Entscheidung
IV ZR 345/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200716BIVZR345
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200716BIVZR345.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 345/15 vom 20. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 20. Juli 2016 beschlossen: Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilse- nat - vom 18. Juni 2015 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 90.000 € Gründe: I. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückzahlung eines be- haupteten Darlehens, das sie der Beklagten zu 1 in mehreren Teilbeträ- gen gewährt haben will und für das die Beklagte zu 2 die Mithaftung übernommen haben soll. Hierzu stützt sie sich auf ein mit "Vereinbarung" überschriebenes Schriftstück, in dem die Beklagte zu 1 den Erhalt von 90.000 € als Darlehen bestätigt, dessen Rückzahlung bis Ende Februar 1 - 3 - 2012 verspricht und die Beklagten zu 2 erklärt, sie werde "bei Nichtbe- zahlen" die Schulden der Erstbeklagten übernehmen. Die Beklagten ha- ben die Echtheit ihrer beiden Unterschriften unter den - unstreitig - von der Klägerin verfassten Text ebenso wie eine Auszahlung von 90.000 € als Darlehen bestritten. II. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung e i- nes Schriftgutachtens und einer ergänzenden schriftlichen Stellungnah- me des Sachverständigen zur Frage der Echtheit der Unterschriften der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberla n- desgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den gemäß § 440 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweis nicht geführt, d ass die Unter- schriften auf der "Vereinbarung" echt seien. Zwar spreche das vom Erst- gericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zunächst für die Klägerin. Es lägen aber andererseits etliche Umstände vor, die erhebli- che Zweifel an der klägerischen Darstellung hervorriefen. Dem Antrag der Klägerin im Berufungsverfahren, den Sachverständigen zur Erläut e- rung seines Gutachtens anzuhören, hat das Berufungsgericht nicht en t- sprochen. Die Auffassung der Klägerin, dass der Sachverständige e i- gentlich zu dem Ergebnis einer Übereinstimmung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gekommen sei, könne angesichts der zusammenfassenden Bewertung durch den Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. III. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete B e- schwerde der Klägerin hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur 2 3 - 4 - Zulassung der Revision unter gleichzeitiger Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Klägerin in entscheidungse r- heblicher Weise in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil ihrem Antrag auf Anhörung des Sachverstän- digen in mündlicher Verhandlung nicht stattgegeben wurde. 1. a) Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen G e- hörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sach- verständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachten, in einer mündlichen Anhörung stellen können, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht seinerseits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Sachverständige seine Auffa s- sung noch ändert (vgl. Senatsbeschluss vom 19. November 2014 - IV ZR 47/14, VersR 2015, 257 Rn. 8 m.w.N.). Dabei kann von der Partei, die einen Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, nicht verlangt we r- den, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert. Es genügt, wenn sie allge- mein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Au f- klärung herbeizuführen wünscht (Senatsbeschluss vom 19. November 2014 aaO). Dass die Klägerin diesen Antrag erst im Berufungsverfahren gestellt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwide- rung angesichts der Umstände des Streitfalles kein anderes Ergebnis. b) Das Berufungsgericht durfte danach hier nicht ohne Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung maßgeblich gestützt auf eine Würdigung der außerhalb der "Vereinbarung" liegenden Umstände zu einer der Klägerin nachteiligen Entscheidung kommen. Das Vorbri n- gen der Klägerin bot - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - An- 4 5 - 5 - lass, den gerichtlich bestellten Schriftsachverständigen zur mündlichen Verhandlung zu laden und zur Erläuterung seines Gutachtens persönlich anzuhören. Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft der beiden Beklagten und nur eine niedrige bis sehr niedrige Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft einer anderen Person dargelegt. Weder in seinem Hauptgutachten vom November 2013 noch in seiner ergänzenden Stellungnahme vo m Januar 2014 hat er dabei auf die bei Schriftgutachten verwendete "Wahrschein- lichkeitsskala" Bezug genommen, sondern dies haben erst, wie die Be- schwerde zu Recht ausführt, die Beklagten in der Berufungsbegründung getan. Da der Sachverständige keine Anhaltspunkte für eine technische Manipulation oder atypische Entstehungsweise, insbesondere Nac h- zeichnung der Unterschriften hat finden können, wohl aber eine weitge- hende, wenn auch nicht vollständige Einfügung der grafischen Eige n- schaften der in Frage stehenden Unterschriften in die Variationsbreite der Vergleichsproben festgestellt hat, ist nicht klar, von welcher Wahr- scheinlichkeitsskala der Gutachter ausgegangen ist. Er selbst hat ausge- führt, die sprachlich formulierten Wahrscheinlichkeitsgrade stellten pe r- sonelle Wahrscheinlichkeiten dar, die nicht ohne das numerische Gerüst der Wahrscheinlichkeitstheorie denkbar seien. Die Feststellungen des Sachverständigen waren daher klärungsbedürftig. 2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage der Echtheit der Urkunde zu einem anderen E r- gebnis gelangt wäre, wenn die Klägerin Gelegenheit erhalten hätte, den 6 - 6 - Sachverständigen in mündlicher Anhörung zur Erläuterung seines Gut- achtens zu befragen. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 03.07.2014 - 21 O 445/13 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 18.06.2015 - 14 U 2974/14 -