Leitsatz
XII ZB 609/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB609
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:200716BXIIZB609.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 609/14 vom 20. Juli 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1355; EGBGB Art. 10 Abs. 2, 13, 17 b; LPartG § 3 a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu be- handeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Be- stimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebens- partnerschaftsnamens ist unwirksam. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 - XII ZB 609/14 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2016 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Oktober 2014 wird auf Kos- ten der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 schlossen am 7. Juli 2011 in den Niederlanden eine gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht. Der Beteiligte zu 1 besitzt die deutsche, der Beteiligte zu 2 die niederländische Staatsangehö- rigkeit. Da das niederländische Recht einen gemeinsamen Familiennamen der Ehegatten nicht vorsieht, wählten die Beteiligten zu 1 und 2 mit konsularisch beglaubigter Erklärung für ihre Namensführung das deutsche Recht und be- stimmten den Namen des Beteiligten zu 2 zum Familiennamen. Der Beteiligte zu 1 bestimmte seinen Geburtsnamen zum Begleitnamen. Gleichzeitig erklärten die Beteiligten zu 1 und 2, sie verweigerten "eine Aufnahme ihrer Erklärung im Institut der Lebenspartnerschaft" oder eine Umwandlung der Erklärung in eine Namenserklärung als Lebenspartnerschaftsname, da sie verheiratet seien. 1 2 - 3 - Das zuständige Standesamt I in Berlin lehnte die Ausstellung einer Be- scheinigung über die Namenserklärung ab. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben beantragt, das Standesamt anzuweisen, die Namensänderung auf den gewähl- ten Ehenamen einschließlich des vorangestellten Geburtsnamens des Beteilig- ten zu 1 "einzutragen". Das Amtsgericht hat die als Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV aufgefassten Anträge zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurück- gewiesen. Dagegen richtet sich deren zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in StAZ 2015, 142 veröffentlicht ist, liegt keine wirksame Namenswahl vor. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 abgegebene Erklärung solle nach ihrer ausdrückli- chen Einschränkung nur gelten, wenn auf sie die Bestimmungen des deutschen Rechts zur Ehe Anwendung fänden und nicht die Bestimmungen zur Lebens- partnerschaft. Es könne dahinstehen, ob die Erklärung schon deshalb unwirk- sam sei, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung stehe. Denn jedenfalls sei die Bedingung nicht erfüllt. Die gleichgeschlechtlichen Beteiligten zu 1 und 2 könnten nach deutschem Recht einen gemeinsamen Familiennamen nicht als Ehenamen, sondern nur als Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen. Ehe bedeute nach deutschem Recht eine rechtliche Verbindung zwi- schen einem Mann und einer Frau, während der Begriff der Lebenspartner- schaft auf die gleichgeschlechtliche Personenkonstellation verweise. Das stehe im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere verstießen die unterschiedlichen 3 4 5 6 - 4 - Bezeichnungen der Rechtsinstitute nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 GG. Das Recht der Europäischen Union gebiete es ebenfalls nicht, die Beteiligten zu 1 und 2 als Ehegatten i.S.v. Art. 10 Abs. 2 EGBGB anzusehen. Familien- und Namensrecht müssten in den Mitgliedstaaten nicht übereinstimmend gere- gelt sein. Es obliege dem jeweiligen nationalen Gesetzgeber, ein fremdes Rechtsinstitut (hier die gleichgeschlechtliche Ehe nach niederländischem Recht) als Gegenstand der Anknüpfung für das Internationale Privatrecht zu qualifizieren. Dabei bestehe keine Bindung an die Bezeichnungen, die das aus- ländische Recht verwende, oder an die Qualifikation sonstiger Mitgliedstaaten. Hinkende Namensverhältnisse könnten in der vorliegenden Fallkonstella- tion nicht entstehen. In deutschen Personaldokumenten werde nicht kenntlich gemacht, ob es sich bei dem Familiennamen um einen Ehe- oder Lebenspart- nerschaftsnamen handele. Ohnehin seien die Freiheiten, die das europäische Gemeinschaftsrecht den Unionsbürgern zuerkenne, durch die Möglichkeit einer Rechtswahl gewahrt. Ein Verstoß gegen Art. 8, 12 und 14 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Umdeutung in eine Rechts- und Namenswahl nach Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB scheitere an der ausdrücklich dagegen gerichteten Erklärung der Beteiligten zu 1 und 2. