Entscheidung
4 StR 571/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR571
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:190716B4STR571.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 571/15 vom 19. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aachen vom 3. September 2015 mit den zugehöri- gen Feststellungen aufgehoben, a) soweit in den Fällen III. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteils- gründe keine Einzelstrafen festgesetzt wurden; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten im ersten Rechtsgang am 22. De- zember 2014 wegen Diebstahls mit Waffen, vorsätzlicher Körperverletzung, unerlaubten Führens einer Schusswaffe, Diebstahls in drei Fällen, Urkundenfäl- schung in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, davon in zwei Fällen in 1 - 3 - Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort und in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona- ten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Mit Beschluss vom 21. Mai 2015 hat der Senat dieses Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fäl- len II. 4 und II. 5 der Urteilsgründe verurteilt ist und im gesamten Rechtsfolgen- ausspruch. Das Landgericht hat den Angeklagten daraufhin am 3. September 2015 wegen Diebstahls in drei Fällen, Diebstahls mit Waffen, unerlaubten Füh- rens einer Schusswaffe, vorsätzlicher Körperverletzung und Urkundenfälschung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub- nis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und in einem Fall zugleich mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zudem wurde wiederum eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt. Ge- gen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Obgleich der Senat mit Beschluss vom 21. Mai 2015 den gesamten Rechtsfolgenausspruch und damit auch alle Einzelstrafen aufgehoben hat, hat das Landgericht in den Fällen III. 1 bis 3 und 6 bis 9 der Urteilsgründe keine Einzelstrafen ausgesprochen. Ihre Festsetzung muss nachgeholt werden. Ein Fall, in dem das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO ausnahmsweise 2 - 4 - die Festsetzung selbst vornehmen kann, liegt nicht vor. Der Rechtsfehler führt zugleich zur Aufhebung der Gesamtstrafe. 2. Die Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann bestehen bleiben, weil mit der Bestätigung des Schuldspruchs alle Symptomtaten rechtskräftig fest- gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54 mwN) und auch die übrigen Voraussetzungen belegt sind. Auch die Anord- nung einer isolierten Sperre gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StPO wird von der Auf- hebung nicht berührt. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak RiBGH Dr. Franke ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Quentin 3