Beschluss
IX ZB 31/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei stiller Zwangsverwaltung ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen, der zugunsten der Masse erzielt wurde, ggf. einschließlich eines vereinbarten Massekostenbeitrags.
• Ein Insolvenzverwalter kann mit Absonderungsberechtigten nur eine Vereinbarung treffen, die einen Massekostenbeitrag zugunsten der Masse vorsieht; eine direkte gesonderte Vergütung des Verwalters durch Absonderungsberechtigte ist nicht zulässig.
• Für die Frage, ob ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV (Häuserverwaltung) zu gewähren ist, sind Umfang und konkreter Aufwand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters maßgeblich; auch teilweise Delegation an eine Hausverwaltung schließt einen Zuschlag nicht aus.
• Bei bereits massesteigernder Tätigkeit ist zu prüfen, ob trotz Erhöhung der Regelvergütung ein zusätzlicher (Ausgleichs-)Zuschlag gerechtfertigt ist; dabei sind Überschneidungen mit anderen Zuschlagsgründen zu berücksichtigen.
• Ein Abschlag wegen vorläufiger Verwaltung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist geboten, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters eine nicht unerhebliche Erleichterung bewirkt hat.
Entscheidungsgründe
Stille Zwangsverwaltung: Nur Masseüberschuss als Berechnungsgrundlage; Zuschlagsvoraussetzungen prüfen • Bei stiller Zwangsverwaltung ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen, der zugunsten der Masse erzielt wurde, ggf. einschließlich eines vereinbarten Massekostenbeitrags. • Ein Insolvenzverwalter kann mit Absonderungsberechtigten nur eine Vereinbarung treffen, die einen Massekostenbeitrag zugunsten der Masse vorsieht; eine direkte gesonderte Vergütung des Verwalters durch Absonderungsberechtigte ist nicht zulässig. • Für die Frage, ob ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV (Häuserverwaltung) zu gewähren ist, sind Umfang und konkreter Aufwand der Tätigkeit des Insolvenzverwalters maßgeblich; auch teilweise Delegation an eine Hausverwaltung schließt einen Zuschlag nicht aus. • Bei bereits massesteigernder Tätigkeit ist zu prüfen, ob trotz Erhöhung der Regelvergütung ein zusätzlicher (Ausgleichs-)Zuschlag gerechtfertigt ist; dabei sind Überschneidungen mit anderen Zuschlagsgründen zu berücksichtigen. • Ein Abschlag wegen vorläufiger Verwaltung nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist geboten, wenn die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters eine nicht unerhebliche Erleichterung bewirkt hat. Der Schuldner betrieb ein Bauunternehmen und verfügte über mehrere vermietete Grundstücke. Nach Insolvenzantrag wurde die weitere Beteiligte zunächst zur vorläufigen und später zur endgültigen Insolvenzverwalterin bestellt. Sie führte über 64 Monate eine stille Zwangsverwaltung für mehr als 30 Mietverhältnisse an fünf Grundstücken durch, ließ die Mieten einziehen und beauftragte eine Hausverwaltung, deren Kosten die Masse belasteten. Die Verwalterin beantragte eine umfangreiche Vergütung und setzte die Berechnungsgrundlage einschließlich hoher Einnahmen aus der stillen Zwangsverwaltung an. Amtsgericht und Beschwerdegericht setzten die Vergütung niedriger fest und berücksichtigten bei der Berechnungsgrundlage nur einen bestimmten Überschuss; Zuschläge für die stille Zwangsverwaltung wurden teils abgelehnt oder gekürzt. Die Verwalterin legte Rechtsbeschwerde ein, die der BGH teilweise stattgab und zur erneuten Prüfung zurückwies. • Zulässigkeit und rechtliche Wirkung der stillen Zwangsverwaltung: Die stille Zwangsverwaltung ist grundsätzlich zulässig, sofern die Masse gegenüber der förmlichen Zwangsverwaltung nicht benachteiligt wird; sie führt dazu, dass der Verwalter die massezugehörigen Forderungen einzieht und hierdurch Masseansprüche und -verbindlichkeiten begründet. • Berechnungsgrundlage nach InsVV: Bei Vergütungsfestsetzung ist bei stiller Zwangsverwaltung nicht der volle Zufluss, sondern nur der zugunsten der Masse erzielte Überschuss (gegebenenfalls einschließlich eines vereinbarten Massekostenbeitrags) als masseerhöhend zu berücksichtigen; dies folgt aus den Rechtsgedanken des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 und Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV. • Unzulässigkeit gesonderter Vergütungsvereinbarungen: Eine Vereinbarung, wonach Absonderungsberechtigte den Verwalter außerhalb der Masse gesondert vergüten, ist unzulässig und wäre wegen Unvereinbarkeit mit den Amtsaufgaben bzw. Insolvenzzweckwidrigkeit nichtig; zulässig ist nur eine Vereinbarung, die einen Massekostenbeitrag zugunsten der Masse vorsieht. • Zuschlagsbemessung (§ 3 InsVV): Ob ein Zuschlag für Häuserverwaltung oder stille Zwangsverwaltung zu gewähren ist, hängt von Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters ab; auch wenn die Hausverwaltung teilweise an Dritte delegiert wurde, kann ein Zuschlag gerechtfertigt sein. Bei massesteigernder Tätigkeit ist zudem zu prüfen, ob ein zusätzlicher Ausgleichszuschlag gebührt, weil ohne Masseerhöhung die Regelvergütung höher ausgefallen wäre. • Abschlag wegen vorläufiger Verwaltung: Ein Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV ist gerechtfertigt, wenn die vorläufige Verwaltung dem endgültigen Verwalter eine nicht unerhebliche Arbeitserleichterung verschafft hat; hier hat das Beschwerdegericht einen 10%-Abschlag zutreffend festgestellt. • Verfahrensfolge: Das Beschwerdegericht hat die Maßstäbe zur Bewertung der Zuschlagsfrage nicht vollständig angewandt; daher hat die Rechtsbeschwerde Erfolg und die Entscheidung ist aufzuheben und zur erneuten Prüfung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Landgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin war insoweit erfolgreich, als das Beschwerdegericht die Grundsätze zur Berechnungsgrundlage und zur Zuschlagsbemessung unvollständig angewandt hat. Maßgeblich ist, dass bei stiller Zwangsverwaltung nur der zugunsten der Masse erzielte Überschuss (ggf. inkl. vereinbartem Massekostenbeitrag) masseerhöhend zu berücksichtigen ist und dass gesonderte Vergütungsvereinbarungen zugunsten der Absonderungsberechtigten unzulässig sind. Gleichzeitig sind bei der Entscheidung über Zuschläge die konkrete Tätigkeit, der Umfang der Delegation an Dritte, Überschneidungen mit bereits gewährten Zuschlägen sowie eine mögliche Erleichterung durch vorläufige Verwaltung zu prüfen. Das Beschwerdegericht hat insoweit ergänzenden Sachvortrag einzuholen und die Höhe etwaiger Zuschläge oder Abschläge neu zu bemessen; auch die Kostenentscheidung ist neu zu treffen.