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be- teiligten zu 1 und 2 keine wirksame Namenswahl getroffen haben und daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 46 Nr. 1 PStV ha- ben. 7 8 9 10 - 5 - a) Das von den Beteiligten zu 1 und 2 nach dem jedenfalls entsprechend anwendbaren Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (vgl. Art. 17 b Abs. 2 Satz 1 EGBGB) in zulässiger Weise gewählte deutsche Recht sieht für eine im Aus- land geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe nur die Möglichkeit der Bestim- mung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG; § 42 PStG), nicht aber eines Ehenamens (§ 1355 BGB; § 41 PStG) vor. aa) Die Frage, ob die sich im Namensrecht stellende Vorfrage des Be- stehens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft selbstständig oder unselbstständig anzuknüpfen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 31 f.), kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Nach beiden Alternativen ist die von den Beteiligten zu 1 und 2 geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft zu behandeln. Dies gilt bei unselbstständiger Anknüpfung schon wegen der gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zugunsten des deutschen Rechts getroffenen Rechtswahl. Bei selbstständiger Anknüpfung ist die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe als Lebenspartnerschaft nach Art. 17 b EGBGB zu qualifizieren. Der Senat hat die Frage der Qualifikation einer im Ausland geschlosse- nen gleichgeschlechtlichen Ehe bereits dahin entschieden, dass diese nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB zu betrachten ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 34 ff.). Die Beteiligte zu 3 hat ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass auch eine Qualifikation als Ehe dem Anlie- gen der Beteiligten zu 1 und 2 nicht zum Erfolg verhelfen könnte. In diesem Fall wäre die Ehe nach dem gemäß Art. 13 EGBGB auf den Beteiligten zu 1 an- wendbaren deutschen Recht schon nicht wirksam geschlossen worden, weil es an dem nach deutschem Recht konstitutiven Merkmal der Verschiedenge- 11 12 13 - 6 - schlechtlichkeit der Ehegatten fehlen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt Rn. 36). bb) Da die von den Beteiligten zu 1 und 2 eingegangene rechtliche Ver- bindung nach deutschem Recht keine Ehe, sondern eine Lebenspartnerschaft ist, können die Partner nur einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG, nicht aber einen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen. Ihre Namensbe- stimmung ist aber ausdrücklich nur auf einen Ehenamen gerichtet und daher unwirksam. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gebietet es die Verfas- sung nicht, dass gleichgeschlechtlichen Partnern anstelle der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Ehe offenstehen muss (BVerfG FamRZ 2002, 1169). Das gilt bezogen auf das von den Beteiligten zu 1 und 2 verfolgte Anlie- gen erst recht, weil das deutsche Recht mit dem Lebenspartnerschaftsnamen die von ihnen gewünschte Namensführung ermöglicht, zumal in den deutschen Personaldokumenten nicht kenntlich gemacht wird, ob es sich um einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen handelt. Aus diesem Grund liegt auch eine von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbotene Diskriminierung 14 15 - 7 - fern. Da die Beteiligten zu 1 und 2 in der Lage sind, die von ihnen gewünschte Namensführung im deutschen Recht zu verwirklichen, könnte es zu einer euro- parechtlich möglicherweise relevanten hinkenden Namensführung nur kommen, wenn das niederländische Recht die nach deutschem Recht getroffene Na- menswahl nicht anerkennt. Das könnte aber nicht die Europarechtswidrigkeit des deutschen Namensrechts zur Folge haben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Guhling Vorinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 14.10.2013 - 71 III 157/13 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2014 - 1 W 554/13 -