Beschluss
XII ZB 609/14
BGH, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren; deshalb gelten für die Namenswahl die Vorschriften über Lebenspartnerschaften.
• Die Wahl deutschen Rechts durch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen führt nicht zur Möglichkeit, einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen; nur ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG kommt in Betracht.
• Eine Umdeutung der Erklärung in eine Rechts- und Namenswahl nach Art.17b Abs.2 EGBGB ist ausgeschlossen, wenn die Beteiligten dies ausdrücklich ablehnen.
• Eine unterschiedliche Bezeichnung der Rechtsinstitute in Mitgliedstaaten begründet keine europarechtswidrige Diskriminierung, sofern die angestrebte Namensführung im gewählten Recht verwirklicht werden kann.
Entscheidungsgründe
Keine Ehenamenswahl bei im Ausland geschlossener gleichgeschlechtlicher Ehe • Eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren; deshalb gelten für die Namenswahl die Vorschriften über Lebenspartnerschaften. • Die Wahl deutschen Rechts durch im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen führt nicht zur Möglichkeit, einen Ehenamen nach § 1355 BGB zu bestimmen; nur ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG kommt in Betracht. • Eine Umdeutung der Erklärung in eine Rechts- und Namenswahl nach Art.17b Abs.2 EGBGB ist ausgeschlossen, wenn die Beteiligten dies ausdrücklich ablehnen. • Eine unterschiedliche Bezeichnung der Rechtsinstitute in Mitgliedstaaten begründet keine europarechtswidrige Diskriminierung, sofern die angestrebte Namensführung im gewählten Recht verwirklicht werden kann. Zwei Männer schlossen 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe; einer ist deutscher, der andere niederländischer Staatsbürger. Aufgrund niederländischen Rechts war keine gemeinsame Ehenamenregelung vorgesehen; die Parteien wählten deshalb deutsches Recht und bestimmten den Namen des niederländischen Partners zum Familiennamen, der deutsche Partner wählte seinen Geburtsnamen als Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten sie, eine Eintragung der Erklärung als Lebenspartnerschaftsnamen oder deren Umwandlung in eine Lebenspartnerschaftserklärung abzulehnen. Das Berliner Standesamt verweigerte eine Bescheinigung über die Namensänderung; Gerichte wiesen Klagen und Beschwerden ab. Die Beteiligten legten Rechtsbeschwerde ein, die der BGH zurückwies. • Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil keine wirksame Namenswahl vorliegt. • Durch die geltend gemachte Rechtswahl nach Art.10 Abs.2 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden; nach deutschem Recht ist eine im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu qualifizieren, so dass nur ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG in Betracht kommt, nicht ein Ehename nach § 1355 BGB. • Selbst wenn die Vorfrage der Qualifikation selbstständig anzuknüpfen wäre, führt sowohl selbstständige als auch unselbstständige Anknüpfung zur Behandlung als Lebenspartnerschaft nach Art.17b EGBGB. • Die Namensbestimmung der Beteiligten richtete sich ausdrücklich auf einen Ehenamen und ist deshalb unwirksam, weil das anzuwendende deutsche Recht nur die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens zulässt. • Eine Umdeutung der Erklärung in eine Recht- und Namenswahl nach Art.17b Abs.2 EGBGB ist nicht möglich, da die Beteiligten eine solche Umdeutung ausdrücklich ausgeschlossen haben. • Verfassungsrechtliche und europarechtliche Bedenken (Art.3 GG, EMRK, EU-Recht) entfallen, weil die gewünschte Namensführung im deutschen Recht verwirklicht werden kann und Personaldokumente nicht zwischen Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamen unterscheiden. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen; die Beteiligten haben keinen Anspruch auf die begehrte Bescheinigung nach § 46 Nr.1 PStV. Weil die nach deutschem Recht anzuwendende Qualifikation der Verbindung als Lebenspartnerschaft die Bestimmung eines Ehenamens ausschließt, war die erklärte Namenswahl unwirksam. Eine Umdeutung der Erklärung kommt nicht in Betracht, da die Beteiligten dies selbst verhindert haben. Verfassungs- oder europarechtliche Gründe, die Namensregelung als unzulässig erscheinen ließen, liegen nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits sind den Beteiligten zu 1 und 2 aufzuerlegen.