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Urteil

2 StR 383/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung der Vernehmung eines im Ausland inhaftierten Zeugen kann eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen, wenn dessen Aussage für die Beurteilung des Tatvorwurfs von wesentlicher Bedeutung sein kann. • Bei Entscheidungen über die Vernehmung ausländischer Zeugen hat das Tatgericht die voraussichtliche Beweisbedeutung der Aussage gegen die verbleibende Unsicherheit der bisherigen Beweiswürdigung abzuwägen; liegt die Beweislage nicht ausreichend gesichert, ist die Vernehmung anzuordnen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO). • Bei molekulargenetischen Gutachten muss das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Angaben zur Zahl der untersuchten Systeme sowie zur Wahrscheinlichkeit der festgestellten Merkmalskombination darlegen, damit die Beweiswürdigung prüfbar ist.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen Versagung wichtiger Zeugenvernehmung und unzureichender DNA-Darstellung • Die Versagung der Vernehmung eines im Ausland inhaftierten Zeugen kann eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darstellen, wenn dessen Aussage für die Beurteilung des Tatvorwurfs von wesentlicher Bedeutung sein kann. • Bei Entscheidungen über die Vernehmung ausländischer Zeugen hat das Tatgericht die voraussichtliche Beweisbedeutung der Aussage gegen die verbleibende Unsicherheit der bisherigen Beweiswürdigung abzuwägen; liegt die Beweislage nicht ausreichend gesichert, ist die Vernehmung anzuordnen (§ 244 Abs. 5 S. 2 StPO). • Bei molekulargenetischen Gutachten muss das Tatgericht die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Angaben zur Zahl der untersuchten Systeme sowie zur Wahrscheinlichkeit der festgestellten Merkmalskombination darlegen, damit die Beweiswürdigung prüfbar ist. Drei Geschwister wurden vom Landgericht Gera wegen mehrerer Wohnungseinbruchsdiebstähle und Hehlerei verurteilt. Die Verurteilungen stützten sich auf Schuh- und DNA-Spuren sowie auf in Familienwohnungen aufgefundenes Diebesgut. Die Angeklagten rügten in Revision Verfahrensfehler, insbesondere dass das Landgericht den im Ausland in Haft befindlichen Bruder Ja. A. als möglichen Entlastungs- und Tatzeugen nicht vernommen habe. Weiter beanstandete eine Angeklagte die unzureichende Darlegung molekulargenetischer Befunde, durch die sie überwiegend verurteilt wurde. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Versagung der Auslandsvernehmung nach § 244 StPO und die Darstellungsanforderungen an DNA-Gutachten. • Auf die Revisionen wurde das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. • Zur Vernehmung des im Ausland inhaftierten Zeugen Ja. A.: Das Landgericht hat die Ladung mit der Begründung abgelehnt, die Angaben des Zeugen seien belanglos. Der BGH hält dies für rechtsfehlerhaft, weil die behaupteten Angaben des Zeugen zentral für die Feststellung des subjektiven Tatbestands der Hehlerei und für die Zuordnung von Diebesgut sein konnten und weil aus der Entscheidung nicht hinreichend hervorgeht, dass eine Überstellung oder Vernehmung unmöglich gewesen wäre. Nach § 244 Abs. 2, Abs. 5 S. 2 StPO war von Amts wegen zu prüfen und gegebenenfalls Beweis zu erheben. • Die Entscheidung über die Nichtvernehmung eines außerhalb der Hauptverhandlung gestellten schriftlichen Antrags ist nach dem gleichen Maßstab zu messen wie über einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag; das Tatgericht durfte die voraussichtliche Beweisbedeutung des Auslandszeugen zwar würdigen, hat dies aber nicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und der vergleichsweise unsicheren Beweislage ausreichend getan. • Zur DNA-Beweiswürdigung: Das Urteil der Landesgerichtskammer enthält keine hinreichenden Angaben zur molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung (z. B. Anzahl untersuchter Systeme, Ausmaß der Übereinstimmung, Wahrscheinlichkeitsangaben). Damit fehlt die tragfähige Grundlage für die von der Kammer aus den Spuren gezogenen Schlüsse, insbesondere bei Mischspuren und möglicher Verwandtschaft der Spurenleger. • Weil die Versagung der Zeugenvernehmung und die Darstellungsdefizite bei der DNA-Bewertung das Urteil beeinflusst haben können, konnte der BGH ein Beruhen des Urteils auf Rechtsfehlern nicht ausschließen. Die Revisionen der Angeklagten haben Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Gera wird insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Rechtsmittelkosten, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2, Abs. 5 StPO) durch die Nichtvernehmung des im Ausland inhaftierten Zeugen Ja. A., dessen Aussage für die Klärung von Tatbeteiligung und Herkunft des Diebesguts von erheblicher Bedeutung gewesen sein konnte. Außerdem war die Darstellung und Würdigung der molekulargenetischen Untersuchungen unzureichend, sodass die Beweiswürdigung nicht prüfbar war. Für die neue Hauptverhandlung hat das Tatgericht die Vernehmung des Zeugen zu prüfen und bei neuer Verurteilung die rechtlichen Vorgaben zur Gesamtstrafenbildung zu beachten.