie- digen können. Darüber hinaus hätte sie sich dadurch befriedigen können, dass die U.S.-Streitkräfte auf ihre frühere Mieterin nachhaltig im Rahmen der dienst- rechtlichen Möglichkeiten eingewirkt hätten, die Forderung zu begleichen. Jegli- che Überlegungen, welche Vollstreckungsmöglichkeiten mit welcher Aussicht auf Erfolg möglicherweise gegeben gewesen wären, seien spekulativ; insoweit könne sie aufgrund der Amtspflichtverletzung nicht substantiiert vortragen (Schriftsätze vom 27. November 2013, S. 2 f und vom 11. März 2014, S. 2). Der Vortrag der Klägerin offenbart damit ihre Darlegungs- und Beweisnot in Bezug auf die Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs. Sie hat ein- zelne, möglicherweise zur vollständigen Befriedigung der titulierten Forderung 40 41 42 - 22 - nicht ausreichende Vermögenswerte der Schuldnerin benannt, aber zugleich auf die Unvollständigkeit ihres Sachvortrags hingewiesen. Infolge der - durch die Amtspflichtverletzung verursachten - Verweigerung der Vollstreckungshilfe ist sie nicht zu hinreichendem Vortrag in der Lage, inwieweit eine solche Voll- streckungshilfe - sei es durch Einwirken der Militärbehörde auf die truppenan- gehörige Schuldnerin (siehe oben zu 1 b bb (2) (b) (bb)), sei es durch Ermitt- lung des Aufenthaltsortes der Schuldnerin und in Folge dessen weiterer pfänd- barer Vermögenswerte - zu einem vollständigen Vollstreckungserfolg geführt hätte. Ihr kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe durch Besuche in der Mietwohnung ersehen können, ob sich dort pfändbare Vermögenswerte befunden hätten. Denn die Klägerin hatte vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. keine Veranlassung, eigene Feststel- lungen zum pfändbaren Vermögen ihrer Mieterin zu treffen. Vielmehr durfte sie zunächst den erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreits abwarten und sodann beobachten, ob die zur Zahlung verurteilte Mieterin die titulierte Forderung frei- willig begleicht. Das aus der Amtspflichtverletzung folgende Risiko der Unaufklärbarkeit der Höhe eines hypothetischen Vollstreckungserfolgs bei Gewährung von Voll- streckungshilfe durch die Militärbehörde hat nach den vorstehenden Grundsät- zen das beklagte Land zu tragen. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei amtspflichtgemäßem Verhalten und anschließender Gewährung von Vollstreckungshilfe ein Vollstreckungserfolg in voller Höhe der titulierten Forde- rung erzielt worden wäre. c) Die durch die Amtspflichtverletzung geschaffene Vermögenslage der Klägerin ist - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - dadurch gekennzeich- net, dass der titulierte Anspruch der Klägerin sehr wahrscheinlich nicht durch- 43 44 - 23 - setzbar ist, weil der Aufenthalt der Vollstreckungsschuldnerin kaum zu ermitteln sein dürfte. Diese hohe Wahrscheinlichkeit der mangelnden Durchsetzbarkeit des Vollstreckungstitels begründet den Schaden der Klägerin. Ein Schaden entsteht, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen durch die Amtspflicht- verletzung im Vergleich zu seiner Vermögenslage bei amtspflichtgemäßem Verhalten verschlechtert hat (vgl. zu Schäden bei Pflichtverletzungen von Bera- tern BGH, Urteile vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 76; vom 25. April 2013 - IX ZR 65/12, NJW-RR 2013, 1212 Rn. 10 und vom 16. Ok- tober 2008 - IX ZR 135/07, NJW 2009, 685 Rn, 12; vgl. auch Palandt/Ellen- berger, BGB, 75. Aufl., § 199 Rn. 15; jeweils mwN). Wird durch eine Amts- pflichtverletzung eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung verhindert und sind kei- ne in Zukunft bestehenden realistischen Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung erkennbar, ist eine Verschlechterung der Vermögenslage des Betroffenen im vorgenannten Sinne und damit ein Schaden eingetreten. Dabei genügt nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden entstanden ist, d.h. dass es in Zukunft keine realistischen Möglichkei- ten der Zwangsvollstreckung geben wird. Von Letzterem ist vorliegend aufgrund der vorgenannten Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen. Die Revision greift diese Feststellungen nicht - jedenfalls nicht mit Erfolg - an. Soweit sie verschiedene Möglichkeiten der Ermittlung der neuen Anschrift der ehemaligen Mieterin der Klägerin an- führt, geschieht dies im Rahmen ihrer Ausführungen zu einem - von ihr ange- nommenen - Mitverschulden der Klägerin. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben zudem ohne Erfolg (dazu nachfolgend zu 3). 45 - 24 - 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Minderung des Anspruchs der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) verneint. Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat der inso- fern darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin es fahrlässig unter- lassen hat, Auskünfte zum neuen Aufenthaltsort ihrer früheren Mieterin einzu- holen. Sie hat vorgetragen, die U.S.-Streitkräfte seien nicht bereit, Auskunft hin- sichtlich des neuen Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes ihrer früheren Mieterin zu erteilen. Die Prozessbevollmächtigten der Mieterin im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht K. unterliegen hinsichtlich der neuen Wohnanschrift ihrer Mandantin der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO. Der Erfolg einer Nachfrage bei ihrer Mieterin selbst aus Anlass von deren vorzeiti- gem Auszug aus der Wohnung war, wie das Berufungsgericht zutreffend aus- geführt hat, ebenfalls zweifelhaft. Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts der Klägerin führt die Unterlas- sung der Wahrnehmung dieses Rechts vor Abschluss des erstinstanzlichen Rechtsstreits vor dem Amtsgericht K. ebenfalls nicht zu einem Mitverschul- den der Klägerin. Der für ein Mitverschulden der Klägerin darlegungspflichtige Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin die erfolgreiche Geltendma- chung ihres Vermieterpfandrechts anlässlich des vorzeitigen Auszugs ihrer Mie- terin - etwa im Wege der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung oder der Ausübung des Selbsthilferechts gemäß § 562b Abs. 1 BGB - gelungen wäre. Vor dem Auszug der Mieterin bestand für die Klägerin unter dem Aspekt der Schadensvermeidung beziehungsweise -minderung keine hinreichende Veran- lassung, ihr Vermieterpfandrecht geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, dass ihr im Falle des Obsie- gens in dem gegen ihre Mieterin geführten Rechtsstreit seitens der Militärbe- 46 47 - 25 - hörde keine Vollstreckungshilfe gemäß Art. 34 Abs. 1 NTS-ZA gewährt werden würde. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 08.12.2013 - 3 O 442/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.07.2015 - 6 U 2/14 -